get, bett. Ausdehnung der Wochenhilse während des Krieges vom 23. April 1915. 351
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1 einer Zeit also treffen lassen, wo Wochenbett und Stillzeit vorüber sind, und die
w Gminise deshalb ihrem eigentlichen Zwecke nicht mehr dienen könnte. Inzwischen
aime in solchen Fällen der angebliche Vater ohnehin nichts zur Unterstützung der Wöch-
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gerin und des Kindes getan haben; deren Verhältnisse werden also durch seine Einziehung
icht verschlechtert. «
Diese Gegengründe gelten nach wie vor. Indessen hat man doch im Anschluß
Novelle zum Unterstützungsgesetze vom 4. August 1914 (RGBl. 332) eine Aus-
der Fürsorge zugelassen. Das gedachte Gesetz billigt nämlich neu auch den unehe-
dern dann eine Unterstützung zu, wenn die Verpflichtung des Vaters zur Ge-
3 Unterhalts festgestellt ist. Es erschien unbedenklich, in allen Fällen, in denen
Vaterschaft als anerkannt gilt, diese auch für die Frage der Wochenhilfe als
argetan zu erachten. Die wohlwollende Handhabung, die jene Vorschrift
Praxis erfahren hat, wird auch hier den unehelichen Säuglingen zugute
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Der Anlaß zur Unterstützung liegt hier, wie bei der Novelle vom 4. August 1914,
nicht in der Person der unehelichen Mutter, sondern in der Person des Kindes. Die Bei-
hilse wird aber „für das Kind“, nicht „dem Kinde" gewährt. Diese Wortfassung stellt außer
zweifel, daß das Wochengeld der Mutter auch dann für volle acht Wochen zu gewähren
t, wenn etwa das Kind vor Ablauf dieser Beit sterben sollte. Das Stillgeld fällt dann
naturgemäß weg; dies ist aber auch bei ehelichen Kindern der Fall.
Zu 88 4, 5. Die Wochenhilfe nach der neuen Verordnung wird meist als Barleistung
zu gewähren sein, da die Lieferungsverbände selten in der Lage sind, in zweckmäßiger Weise
die nötige Arzt- und Hebammenhilfe in Natur zu beschaffen. Anders liegt es nur, wo die
Vöchnerinnen für ihre eigene Person Kassenmitglieder sind und als solche schon die ent-
sprechenden Sachleistungen erhalten. (Zu vergleichen §& 12.)
55 entspricht dem § 7 Abs. 2 der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1914. Der & 210
der Reichsversicherungsordnung ist nicht hier, sondern beim § 12 angezogen, weil bei un-
mittelbarer Zahlung durch die Lieferungsverbände Abweichungen zugelassen sind (8 13).
Zu 88 6 bis 9. Das Reich bedarf für die Durchführung der Wochenhilfe örtlicher
Organe. Hierfür waren bei der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1914 die Kranken-
lassen die gegebenen Stellen, da die Mitgliedschaft bei ihnen das bestimmende Merkmal
für den Anspruch auf diese Wochenhilfe bildet. Jetzt bei der Ausdehnung aber handelt
es sich überwiegend um solche Personen, die keiner Krankenkasse angehören. Für sie kann
die Mitwirkung der Krankenkassen nicht in Anspruch genommen werden. Einmal sind
diese bei dem Mangel an Personal infolge der Einziehungen zum Kriegsdienst zurzeit
ohnehin geschäftlich stark belastet, sodann aber kommt es hier wesentlich auf die Kenntnis
der Einkommens= und Steuerverhältnisse der Antragsteller an, Dinge also, mit denen die
Kassen sonst nicht befaßt sind und die sie nicht in der Lage sind zu kennen. Auf ihre Heran-
nehung mußte daher verzichtet werden, so wünschenswert eine einheitliche Organisation
für die Durchführung der Kriegswochenhilfe an sich wäre. Es konnten dann die Gemeinden
in Frage kommen; allein die kleineren von ihnen sowie die Gutsverbände sind meist nicht
geeignet. Mußte deshalb ohnehin auf die größeren kommunalen Verbände (Kreise u. dal.)
zurücgegriffen werden, so lag es nahe, die Ausführung den im ganzen Reichsgebiete
bestehenden Lieferungsverbänden zuzuweisen, deren nach dem Gesetze vom 28. Februar
1888 gebildeten Kommissionen ohnehin eine ähnliche Aufgabe obliegt, nämlich die Prüfung
und Bescheidung der Unterstützungsanträge für die Familien der Kriegsteilnehmer. Zu
einem großen Teil wird sich der Kreis der Bedachten ohnehin decken (zu vgl. § 2 Abs. 1, 8 8).
Einer besonderen Regelung bedurften dann nur die Fälle, in denen die Wöchnerinnen
on die eigene Person gegen Krankheit versichert sind und deshalb schon nach § 8 der Be-
nanmochung vom 3. Dezember 1914 und den entsprechenden Vorschriften der Bekannt-
rin us vom 28. Januar 1915 für die Kriegsdauer einen erhöhten Anspruch haben. Ihnen
dan e Wochenhilfe zweckmäßiger durch ihre eigenen Kassen weiter gewährt, zumal diesen
gleichmäßiger Anwendung des § 5 Abs. 1 der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1914