Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

330 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspfl cgeusn 
für angezeigt, die Lazarette dahin mit Anweisungen zu versehen, daß die 7# 
solche Kurse in Frage kommenden Leute nach Lazaretten in Orten verlegt e. der 
können, in denen derartige Anstalten vorhanden sind. erden 
Ergibt sich das Bedürfnis, daß die Regierungs= und Gewerbeschulräte v 
Veranstaltungen in benachbarten Bezirken Kenntnis nehmen, so kann ihnen dan 
legenheit dazu geboten werden. Im übrigen werden die Regierungs= und Ge. 
werbeschulräte ihre Aufmerksamkeit besonders auf die Bewährung der in ihr = 
Amtsbezirken vorhandenen Veranstaltungen zu richten und dafür einzutreien 
haben, daß die sich bietenden Erfahrungen an anderen Orten verwertet werden 
Der besonderen Beachtung ist sodann das in der Niederschrift über de- 
Benutzung von Privatschulen zu Ausbildungszwecken für Kriegsinvaliden Gesa 6 
zu empfehlen. 9 
Von den provinziellen Fürsorgeorganisationen ist mit den zuständigen 
Handwerkskammern rechtzeitig in Verbindung zu treten, damit von vornherein 
über die Grundsätze wegen Anerkennung der Art und Dauer der Ausbildun 
in den gewerblichen Fachschulen für eine etwaige demnächstige Prüfung * 
Vereinbarung herbeigeführt werden kann. Von den Handwerkskammern wird 
in dieser Hinsicht, wie in den Fällen, in denen es sich darum handelt, den bei 
Handwerksmeistern in die Lehre oder Arbeit tretenden Kriegsinvaliden in billiger 
Berücksichtigung der vorliegenden besonderen Verhältnisse Ausnahmen von den 
Bedingungen für die Zulassung zur Gesellen= und Meisterprüfung zu gewähren 
ein weitgehendes Entgegenkommen erwartet werden dürfen. « 
Besuchen Kriegsinvaliden die regelmäßigen Kurse der gewerblichen Fach— 
schulen, so sind Anträge auf Schulgelderlaß nach Maßgabe der geltenden Vor- 
schriften mit möglichstem Wohlwollen zu prüfen. Ebenso kann ein Teil der in 
den Aufnahmebedingungen geforderten praktischen Tätigkeit erlassen werden, 
wenn die Aufnahmesuchenden nach der Ansicht der Schulleitung mit der Praxis 
soweit vertraut sind, daß sie dem Unterrichte folgen können. Für den Besuch 
besonderer aus Mitteln der Kriegsfürsorge veranstalteter Kurse braucht ein 
Schulgeld nicht erhoben zu werden. Außerdem wird die Gewährung von Siti- 
pendien aus öffentlichen oder privaten Mitteln der Kriegsinvalidenfürsorge in 
Frage kommen. Ob auch staatliche Stipendien gewährt werden können, ist von 
Fall zu Fall nach den hierfür maßgebenden Grundsätzen und den zur Verfügung 
stehenden Mitteln zu entscheiden. 
Die berufliche Fortbildung der aus landwirtschaftlichen Kreisen stammenden 
Kriegsinvaliden ist unter Heranziehung der Leiter und Fachlehrer landwirtschaft- 
licher Lehranstalten, insbesondere der landwirtschaftlichen Winterschulen und der 
Ackerbauschulen, zu regeln. 
Entstehen durch die Einrichtung besonderer für die Kriegsinvaliden be- 
stimmter Kurse Kosten, so sind diese aus Mitteln der Kriegsinvalidenfürsorge 
zu entnehmen. 
V. 
Sie wollen hiernach die Förderung und eine schleunige und tatkräftige 
Weiterentwicklung der Fürsorgetätigkeit sich besonders angelegen sein lassen und 
in gleichem Sinne auf die Ihnen nachgeordneten Staats= und Kommunal= 
behörden einwirken. Über den Erfolg Ihrer Bemühungen ersuchen wir un- 
binnen 2 Monaten zu berichten, und dabei sich auch über die Ausgestaltung 
der Arbeitsnachweise aus Anlaß der Kriegsinvaldenfürsorge sowie darüber zu 
äußern, welche Beobachtungen von allgemeiner Bedeutung bei dieser Fürsorte 
gemacht worden sind. Was die Ausgestaltung der Arbeitsnachweise anbetriffn 
so legen wir auf die Erörterung besonderen Wert, inwieweit es den Arbe- 
nachweisverbänden gelungen ist, alle auf diesem Gebiete hervortretenden
	        
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