334 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege
ge usw.
2. in dem von der Landesbank angesammelten und noch anzusammel
Bestande des Kriegshilfsfonds, soweit er nicht für die Unterstützun nden
Schuldner der Landesbank zurückgehalten werden muß; äder
3. in einem einmaligen Beitrage des Staates in Höhe von 3 Millionen M
Dieser Betrag ist nach Abzug von 15% welche der Kasse als Fonds arl.
Ausfälle verbleiben und nicht rückerstattungspflichtig sind, vom 1 )r lur
1919 ab in sieben gleichen Jahresraten zurückzuzahlen und entsprec# pril
dem der Provinz zufließenden Zinsaufkommen zu verzinsen. end
83. Geschäftsgrundsatz.
Soweit Real= oder Personalkredit oder genossenschaftlicher Kredit füglich nich
in Anspruch genommen werden kann und Unterstützungsbedürftigkelt und Würdi
keit vorliegt, sollen — geeignetenfalls unter Mitwirkung von Genossenschaften.
kurzfristige, eventuell zu erneuernde Vorschüsse mit Bürgschaft oder ohne solche
an die in § 1 Genannten gegeben werden. e
Die Vorschüsse sind in der Regel
1. mäßig zu verzinsen,
2. in Raten zu tilgen.
§s 4. Die Verwaltung der Kriegshilfskasse erfolgt durch die Landesbank nach
Maßgabe einer besonderen, vom Provinzialausschuß zu erlassenden Geschäfts-
ordnung. Diese bedarf der Genehmigung des Oberpräsidenten. ·
8 5. Die Bewilligung von Darlehen erfolgt durch ein Kollegium, bestehend
aus dem Direktor der Landesbank oder einem Stellvertreter desselben und zwei
dazu bestellten Oberbeamten der Landesbank.
An die Stelle eines jener Oberbeamten kann ein Landesrat treten.
§ 6. Neben der Dotierung der Kasse durch Staat und Provinz (§ 2) soll auf
fortlaufende Unterstützung derselben aus Überschüssen der Landesbank, der Landes-
versicherungsanstalt und der Provinzial-Feuerversicherungsanstalt Bedacht ge-
nommen werden; auch wird auf Stiftungen Dritter (besonders solcher, die aus
dem Kriege und aus den Leistungen der hilfsbedürftigen Kriegsteilnehmer Nutzen
gezogen) gerechnet.
Diese Zuschüsse sollen besonders zur Dotierung eines Reservefonds sowie
für ausnahmsweise Bewilligungen benutzt werden.
§ 7. Die Lebensversicherung in jeder Form, besonders der der Volksversicherung,
ist im Kundenkreise der Hilfskasse kräftig zu fördern.
§ 8. Die Mitarbeit der Stadt= und Landkreise oder der Gemeinden bei der
Tätigkeit der Kriegshilfskasse kann nicht entbehrt werden; sie hat zu bestehen u
finanzieller Beteiligung an den in § 1 bezeichneten Darlehen oder in Garantie-
übernahme und in sorgfältiger Prüfung der einzelnen Anträge (Risikogemeinschaftl.
Auch sind die bestehenden Vertretungen, Organisationen usw. der in Betracht
kommenden Berufsstände, insbesondere auch Kreditgenossenschaften zur Mitarbeit
heranzuziehen.
Anlage B.
Deunkschrift,
betreffend
Förderung der Erwerbstätigkeit der in die Heimat zurückkehrenden
Kriegsteilnehmer.
I
Die Frage der Wiedereinstellung des Wirtschaftslebens auf die Fricden
arbeit nach Beendigung des Krieges beschäftigt seit geraumer Zeit in stigen n
Maße die Offentlichkeit. Neben Erörterungen in der Fachpresse der zunächst e