Bekanntmachung über die Regelung der Kriegswohlfahrtspflege vom 22. Juli 1915. 343
§2. Die Anträge auf die Erteilung der Erlaubnis sind schriftlich ein-
rureichen und von dem Unternehmer zu unterschreiben. Die Erlaubniserteilung
hat ebenfalls schriftlich zu erfolgen; von der Erteilung einer stempelpflichtigen
Ausfertigung der Erlaubnis wird, falls eine solche vom Unternehmer nicht
Sdrücklich beantragt wird, abzusehen sein.
aus .... - .
DieAntragesmdmdanm§1unterlaundbsowxeuutek113,h
und c bezeichneten Fällen bei der zuständigen Genehmigungsbehörde, in den im
S 1 unter le bezeichneten Fällen bei dem für den Wohnsitz des Antragstellers
bzw. für den Sitz des veranstaltenden Vereins pp. zuständigen Regierungs-
präsidenten, im Landespolizeibezirk Berlin bei dem Polizeipräsidenten von
Berlin einzureichen. „
Die zur Zuständigkeit des Staatskommissars (§ 1 Le) gehörenden Anträge
sind von dem betreffenden Regierungspräsidenten bzw. dem Polizeipräsidenten
von Berlin nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen eingehend zu prüfen
und mit einem Vorschlag für die Genehmigungsbedingungen oder für den Ab-
lehnungsbescheid unter Beifügung der entstandenen Vorgänge dem Staatskom-
missar unter der Adresse des Königlichen Polizei-Präsidiums, Berlin C 25,
Alexanderstraße 2—5, einzusenden.
3. Dem Antrage sind die zur Beurteilung des Unternehmens erforder-
lichen Unterlagen beizufügen. Hierzu gehören:
Plan des Unternehmens,
Form der Ankündigung,
genaue Bezeichnung des in Betracht kommenden Kriegswohlfahrtszweckes,
. Angabe, in welcher Weise die aufkommenden Mittel für diesen Zweck
Verwendung finden sollen,
5. genaue Bezeichnung der Stelle, die über diese Verwendung zu be-
stimmen hat, nach Name und Sitz,
6. Angabe, welcher Betrag oder Anteil dem Wohlfahrtszweck zugeführt
werden soll, bei Sammlungen usw., die für mehrere Kriegswohlfahrts-
zwecke gemeinschaftlich veranstaltet werden, Angabe desjenigen Teiles
des Gesamterträgnisses, der jedem einzelnen Zweck zugute kommen soll,
7. Voranschlag über die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben,
8. Angabe der Art und Weise der Sammlung bzw. des Vertriebes oder
der Veranstaltung,
9. Angabe des Zeitabschnittes und des Bezirkes, in welchem die Samm-
lung oder der Vertrieb stattfinden soll,
10. Angabe, in welcher Form die Abrechnung und Abführung der Be-
träge erfolgen und kontrolliert werden soll,
11. Angabe der Anzahl der Druckschriften, Postkarten, Bilder, Marken
und sonstiger Gegenstände, sowie der Eintrittskarten, deren Vertrieb
beabsichtigt ist,
12. etwaige Verträge.
J.u geeigneten Fällen kann die Genehmigungsbehörde auf die Beibringung
einzelner Unterlagen verzichten.
Erleichterungen dieser Art werden in Frage kommen, wenn es sich um
geringsügige und übersichtliche Unternehmungen oder um solche handelt, die als
zuverlässig bekannt sind und auf gesunder Grundlage ruhen. Auch in den
daleen in denen die fragliche Unternehmung bereits in einem anderen Bundes-
staat genehmigt ist, dürften in der Regel Erleichterungen angezeigt erscheinen.
’ 4. In allen Fällen hat die Genehmigungsbehörde darauf zu sehen, daß
-- ausreichende Unterlagen erhält, um prüfen zu können, ob
4) ein hinreichendes Bedürfnis und öffentliches Interesse an der beabsich-
tigten Förderung des betreffenden Kriegswohlfahrtszweckes obwaltet;
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