Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

340 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspftege usr 
D. 
der Notstandsdarlehen begonnen werden kann, noch einer sorgfältigen Früf 
Für den sofortigen Beginn auch dieses Teiles des Hilfwerks spricht, daß es lng. 
wirtschaftlich unzweckmäßig ist, nicht rechtzeitig zu stützen, was gehalten u 
verdient, sowie die Rücksichtnahme auf die schon jetzt Zurückkehrenden und 
Frauen der noch im Felde stehenden Kriegsteilnehmer. Andererseits ist zu bedenken 
daß während des Krieges die Verhältnisse der Betriebe und ihre Aussichten für ¼- 
Zukunft nur schwer zu übersehen sind und eine allzustarke Berücksichtigung de 
vor Friedensschluß einlaufenden Gesuche die Fonds in einem Maße belasten könnte 
daß sie für die Hauptaufgabe nach Beendigung des Krieges nicht mehr ausrei den 
Vielleicht wird es sich daher empfehlen, solche Gesuche vorläufig nicht auf ffentlice 
sondern auf Mittel gemeinnütziger und wohltätiger Einrichtungen zu verweisen. 
oder nur einen kleineren Teil, etwa ein Fünftel, der öffentlichen Mittel für die 
Zeit bis zum Friedensschluß zur Verfügung zu stellen, mit der Maßgabe, daß weitere 
Ansprüche für denselben Betrieb ausgeschlossen werden. "" 
Den tatsächlichen Bedarf in den einzelnen Provinzen zu beurteilen, ist zur 
Zeit nicht möglich. Immerhin wird der in der Rheinprovinz auf 6000000 Manr 
bemessene Bedarf, zu dem aber wohl erhebliche freiwillige Beiträge hinzukommen 
werden (vgl. § 6 der Anlage 4), gewisse Anhaltspunkte für den der übrigen Pro- 
vinzen geben können. Diese Beträge werden aber auch nur dann einigermaßen 
ausreichen, wenn vorsichtig gewirtschaftet und bei ihrer Verteilung das zZiel der 
Vorgehens, auf wirtschaftlicher Grundlage selbständige Existenzen im allgemeinen 
Interesse zu erhalten, stets im Auge behalten wird. 
5. Bekanntmachung über die Regelung der Kriegswohlfahrts- 
pflege. Vom 22. Juli 1915. (RGl. 449.) 
Der Bundesrat hat nachstehende Verordnung erlassen: 
§J 1. Wer zugunsten von Kriegswohlfahrtszwecken eine öffentliche Samm- 
lung, eine öffentliche Unterhaltung oder Belehrung oder einen öffentlichen Ver- 
trieb von Gegenständen veranstalten will, bedarf zu der Veranstaltung der 
Erlaubnis der Landeszentralbehörde des Bundesstaats, in dessen Gebiete die 
Veranstaltung stattfinden soll; die Landeszentralbehörde kann diese Befugnis au 
andere Stellen übertragen. Bevor die Erlaubnis erteilt ist, darf die Veranstal= 
tung nicht öffentlich angekündigt werden. 
Die Erlaubnis gilt nur innerhalb des Bundesstaats, für den sie erteilt ist 
für Ankündigungen in Zeitungen oder Zeitschriften genügt es, wenn die Ver 
anstaltung von der zuständigen Stelle des Ortes erlaubt ist, an dem die Zeitun 
oder Zeitschrift erscheint. 
§2. Vorstehende Vorschriften finden keine Anwendung auf Veranstaltunge- 
zur Unterhaltung und Belehrung, die beim Inkrafttreten dieser Verordnun 
bereits öffentlich angekündigt sind und innerhalb vier Wochen nach dem Inkraft 
treten der Verordnung stattfinden. # 
Für bereits begonnene Sammlungen und Vertriebe ist die Erlaubnis binne 
vier Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung beizubringen, widrigen 
falls sie eingestellt werden müssen. » ». 
8 3. Mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängm 
bis zu drei Monaten wird bestraft: « 
1.werohnedieerforderlicheErlaubniseineUnternehmungdcrlM§ 
bezeichneten Art veranstaltet; Ver 
2. wer als Angestellter oder Beauftragter an einer nicht erlaubten 
anstaltung der im § 1 bezeichneten Art mitwirkt; die 
3. wer als Veranstalter oder als Angestellter oder Beauftragter die
	        
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