350 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspft
hflege usw.
gegangenen zwölf Monate zugrunde zu legen. Sollte in vereinzel ä
gewordene Einkommen aus jedem dieser beiden geitabschnitt ernesüle das bekannt.
ist das der Wöchnerin hier günstigere, weil niedrigere, Einkommen anzu abweichen, so
Es ist schon gesagt worden, daß das gleiche Einkommen nicht über ten
schaftliche Lage schafft. Wenn auch nicht gegen jede, so läßt sich doch ge * gleiche wirt—
der so entstehenden Ungleichheiten in gewissem Grade Abhilfe schaffen ure wesentlichste
ist vor allem, ob das bisherige Einkommen ungeachtet des Diensteintritts ——
der Familie ganz oder größtenteils verbleibt, oder ob es im wesentlichen od 9“ Ehemam
fällt. Eine Ehefrau, der von einem Einkommen von 2500 M. etwa 2000 M Z 3 bollig weg.
zinsen oder Grundstücksnutzung herrührend, verbleiben, bedarf der Beihi-e haaus Kapital.
als die Frau eines Mannes, der einen doppelt so hohen Arbeitsverdienst 6 wet wenige
eber erin Eitrit n den Kriegsdienst verloren hat, ohne daß ihm für seine Fäirlen in
innahmen zu Gebote ständen. Fä « andere
runschnn "- ständen. Fälle der letzteren Art bedürfen daher besonderer Be-
Demgemä soll die Wochenhilfe der Ehefrau trotz früheren hi J ·
auch dann gewährt werden, wenn sie reheraun ai benennenenanr eteinkommene
kann, daß ihr Einkommen infolge der Einziehung des Ehemanns auf 1500 M. “ machen
herabgesunken ist. Für jedes bei der Niederkunft schon vorhandene Kind r%s 58*
hinzurechnung also des Neugeborenen — darf dieses Cinkommen um 250 Münter Nich.
ohne daß dadurch der Anspruch beeinträchtigt wird. Mithin würde eine W5 böher sein,
zwei Kindern ein Einkommen von weniger als 2000 M. nachzuweisen habe -
Die Feststellung dessen, was der Ehefrau an Einnahmen verblieben ist 9 d freili
nicht immer leicht sein: man wird sich dann auf eine billige Schätzung verasse freilich
Dabei kann die letzte Steuereinschätzung immerhin einen guten Anhalt biete k me
daraus hervorgeht, welcher Teil des Einkommens auf Einnahme aus Arbeit i’*“6
und boher jetzt voraussichtlich weggefallen ist. zu kechnen
3 ist aber nur billig, wenn der schon erwähnte Unterschi ' fundi
und nicht fundiertem Einkommen auch der zuhues u 1 schen lenhenen
auch zuungunsten des Anspruchs auf Wochenhilfe, berücksichtigt wird. Hatte 5 kan
Ehepaar zwar nur 2500 M. Einkommen, von denen aber 2000 M. aus Kapital lueen 4.
rührten, so bleibt der letztere Betrag nicht nur durch die Kriegsteilnahme des Ghennen
unberührt, sondern er entspricht auch einem Kapitalbesitze von etwa 40= bis 50000 M
Wer aber ein beträchtliches Kapital besitzt, dem kann ohne Härte zugemutet werden daß
er bei einem Geburtsfall in der eigenen Familie nötigenfalls auch einen kleinen Teil seines
Kapitals abhebt, statt daß er dafür Mittel der Allgemeinheit in Anspruch nimmt. Es wird
dies der hauptsächlichste Fall sein, in dem der Vorbehalt im Eingang des Abs. 2 des Para-
zrabhen anzumen en in loeih n * sicht der ceinzige: Auch wen beispielsweise der Ehe-
— ung Kar rch rbschaft oder Schenkung Vermögen zufällt,
fnis für die Beihilfe verneint werden, diese also nicht benötigt werden.
Ebenso liegt es, wenn der Wöchnerin eine gleichwertige Wochenfürsorge schon anderweit
gewährt wird, wie es beispielsweise bei den auf Grund des § 440 der Reichsversicherungs-
ordnung befreiten Dienstboten in den Hansestädten zum Teil der Fall ist. Es müssen aber
immer bestimmte Tatsachen vorliegen, um die Versagung der Wochenhilfe trotz des Vor-
handenseins der Voraussetzungen in Nr. 1 oder 2 dieses Absatzes zu rechtfertigen.
Zu § 3. 5 1 der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1914 hat die Gewährung der
Wochenhilfe auf die Ehefrauen der Kriegsteilnehmer, mithin auf die Fälle ehelicher Geburt
beschränkt. Hierbei lag nicht etwa die Auffassung zugrunde, daß für die unehelichen Kinder
eine Fürsorge weniger angebracht sei. Gleichwohl mußte davon Abstand genommen werden,
einmal weil die Aufwendungen für Kriegswochenhilfe dadurch unabsehbar erhöht worden
wären, sodann aber auch wegen der großen Schwierigkeiten, die der einigermaßen sicheren
Feststellung der Vaterschaft namentlich dann entgegenstehen, wenn der angebliche Voter
des unehelichen Kindes im Felde abwesend ist. Leugnet er die Vaterschaft ab, so wird
sich eine rechtswirksame Entscheidung darüber regelmäßig erst nach seiner Rückkehr vom