Fürsorge für zurückkehrende Kriegsteilnehmer. 339
suche zu beteiligen sein und an Stelle der sonstigen Gutachterausschüsse treten
lünnen den Fall allzustarker Häufung der Gesuche könnte erwogen werden, die
Fesuchsteller grundsätzlich zur Prüfung ihrer Verhältnisse an die Beratungsstellen
Ge sonstige örtliche Organe zu verweisen und stets die Vorlage der Gesuche durch
od Lermittlung zu verlangen oder auch vorzuschreiben, daß Gesuche, die nach einer
Mimmten Frist (6 Monate nach Rückkehr oder Friedensschluß) vorgelegt werden,
bett mehr berücksichtigt werden. .
Besonderes Gewicht ist bei der Begutachtung auch auf die Beteiligung der Ver-
ter der Kreditgenossenschaften zu legen, die deshalb, sei es zu den Beratungs-
* sei es in sonstiger Weise nach Möglichkeit heranzuziehen sind. Sie werden
16 mal über die Personalverhältnisse besonders gut unterrichtet sein, namentlich
en eit Gesuche ihrer Mitglieder in Frage kommen. Mit ihrer Hilfe wird es in manchen
iben auch gelingen, den Kreditbedarf ganz oder zum Teil genossenschaftlich
wl befriedigen, was im Interesse der sparsamen Verwendung der öffentlichen
Mittel von Bedeutung ist und sich z. B. dadurch kann erreichen lassen, daß die
Trovinzen den Genossenschaften gegenüber im Einzelfalle die Bürgschaft für
einen Teil des Darlehns übernehmen. Auf die rechtzeitige Uberführung des aus
effentlichen Mitteln gewährten Kredits in einen regelmäßigen genossenschaftlichen
Kredit ist in geeigneten Fällen hinzuwirken. Auch bietet sich bei ihrer Mitarbeit
die Möglichkeit, dem Genossenschaftsleben fernstehende Personen für den Genossen-
schaftsgedanken zu gewinnen.
IV.
Der mit der Hingabe öffentlicher Mittel erstrebte wirtschaftliche Zweck wird
es neben anderen Gründen rechtfertigen, daß sie nicht geschenkweise, sondern in
der Form mäßig verzinslicher Darlehen, die in nicht zu langer Frist ratenweise
rückjahlbar sind, gegeben werden. Der Zinssatz würde ein für allemal festzusetzen
sein, er müßte zum mindesten 1% unter dem Reichsbankdiskont liegen. Die Mittel
auch nicht in unbegrenzter Höhe gegeben werden, sondern ein mäßiger Höchstbetrag
(3000 Mark) für die einzelne Zuwendung wird nicht überschritten werden dürfen,
ebenso wie erwartet werden kann, daß Personen, welche vor dem Kriege ein Ein-
kommen über einen gewissen Betrag hinaus (4000 Mark) bezogen haben, regelmäßig
nicht auf die Inanspruchnahme der öffentlichen Beihilfe angewiesen, sondern
imstande sein werden, sich auf anderem Wege wieder aufzuhelfen.
Ob die Provinzen ihrerseits gut tun werden, die Bewilligungen nur nach
Maßgabe der eingehenden Anmeldungen vorzunehmen, oder für die einzelnen
Stadt= und Landkreise — unter Einbehaltung eines zum Ausgleich bestimmten
Bruchteils der Gesamtsumme — einen Höchstbetrag festzusetzen, welcher insgesamt
nicht überschritten werden darf, wird näherer Prüfung bedürfen. Als Maßstab
r die Verteilung könnte für diesen Fall die Gewerbesteuer in Frage kommen,
de obschon sie nicht alle Kreise der für die Darlehnsgewährung in Betracht kom-
menden Personen umfaßt und in ihren höheren Klassen hier außer Ansatz bleiben
muß, immerhin einen Anhalt für die Verteilung zu bieten vermag. Im übrigen
würden die Provinzen in der Lage sein, neben den für die regelmäßige Verteilung
wgesehenen Mitteln, nach denen allein der Staatszuschuß zu bemessen ist, weitere
Beiräge aus etwa bereiten Fonds und aus Beständen und dgl. zur Verfügung
stelle, aus denen in besonderen Fällen oder alsbald (s. Ziffer V) Zuschüsse in
weichung von den allgemeinen Regeln gegeben werden könnten.
V.
urd nhrend mit der Einrichtung der Beratungsstellen alsbald vorzugehen sein
bedarf die Frage, wann nach Bereitstellung der Mittel mit der Gewährung
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