Fürsorge für Kriegsinvaliden. 321
zalichst frühzeitig nach Lazaretten ihres Heimatgebiets überzuführen sind. Da
ashn lückenlose Durchführung dieser Anweisung nicht ohne weiteres ermög-
F.3 chen läßt so sind die Lazarette angewiesen, über diejenigen Leute, die aus
ugendeinem Grunde nicht übergeführt werden können, eine Meldung an die vor-
geiette Behörde einzusenden, die ihre Weitergabe an den in Betracht kommenden
Fürforgeausschuß vermittelt, damit dieser sich geeignetenfalls bereits schriftlich
nit jenen in Verbindung setzen kann. » »
In diesem Zusammenhange sei darauf hingewiesen, daß sich hinsichtlich der
Fürsorge für die nicht in Lazaretten ihres Heimatsgebiets Untergebrachten ein
besonders wichtiger Anwendungsfall für den oben unter III am Schlusse er-
haltenen Hinweis auf die Notwendigkeit der Gegenseitigkeit zwischen den Organi-
sationen der einzelnen Provinzen und der anderen Bundesstaaten ergibt. Denn
bereits während der militärischen Heilbehandlung setzt ein aus ihr entfallender
Teil der Fürsorgetätigkeit ein. ***
p) Dieser Teil der Fürsorgetätigkeit ist die Berufsberatung. Es gilt,
den Kranken und seine Umgebung zunächst seelisch zu beeinflussen, daß er den
festen Willen gewinnt, sich seinen veränderten körperlichen Verhältnissen anzu-
possen, daß er sich davon überzeugen läßt, daß es ein Krüppeltum im wirtschaftlich-
sozialen Sinne nicht gibt. Es gilt ferner, ihm tunlichst frühzeitig die Möglich-
feiten darzulegen, welche sich ungeachtet seiner körperlichen Schädigung für die
spätere Ausübung eines Berufs eröffnen. Auch für den Arzt wird diese Sach-
kenntnis unter Umständen für die weitere Behandlung von Wert sein können.
Andererseits wird das Urteil des Arztes für alle Seiten der Berufsberatung eine
wesentliche Grundlage bilden. Im übrigen ist es notwendig, in erster Linie auf
eine Beibehaltung des alten Berufs hinzuwirken. Nach den ärztlichen Erfahrungen
der neuesten Zeit ist bei Verwertung aller medizinischen und technischen Errungen-
schaften nur in seltenen Fällen ein Berufswechsel nötig. Die Bekämpfung der
Neigung, die körperliche Schädigung zu einer Begründung des Berufswechsels
und des Wunsches, möglichst bequeme Stellen im öffentlichen Dienste zu erlangen,
zu benutzen, ist daher eine Hauptaufgabe des Berufsberaters. Kann der alte
Beruf nicht weiter behalten werden, so ist auf die Wahl eines verwandten Be-
rufes hinzuwirken. Hierbei ist auf die Lage des Arbeitsmarkts Rücksicht zu nehmen
und nach Möglichkeit die Uberfüllung einzelner Berufe zu verhindern.
Die Tätigkeit der Berufsberatung setzt bereits in den Lazaretten ein. Um
dies zu ermöglichen, sind die Sanitätsämter angewiesen, dort, wo örtliche, pro-
vinzielle oder sonstige Bestrebungen für Kriegsinvalidenfürsorge bestehen, mit
diesen in geeigneter Weise zusammen zu arbeiten. Auch kann es sich empfehlen,
gemeinsame Versammlungen von Militärärzten und Berufsberatern abzuhalten.
Inschtlih der bereits aus den Lazaretten entlassenen und in den Nachweisen
rrh rzirkkommendos als versorgungsberechtigt geführten Heeresangehörigen
5 4 ätigkeit der Berufsberater durch Vermittlung der stellvertretenden
cibera ommandos sicherzustellen sein. In der Provinz Westfalen ist bereits
iern nweisung an die Berufsberater erlassen. Wichtig für deren Tätigkeit ist
usfüllung eines Fragebogens, die über die zur Beurteilung der Berufs-
ausübung wesentlichen Verhältnisse Auskunft erteilt. Es wird len, di
Fragebogen möglichst ei l « « Fas di- gen
senen, dim Guchst- nfach zu gesta ten. Als Berufsberater geeignet sind Per-
4 v ner Kenntnis des praktischen Lebens Verständnis für den Geistes-
und gt enzustand des Kranken und für seine körperlichen Beschwernisse verbinden
nach Freigneter Einwirkung befähigt sind. Es kommen insbesondere in Be-
ln dn gac-- r und Lehrer an gewerblichen, kaufmännischen und landwirtschaft-
Bint und Fortbildungsschulen, Gewerbeaufsichtsbeamte, Eigentümer und
hondele belriel¾r. Betriebe, Handwerksmeister. Insoweit es sich um Invaliden
rzner "%% nsiedlung auf dem Lande in Frage kommt, kann es sich emp-
· egelberger, Kriegsbuch. Bd. 2. 21