340 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspftege usr
D.
der Notstandsdarlehen begonnen werden kann, noch einer sorgfältigen Früf
Für den sofortigen Beginn auch dieses Teiles des Hilfwerks spricht, daß es lng.
wirtschaftlich unzweckmäßig ist, nicht rechtzeitig zu stützen, was gehalten u
verdient, sowie die Rücksichtnahme auf die schon jetzt Zurückkehrenden und
Frauen der noch im Felde stehenden Kriegsteilnehmer. Andererseits ist zu bedenken
daß während des Krieges die Verhältnisse der Betriebe und ihre Aussichten für ¼-
Zukunft nur schwer zu übersehen sind und eine allzustarke Berücksichtigung de
vor Friedensschluß einlaufenden Gesuche die Fonds in einem Maße belasten könnte
daß sie für die Hauptaufgabe nach Beendigung des Krieges nicht mehr ausrei den
Vielleicht wird es sich daher empfehlen, solche Gesuche vorläufig nicht auf ffentlice
sondern auf Mittel gemeinnütziger und wohltätiger Einrichtungen zu verweisen.
oder nur einen kleineren Teil, etwa ein Fünftel, der öffentlichen Mittel für die
Zeit bis zum Friedensschluß zur Verfügung zu stellen, mit der Maßgabe, daß weitere
Ansprüche für denselben Betrieb ausgeschlossen werden. ""
Den tatsächlichen Bedarf in den einzelnen Provinzen zu beurteilen, ist zur
Zeit nicht möglich. Immerhin wird der in der Rheinprovinz auf 6000000 Manr
bemessene Bedarf, zu dem aber wohl erhebliche freiwillige Beiträge hinzukommen
werden (vgl. § 6 der Anlage 4), gewisse Anhaltspunkte für den der übrigen Pro-
vinzen geben können. Diese Beträge werden aber auch nur dann einigermaßen
ausreichen, wenn vorsichtig gewirtschaftet und bei ihrer Verteilung das zZiel der
Vorgehens, auf wirtschaftlicher Grundlage selbständige Existenzen im allgemeinen
Interesse zu erhalten, stets im Auge behalten wird.
5. Bekanntmachung über die Regelung der Kriegswohlfahrts-
pflege. Vom 22. Juli 1915. (RGl. 449.)
Der Bundesrat hat nachstehende Verordnung erlassen:
§J 1. Wer zugunsten von Kriegswohlfahrtszwecken eine öffentliche Samm-
lung, eine öffentliche Unterhaltung oder Belehrung oder einen öffentlichen Ver-
trieb von Gegenständen veranstalten will, bedarf zu der Veranstaltung der
Erlaubnis der Landeszentralbehörde des Bundesstaats, in dessen Gebiete die
Veranstaltung stattfinden soll; die Landeszentralbehörde kann diese Befugnis au
andere Stellen übertragen. Bevor die Erlaubnis erteilt ist, darf die Veranstal=
tung nicht öffentlich angekündigt werden.
Die Erlaubnis gilt nur innerhalb des Bundesstaats, für den sie erteilt ist
für Ankündigungen in Zeitungen oder Zeitschriften genügt es, wenn die Ver
anstaltung von der zuständigen Stelle des Ortes erlaubt ist, an dem die Zeitun
oder Zeitschrift erscheint.
§2. Vorstehende Vorschriften finden keine Anwendung auf Veranstaltunge-
zur Unterhaltung und Belehrung, die beim Inkrafttreten dieser Verordnun
bereits öffentlich angekündigt sind und innerhalb vier Wochen nach dem Inkraft
treten der Verordnung stattfinden. #
Für bereits begonnene Sammlungen und Vertriebe ist die Erlaubnis binne
vier Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung beizubringen, widrigen
falls sie eingestellt werden müssen. » ».
8 3. Mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängm
bis zu drei Monaten wird bestraft: «
1.werohnedieerforderlicheErlaubniseineUnternehmungdcrlM§
bezeichneten Art veranstaltet; Ver
2. wer als Angestellter oder Beauftragter an einer nicht erlaubten
anstaltung der im § 1 bezeichneten Art mitwirkt; die
3. wer als Veranstalter oder als Angestellter oder Beauftragter die