Kriegswohlfahrtspflege. 313
setzes gestattet werden kann, wird für alle Personen, die vor dem 1. Januar
zu den Angestellten im Sinne des § 395 gehören, bis zum Schlusse des-
kuiger Kalenderjahrs verlängert, welches auf das Jahr folgt, in welchem der
kreg beendet ist 1
5. Drivatversicherung.
(Erläuterung 1, 2 in Bd. 1, 830.)
3. (D. N. V 112.) Auf dem Gebiete der Lebensversicherung war das Aussichts-
am für Privatversicherung mit einer wachsenden Zahl von Beschwerden wegen der Aus-
legung der die Kriegsgefahr behandelnden Vertragsbestimmungen befaßt. Das Amt
eden Standpunkt einzelner Geselschaften, daß dabei jede irgendwie mit dem Kriege im
iß sammenhange stehende Tätigkeit als „Teilnahme an Kriegsereignissen“ anzusehen
md die Kriegsteilnahme in der Regel schon mit der Einziehung zum Heeresdienste be-
unne entschieden entgegengetreten. Allerdings mußte die maßgebende Feststellung und
Guscheidung für den Einzelfall den Gerichten vorbehalten bleiben.
In der Feuerversicherung trat an das Amt die Frage heran, ob bei gewerb-
lichen Betrieben die Beschäftigung und Unterbringung von Kriegsgefangenen als erheb-
liche Gefahrerhöhung gelten könne und eine Anzeigepflicht des Versicherten sowie ein
Kündigungsrecht des Versicherers begründe. Wäre dies anzunehmen, so würde in zahl-
reichen Fällen Ungewißheit bestehen, ob im Brandfall auf Entschädigung gerechnet werden
kann. Nach dem Ergebnisse der vom Aufsichtsamt mit führenden Feuerversicherungs-
gesellschaften gepflogenen Verhandlungen ist zu erwarten, daß im allgemeinen die Be-
schäftigung von Kriegsgefangenen nicht als erhebliche Gefahrerhöhung behandelt werden,
also weder eine Anzeige gefordert, noch eine Kündigung aus diesem Grunde ausgesprochen
werden wird. Vorbehalten bleibt natürlich die Rechtsfolge einer schuldhaften Nichtein-
haltung von Vorsichtsbedingungen, die dem Versicherten etwa anläßlich der Beschäftigung
von Gefangenen auferlegt werden mußten.
Über die Beteiligung der privaten Versicherungsunternehmungen an den Kriegs-
anleihen zu vgl. D. N. VI 87.
V. Kriegswohlfahrtspftege.
(Abschnitt 1 in Bd. 1, 830 bis 832.)
2. Verwendung von BReichsmitteln für die Kriegswohlfahrtspflege.
(zu vgl. Bd. 1, 832).
D N. VI, 115. Zur Unterstützung von Gemeinden oder Gemeindever-
bänden auf dem Gebiete der Kriegswohlfahrtspflege waren durch den zweiten
Nachtrag zum Reichshaushaltsetat für das Rechnungsjahr 1914 200 Millionen Mark be-
teitgestellt zu vgl. S. 31 des 2. Nachtrags). Aus diesem Fonds sind bis zum 1. Oktober
1915 folgende Beträge in Anspruch genommen:
1. Auf Grund der Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 3. Dezember 1914
(REG#Bl. 492), 28. Januar 1915 (RBl. 49) und vom 23. April 1915 (R#Bl. 257),
betreffend Wochenhilfe während des Kriege 30 100 000 M.
Auf Grund der Bundesratsbestimmungen über die Verwendung
der Reichsmittel zur Unterstützung der Gemeinden oder
Gemeindeverbände auf dem Gebiete der Kriegswohlfahrts-
pflege vom 17. Dezember 1914 sowie der Bundesratsbeschlüsse
vom 29. April und 8. Juli 1915, betreffend die Bereitstellung
der Mittel für die Monate April bis einschließlich September 1915 94 500 000 M.
« Auf Grund der Bundesratsbestimmungen über die Verwendung
eines Teils der durch den zweiten Nachtragsetat für 1914 bereit-
gestellten Reichsmittel für Zwecke der sozialen Kriegsinva-
lidenfürsorge vom 6. Mai 115 5 000 000 M.
zusammen 129 600 000 M.
n