Bel. betr. Ausdehnung der Wochenhilfe während des Krieges vom 23. April 1915. 349
nGtenze unvermeidlich verbunden sind, so die Schwierigkeit seiner Feststellung und
6 ungleichheit seiner Wirkung, müssen mit in Kauf genommen werden, andere ließen
die enigstens zum Teil durch geeignete Vorschriften ausgleichen.
sich Tobei konnte die Einkommensgrenze von 2500 M., die sich in der Reichsversicherungs-
rdnung findet und die auch von der Reichstagskommission gewünscht wurde, als ange-
1 ssen gelten. Sie soll das Merkmal für das Vorhandensein eines Bedürfnisses bilden,
e vessen Prüfung im übrigen gewisse billige Rücksichten zugelassen werden.
sur Ausdruck „Bedürftigkeit“ als Voraussetzung des Anspruchs ist vermieden, damit
die Beihilfe auch nicht den Schein eines irgendwie armenrechtlichen Charakters erhalte,
obwohl ein solcher mit jenem Ausdrud nicht notwendig verbunden ist. Der Entwurf spricht
statt dessen von „minderbemittelten“ Wöchnerinnen.
Die neu einbezogenen Gruppen erhalten zwar das gleiche Maß an Fürsorge wie die
früher bedachten Wöchnerinnen und auch wie diese aus Mitteln des Reichs. Gleichwohl muß
aus noch darzulegenden Gründen die geschäftliche Behandlung ihrer Ansprüche auf Kriegs-
wochenhilfe wesentlich abweichend gestaltet werden. Deshalb wird das Verfahren für sie
in diesem Abschnitt besonders geregelt, während es für die nach den Bekanntmachungen
vom 3. Dezember 1914 und 28. Januar 1915 Berechtigten bei den älteren Vorschriften
verbleibt. Dies gilt, obwohl auf die meisten der nach diesen bisherigen Bekanntmachungen
Berechtigten die Voraussetzungen der neuen Vorschriften gleichfalls zutreffen. Diejenigen
von ihnen, welche trotzdem die Wochenhilfe nach den letzteren zu erlangen suchen sollten,
würden auf den älteren Weg zu verweisen sein. Dagegen bleibt es jedem, der auf dem
älteren Wege nicht zum Ziele gelangen konnte, unbenommen, auch noch den neuen Weg
zu versuchen.
Die grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Wochenhilfe aus Mitteln
des Reichs ist auch hier natürlich, ebenso wie nach den älteren Verordnungen, die Kriegs-
teilnahme des Ehemannes. Die darauf bezügliche Vorschrift des § 1 Nr. 1 der Bekannt-
machung vom 3. Dezember 1914 ist wörtlich hierher übernommen worden.
Zu § 2. Eine der Voraussetzungen des Anspruchs nach § 1 ist, daß die Wöchnerin
„inderbemittelt" sei. Dieser Ausdruck wird so umgrenzt, daß eine gleichmäßige Anwendung
in der Praxis möglichst sichergestellt wird. Zunächst werden hierher unbedenklich und ohne
jede erneute Prüfung alle diejenigen Wöchnerinnen zu rechnen sein, deren Verhältnisse
schon auf Grund des Gesetzes, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst
eingetretener Mannschaften (Röl. 88 59, 14 332), geprüft wurden und die daraufhin
eine Unterstützung erhalten haben. Für diese wird sich das Bewilligungsverfahren sehr
einfach gestolten. Sie werden deshalb aus der im Abs. 2 des § 2 bezeichneten Gruppe, der
sie im übrigen wohl fast ausnahmslos angehören werden, im Abs. 1 besonders heraus-
gehoben.
Abs. 2 stellt die schon erwähnte Einkommensgrenze von 2500 M. auf. Es handelt
sich dabei um dasjenige Einkommen, welches der Familie — Ehemann und Ehefrau zu-
sammen — in der Zeit vor dem Eintritt des Ehemannes in die Kriegs-, Sanitäts= und
ahnlichen Dienste zugeflossen ist, ohne Rücksicht, aus welcher Quelle es stammte.
Eine ziffernmäßig genaue Feststellung dieses Einkommens wird nicht immer möglich
sein, soll auch nicht unbedingt verlangt werden. Bei der Art der Berechnung wird dem
vernünftigen Ermessen der bewilligenden Stelle einigermaßen freie Hand zu lassen sein.
So wird sich beispielsweise aus dem Arbeitsverdienste, den der Ehemann in den letzten
Vochen vor seiner Einziehung hatte, ein Schluß auf das Gesamteinkommen des ganzen
Jahres ziehen lassen, wenn anders nicht während dieses Jahres offenbare Anderungen
erder wirtschaftlichen Verhältnissen der Familie eingetreten sind. Mangels anderer
lönalsspunkte wird auch auf das durchschnittliche Einkommen zurückgegriffen werden
n'-- das gleichartig Beschäftigte in derselben Gegend zu beziehen pflegen. Wo eine
#onmen d auf das Einkommen besteht, läßt sich mit Hilfe der Steuerbehörden das Ein-
ton n des letzten Steuerjahres leicht feststellen. Es ist deshalb gestattet, auch das Ein-
men dieses Steuerjahres anstatt desjenigen der dem Diensteintritt unmittelbar voran-