326 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege 1
Usw.
Fortbildungsschulen in den Ausschüssen nicht vertreten sind, glauben wir e
solchen Mangel feststellen zu müssen. Wie wir es von diesen Beamten erw anen
daß sie mit Eifer an der Fürsorgearbeit innerhalb der von uns enerkannun,
und mit Reichsmitteln geförderten Fürsorgeorganisation mithelfen, so misseimten
auf der anderen Seite Wert darauf legen, daß ihnen bei Bildung sowohl !
provinziellen wie der örtlichen Ausschüsse die gebührende Stelle ein erä
werde. Wenn im übrigen bei einzelnen Organisationen für die Zusammen *72*1
des Tätigkeitsausschusses in erster Linie die industriellen und gewerblichen Vea
hältnisse maßgebend gewesen sind, so werden doch regelmäßig auch Vertrein
der Landwirtschaft zur Mitarbeit heranzuziehen sein. Als geeignete Mitglieder
dieser Art kommen Beamte oder Mitglieder der Landwirtschaftskammern, General
kommissionen (Ansiedlungskommissionen) sowie der gemeinnützigen Siedlunos
gesellschaften und Lehrer an landwirtschaftlichen Fachschulen in Betracht. 8
Den provinziellen Organisationen empfehlen wir im übrigen, vielleicht
mehr noch, als es schon jetzt geschieht, untereinander in Fühlung zu treten um
so die gegenseitige Ausnutzung der getroffenen Einrichtungen und die Verwertung
der gewonnenen Erfahrungen zu erleichtern. 8
II.
Die sogenannte Rentenpsychose wird — darüber kann leider kein
Zweifel sein — bei der Durchführung der Fürsorgebestrebungen eine hindernde
Rolle spielen. Schon jetzt ist wiederholt die Wahrnehmung gemacht worden
daß Kriegsinvalide aus Besorgnis, in ihren Versorgungsansprüchen verkürzt zu
werden, der Berufsschulung oder Berufsanpassung einen gewissen Widerstand
entgegensetzen oder auch die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit hinaus-
schieben. Dem entgegenzutreten, wird ein wesentliches Ziel der Aufklärungs-
arbeit sein. Anscheinend wird die Auffassung der Invaliden vielfach durch un-
genügende Kenntnis der Vorschriften unserer Versorgungsgesetzgebung beeinflußt.
Richtig ist es wohl, daß eine zwingende Beeinflussung der Arbeitgeber zur
Gewährung einer bestimmten Lohnhöhe nicht Platz greifen kann. Die hierin
liegende Unsicherheit ist indes angesichts der schon jetzt hervorgetretenen Bereit-
willigkeit der Arbeitgeber, die Lohnbedingungen der Kriegsinvaliden in weit-
herzigster Weise zu regeln, nur gering einzuschätzen — wir verweisen nach
dieser Richtung u. a. auf den Aufruf, den der Deutsche Handelstag letzthin an
Deutschlands Arbeitgeber erlassen hat — und es steht andererseits fest, daß eine
Verkürzung der gesetzlichen Versorgungsgebührnisse durch Anrechnung des Ver-
dienstes unzulässig ist. Eine Minderung oder Entziehung der Rente kann stet-
nur bei einer wesentlichen Steigerung der Erwerbs fähigkeit eintreten; in-
wieweit dabei eine Beschäftigung in lohnbringender Stellung einen Rückschluf
auf eine solche Steigerung gestattet, kann nicht allgemein entschieden werden
Die Kriegszulage von jährlich 180 M. wird in unveränderlicher Höhe so lang
fortgezahlt, als der Versorgungsberechtigte überhaupt in meßbarem Grade m
seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist. Ebenso ist eine Anderung in den
Bezuge der Verstümmelungszulage regelmäßig ausgeschlossen. Danach würd
z. B. jemand der im Kriege einen Fuß oder eine Hand verloren hat, stets nebe
der dem Grade seiner Erwerbsunfähigkeit entsprechenden Rente die Verstümmelungs
zulage von 27 M. monatlich und die Kriegszulage von 15 M. monatlich bo
ziehen, gleichviel, welches Einkommen er aus lohnbringender Beschäftigung erzt“
Wie die Festsetzung der Versorgungsgebührnisse allgemein in wohlwollender r
weitherziger Weise erfolgen wird, so sind auch die zuständigen Stellen ersue
worden, im Interesse der Erleichterung eines ungestörten Uberganges un 1
bürgerlichen Verhältnisse und mit Rücksicht auf eine unter Umständen ang
Berufsausbildung und Eingewöhnung der Kriegsinvaliden die Iristen fũ