328 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege us
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und Weise, in welcher sie von den Unterausschüssen und den örtl
beratern an die richtige Stelle geleitet werden, sowohl hinsichtlich der d ber
beobachtenden Förmlichkeiten, als auch hinsichtlich der Kostentragung ein ei zu
gemeinen Regelung unterworfen wird. Es wird nicht möglich sein der al-
validen die Aufbringung der Reisekosten selbst zuzumuten, vielmehr werden r
Kosten einen Teil der allgemeinen Fürsorgeunkosten bilden müssen. *s*
Das, was unten unter IV über die Beteiligung der Versicherungstre
(Reichsversicherungsanstalt, Landesversicherungsanstalten) an den Kosten der *
rufsausbildung gesagt ist, findet auch auf die Kosten der Berufsberatun
wendung. g An—
Wie im allgemeinen die Verbindung zwischen den militärischen Stellen u d
der Fürsorgeverwaltung eine Voraussetzung für jede gedeihliche Fürsorgetäti 8
bildet, so wird insbesondere eine lückenlose Berufsberatung erst eintreten I
die Bezirkskommandos allgemein die Namen aller zur Entlassung gekommenen
Invaliden den örtlichen Ausschüssen mitteilen, die dann ihrerseits das Nönhge
wegen der örtlichen Berufsberatung veranlassen. Die Anweisung an die Bezirz
kommandos muß von den Generalkommandos ausgehen, die hierum durch be—
sonderen Erlaß ersucht werden sollen. ·
Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, daß die kollegialen Beratungs-
stellen in der Rheinprovinz bereits eine segensreiche Tätigkeit entwickelt haben
Insbesondere hat sich gezeigt, daß sie auf Grund des ärztlichen Gutachtens
vielfach nicht nur in der Lage sind, zweckdienliche Ratschläge zu erteilen, sondern
daß sie darüber hinaus den Invaliden bereits Stellen vermitteln, in denen diese
dauernd oder doch wenigstens versuchsweise zur Erprobung ihrer Arbeitsfähigkeit
unterkommen können.
Endlich sei zu diesem Punkte erwähnt, daß Anfang Juni in Halle ein
besonderer Lehrgang für Berufsberater und Berufsbildner stattgefunden hat.
Nähere Mitteilungen hierüber finden sich in den vom Kriegsministerium heraus-
gegebenen Anstellungsnachrichten (Nr. 32 vom 12. August 1915, S. 586)
IV.
Es ist ferner notwendig, für die Gestaltung der Berufsausbildung
nähere Anweisungen zu geben. Hierbei ist damit zu rechnen, daß auch abgesehen
von den allgemeinen Kosten der Berufsausbildung auf persönlichem und säch-
lichem Gebiete vielfach den einzelnen Invaliden Kosten entstehen werden, die sie
aus eigenen Mitteln nicht aufbringen können. Solche Kosten entstehen besonders
dann, wenn der Invalide zum Zwecke der Ausbildung außerhalb seines Wohn-
orts Aufenthalt nehmen muß und außerdem auch während der Ausbildungszeit
für seine Familie zu sorgen hat. Auch diese Kosten sind wichtige Kosten der
ganzen Fürsorgearbeit. Sie können nicht erspart werden, wenn anders nicht
von vornherein der Erfolg in Frage gestellt werden soll. Wir empfehlen daher,
für die Regelung dieser Kostenfrage allgemeine Vorschriften zu erlassen und
hierbei insbesondere davon auszugehen, daß die Militärrente — oder bei solchen,
die noch nicht entlassen sind, die militärischen Bezüge und die den Angehörigen
gewährte Familienunterstützung — niemals auf die eigentlichen Ausbildungs-
kosten, sondern nur auf die Unterhaltskosten zur Anrechnung zu bringen
sind. Es ist selbstverständlich, daß eine solche Kostenerstattung nur in Frage
kommen kann, wenn der Invalide sich den Grundsätzen der sozialen Kriegsfur=
sorge, insbesondere den Vorschlägen der Beratungsstellen fügt. 7m
Soweit durch die Berufsausbildung die Gefahr drohender Berufsunfäbiglen
oder Invalidität abgewendet wird, kann auch in Frage kommen, mit der Reiche-
versicherungsanstalt für Angestellte oder mit der zuständigen Landesversicherurg
anstalt wegen Beteiligung an der Kostentragung in Verbindung zu trei
ichen Berufs-