6 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
den Grundgedanken des Gesetzes, die Kriegsteilnehmer dagegen zu schützen, daß sie in-
folge des Krieges an der Wahrnehmung ihrer Rechte behindert sind.
6. Verneinend zu vgl. Bd. 1, 25.
h) Arrest und einstweilige Verfügung.
a#. Bejahend (Erläuterung ga bis 7##in Bd. 1, 25—28).
00. Hallbauer, Sächs A. 15 277. Gemeint ist das eigentliche Prozeßverfahren
einschließlich des Mahnverfahrens, der Rechtsmittelinstanzen, des Entmün-
digungsverfahrens, des Arrest= und Verfügungsverfahrens; ebenso Wasser-
mann-Erlanger a. a. O. 20.
0(. Recht 16 24 Nr. 76 (Nürnberg). Mit der Einreichung eines Arrestantrages
gegen einen Kriegsteilnehmer bei Gericht ist das Arrestverfahren sofort unterbrochen,
wenn der Kriegsteilnehmer weder einen Prozeßbevollmächtigten noch einen anderen zur
Wahrnehmung seiner Rechte berufenen Vertreter hat.
6. Verneinend zu vgl. Bd. 1, 29.
i) Alle anderen Verfahrensarten.
(Erläuterung #o bis 5 in Bd. 1, 30.)
4) LeipzZ. 15 1323 (Breslau VI). Die Aussetzung wirkt auch für das Kostenfest-
setzungsverfahren; ebenso a bis 6.
x. Levis Recht 16 34. Auch das Mahnverfahren wird unterbrochen.
II. Die ordentlichen Gerichte.
1. Gehören die Schiedsgerichte hierher?
a) Bejahend (Erläuterung c# bis F in Bd. 1, 30, 31).
C. Hallbauer, DJ3. 15 676/77. Unter den ordentlichen Gerichten sind alle Ge-
richte zu verstehen, die in der 3 P. behandelt und geordnet werden, im Gegen-
satze zu den besonderen Gerichten, für die in § 2 Abs. 2 und in § 10 KTSch G. spezielle
Bestimmungen getroffen werden. Die Schiedsgerichte sind in der 8 PO. behandelt und
geregelt (§s 1025ff. 38 PO.). Es entspricht auch dem Zweck des Gesetzes, daß das
Schiedsgerichtsverfahren unterbrochen wird, sobald eine Partei in den Rahmen des
Sch G. eintritt, ohne einen Vertreter zu haben; ist ein Vertreter vorhanden, kann dieser
Aussetzung des Verfahrens beantragen; dem muß das Schiedsgericht entsprechen.
Auch im übrigen finden die Bestimmungen des SchW . sinngemäß Anwendung.
Selbstverständlich ist dann aber auch die Bek. v. 14. Jan. 1915 (RGBl. 17) auf das
Schiedsgerichtsverfahren anzuwenden. War das schiedsgerichtliche Verfahren, weil der
Kriegsteilnehmer keinen Vertreter hatte, unterbrochen, so kann nun auch eine Aufforderung
an den Kriegsteilnehmer i. S. von §§ 1029 Abs. 1, 1031 Satz 1 Z8 PO. nicht mehr ergehen,
und eine ergänzende Tätigkeit des Gerichts i. S. von 35 1029 Abs. 2, 1031 Satz 2 3PO.
kann überhaupt nicht in Frage kommen. Hatte der Kriegsteilnehmer einen Vertreter,
so bleibt zwar die Aufforderung an den Kriegsteilnehmer i. S. von §§ 1029 Abf. 1, 1031
Satz 1 8PO. zulässig, sein Vertreter kann aber die Aussetzung des Verfahrens beantragen,
sobald es zu einem gerichtlichen Verfahren i. S. von 38 1029 Abs. 2, 1031 Satz 2, 1045 8PO.
kommt. Entsprechend ist zu verfahren, wenn es sich um die Ablehnung eines Sachverstän-
digen oder um das Erlöschen des Schiedsvertrages handelt (s 1032, 1033, 1045 3PO.).
s. Hallbauer, DIZ. 15 677. Mindestens ist zu sagen, daß sich das KTöch G.
auch auf die Klagen im Sinne von §8 1041, 1043 ZPO. (Aufhebungsklage) und von
*l 1042 (Vollstreckungsklage) bezieht. Hier handelt es sich zweifellos um ein Verfahren
vor den ordentlichen Gerichten. Bei §§8 1041, 1042, 1043 Z PO. tritt also sicher eine Unter-
brechung des Verfahrens ein, oder es wird die Aussetzungsbefugnis des Vertreters des
Kriegsteilnehmers wirksam.
b) Verneinend (Erläuterung c bis 6 in Bd. 1, 31).
7. Teßmer, GruchotsBeitr. 59 1029. Die Vorschriften der sogenannten Kriegs-
notgesetze haben für das Schiedsverfahren, d. h. für das Schiedsverfahren im engeren