Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

334 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege 
ge usw. 
2. in dem von der Landesbank angesammelten und noch anzusammel 
Bestande des Kriegshilfsfonds, soweit er nicht für die Unterstützun nden 
Schuldner der Landesbank zurückgehalten werden muß; äder 
3. in einem einmaligen Beitrage des Staates in Höhe von 3 Millionen M 
Dieser Betrag ist nach Abzug von 15% welche der Kasse als Fonds arl. 
Ausfälle verbleiben und nicht rückerstattungspflichtig sind, vom 1 )r lur 
1919 ab in sieben gleichen Jahresraten zurückzuzahlen und entsprec# pril 
dem der Provinz zufließenden Zinsaufkommen zu verzinsen. end 
83. Geschäftsgrundsatz. 
Soweit Real= oder Personalkredit oder genossenschaftlicher Kredit füglich nich 
in Anspruch genommen werden kann und Unterstützungsbedürftigkelt und Würdi 
keit vorliegt, sollen — geeignetenfalls unter Mitwirkung von Genossenschaften. 
kurzfristige, eventuell zu erneuernde Vorschüsse mit Bürgschaft oder ohne solche 
an die in § 1 Genannten gegeben werden. e 
Die Vorschüsse sind in der Regel 
1. mäßig zu verzinsen, 
2. in Raten zu tilgen. 
§s 4. Die Verwaltung der Kriegshilfskasse erfolgt durch die Landesbank nach 
Maßgabe einer besonderen, vom Provinzialausschuß zu erlassenden Geschäfts- 
ordnung. Diese bedarf der Genehmigung des Oberpräsidenten. · 
8 5. Die Bewilligung von Darlehen erfolgt durch ein Kollegium, bestehend 
aus dem Direktor der Landesbank oder einem Stellvertreter desselben und zwei 
dazu bestellten Oberbeamten der Landesbank. 
An die Stelle eines jener Oberbeamten kann ein Landesrat treten. 
§ 6. Neben der Dotierung der Kasse durch Staat und Provinz (§ 2) soll auf 
fortlaufende Unterstützung derselben aus Überschüssen der Landesbank, der Landes- 
versicherungsanstalt und der Provinzial-Feuerversicherungsanstalt Bedacht ge- 
nommen werden; auch wird auf Stiftungen Dritter (besonders solcher, die aus 
dem Kriege und aus den Leistungen der hilfsbedürftigen Kriegsteilnehmer Nutzen 
gezogen) gerechnet. 
Diese Zuschüsse sollen besonders zur Dotierung eines Reservefonds sowie 
für ausnahmsweise Bewilligungen benutzt werden. 
§ 7. Die Lebensversicherung in jeder Form, besonders der der Volksversicherung, 
ist im Kundenkreise der Hilfskasse kräftig zu fördern. 
§ 8. Die Mitarbeit der Stadt= und Landkreise oder der Gemeinden bei der 
Tätigkeit der Kriegshilfskasse kann nicht entbehrt werden; sie hat zu bestehen u 
finanzieller Beteiligung an den in § 1 bezeichneten Darlehen oder in Garantie- 
übernahme und in sorgfältiger Prüfung der einzelnen Anträge (Risikogemeinschaftl. 
Auch sind die bestehenden Vertretungen, Organisationen usw. der in Betracht 
kommenden Berufsstände, insbesondere auch Kreditgenossenschaften zur Mitarbeit 
heranzuziehen. 
Anlage B. 
Deunkschrift, 
betreffend 
Förderung der Erwerbstätigkeit der in die Heimat zurückkehrenden 
Kriegsteilnehmer. 
I 
Die Frage der Wiedereinstellung des Wirtschaftslebens auf die Fricden 
arbeit nach Beendigung des Krieges beschäftigt seit geraumer Zeit in stigen n 
Maße die Offentlichkeit. Neben Erörterungen in der Fachpresse der zunächst e
	        
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