Fürsorge für Kriegsinvaliden. 327
ung der Versorgungsansprüche nicht zu kurz zu bemessen. Es fehlt
Smit zu einer Beunruhigung aus diesem Grunde jeder tatsächliche Anlaß. Im
som e ist schon früher angedeutet worden, daß eine vernünftige Beeinflussung
abrig oaliden nicht bei diesen Halt machen darf, sondern sich auch auf ihre
aung erstrecken soll. Hierunter sind sowohl die Familienangehörigen, als
un die Arbeitsgenossen und alle Personen zu verstehen, mit denen der Invalide
nöhrend der Lazarettbehandlung in Berührung kommt. Es sei darauf hin-
wen jesen, daß nach den bisherigen Erfahrungen insbesondere die in die Fürsorge-
vosschüfte berufenen Arbeitnehmer einen günstigen Einfluß bei Bekämpfung
aain Vorstellungen ausgeübt haben. Es muß verhütet werden, daß die in
W Absicht verfügte langfristige Ausdehnung der Lazarettbehandlung der Aus-
bildung der Rentenpsychose unerwünschte Förderung gewährt. Er wird daher
den Fürsorgeausschüssen zu überlassen sein, in solchen Fällen, in denen eine
frühzeitige Entlassung aus dem Lazarett im Interesse des zukünftigen Berufs
erwünscht erscheint, sie bei der Heeresverwaltung zu beantragen. Die endgültige
Entlassung aus dem Heeresdienste selbst darf aber niemals vor Festsetzung der
Versorgungsgebührnisse erfolgen.
Nachprüf
III.
Bei Ausübung der Berufsberatung ist in erster Linie auf die Tätig-
keit der Einzelberufsberater Wert zu legen, die in ausreichender Anzahl für alle
Bezirke zu bestellen sind. Die Zuständigkeit der Berufsberater muß sich derart
auch auf die kleineren Orte, in denen Ortsausschüsse nicht bestehen und auch
ohne die Gefahr einer zu weitgehenden Dezentralisation nicht eingerichtet werden
dürfen, erstrecken, daß kein in seinen Heimatsort entlassener Invalide des zu-
ständigen Beraters entbehrt. Zu Berufsberatern sollten nur Persönlichkeiten
bestellt werden, denen das Vertrauen geschenkt werden kann, daß sie sich der
Verantwortlichkeit ihrer Stellung bewußt sind. Nicht so sehr in der Bekundung
menschlichen Mitgefühls, als in der Fähigkeit zur Erteilung sachdienlichen Rates
wird sich die persönliche Eignung des Berufsberaters am besten zeigen. Vor
allem muß der Berufsberater über die Grundsätze der Invalidenfürsorge unter-
richtet sein, ihm fällt eine wesentliche Aufgabe bei Verbreitung der notwendigen
Aufklärung zu. Um hierbei erfolgreich wirken zu können, wird der Berufs-
berater sich nicht dabei beruhigen dürfen, daß er sich den Invaliden zur Ver-
sügung gestellt habe, sondern es wird vielfach nicht zu umgehen sein, daß er
denen, die ihn weder freiwillig noch auf Aufforderung in Anspruch nehmen,
seinen Rat aufdrängt, indem er sie in ihrer Wohnung aufsucht. Ungeachtet der
zu erfordernden Sachkunde wird es aber nicht von ihm verlangt werden können,
daß er über alle Einzelheiten der verschiedenen Berufsmöglichkeiten hinreichend
unterrichtet ist, um in allen Fällen den sachdienlichsten Rat von sich aus oder
durch Inanspruchnahme der ihm ohne Schwierigkeiten erreichbaren Ratgeber
(Arzt, Handwerker oder dergl.) erteilen zu können. Er wird daher vielfach
seiner Aufgabe dadurch genügen müssen, daß er den zu Beratenden an die
richtige Stelle weist. Zur Erleichterung dieser Aufgabe wird es sich empfehlen,
daß in allen größeren Orten kollegiale Beratungsstellen gebildet werden, welche
in einer gewissen Regelmäßigkeit tagen und an die diejenigen Invaliden zu ver-
weisen sind, für deren Beratung die Sachkunde des örtlichen Beraters nicht
ausreicht. Darüber hinaus kann es sich empfehlen, in jedem provinziellen
Wrsorgebezirk Spezial-Berufsberatungsstellen für einzelne Arten von Kriegs-
urbdigungen (Blinde, Schwerhörige, Epileptiker) oder für einzelne Berufe ein-
— Un indes diese Einrichtungen für alle Invaliden, wo sie sich auch immer
inden mögen, hinreichend nutzbar zu machen, ist es erforderlich, daß die Art