Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

352 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege usr 
v. 
die gesetzliche Pflicht zur eigenen Tragung des Wochengeldes nicht abgenom 
werden kann. men 
Wegen dieser Wöchnerinnen sowie auch der Kontrolle halber zur Verhütung 
berechtigter Doppelleistungen muß in allen einschlägigen Fällen die Verbindung zwischen 
der Krankenkasse und der Kommission des Lieferungsverbandes hergestellt werden. 1 
Demgemäß haben alle Wöchnerinnen, die Ehefrauen von Kriegsteilnehmern und 
gleichzeitig selbst Kassenmitglieder sind, ihren Antrag auf die Reichswochenhilfe — schriftlia 
oder mündlich zu Protokoll — bei der eigenen Krankenkasse zu stellen. Man hätte doran 
denken können, diese Vorschrift auf solche Wöchnerinnen zu beschränken, denen wegen 
ausreichender Dauer des Versicherungsverhältnisses ein Wochenhilfeanspruch schon auf 
Grund des §F 195 der Reichsversicherungsordnung zusteht. Allein die Feststellun « 
, · , gdarübe 
ob die Voraussetzungen der letztgenannten Vorschrift gegeben sind, blieb besser und * 
der Krankenkasse überlassen. Bei Befreiungen nach 88 418, 435 der Reichsversicherungs. 
ordnung tritt an die Stelle der Kasse der leistungspflichtige Arbeitgeber, in den — de 
nach wohl unbedeutenden — Fällen des § 6 der Bekanntmachung vom 28. 
die See-Berufsgenossenschaft. 
Ob die Kasse, der Arbeitgeber oder die See-Berufsgenossenschaft bereits mit der 
Leistung ihrer Wochenhilfe begonnen haben oder nicht, macht keinen Unterschied. Bei. 
läufig mag bemerkt werden — und diese Bemerkung bezieht sich auf alle Fälle der Wochen. 
hilfe nach dieser Bekanntmachung —, daß es im eigenen Interesse der Wöchnerin ratsam 
ist, den Antrag schon möglichst zeitig vor der herannahenden Entbindung zu stellen. Die 
Prüfung des Antrags wird hier vielfach nicht so rasch vor sich gehen können wie da, wo bloß 
die Kassenmitgliedschaft festzustellen ist. Es braucht dann hinterher nur noch Anzeige 
von der erfolgten Entbindung erstattet zu werden, um unverzüglich in den Genuß der 
Leistungen zu gelangen. 
§6 gilt auch dann, wenn die selbstversicherte Wöchnerin die Mutter eines unehelichen 
Kindes ist, also ein Anspruch aus § 3 in Frage steht. 
Bei der Weitergabe des Antrags an die zuständige Kommission genügt die Angabe, 
daß der Wöchnerin der Anspruch auf Wochenhilfe gegen die zur Weiterreichung verpflichtete 
Stelle in dem durch die Bundesratsverordnungen vorgeschriebenen Umfang zusteht. 
Denn zunächst handelt es sich nur darum, daß die Kommission die Verpflichtung des Reichs 
auf Grund des vorliegenden Entwurfs anerkennt und die weitere Durchführung der Für. 
sorge der Krankenkasse usw. überträgt. Die Höhe des reichsgesetzlichen Anspruchs der 
Wöchnerin steht dann ohne weiteres fest. Der Unterschied dieser Höhe und derjenigen 
der satzungsmäßigen Leistung braucht für den Lieferungsverband (und das durch ihn ver- 
tretene Reich) erst später und nur insoweit festgestellt zu werden, als es sich um den det 
Kasse etwa zu erstattenden Mehrbetrag an Wochengeld handelt. 
Die im §X 7 erwähnten Kommissionen bestehen überall, auch wo keine besonderen 
Lieferungsverbände gebildet sind und der Bundesstaat selbst deren Aufgaben übernommern 
hat (5 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Februar 1888). 
Zur besseren Übersicht werden hier die angezogenen 38 6 bis 8 des genannten Geseket 
wiedergegeben: · »- 
§6.JnjedemLieferungsverbandentfcheidetendgültigemeKommission jowohc 
über die Unterstützungsbedürftigkeit der einzelnen Familien als auch unter Beache 
der Vorschriften des § 5 über den Umfang und die Art der Unterstützungen. Es kon 
mehrere Kommissionen für einen Lieferungsverband eingesetzt werden. us 
Die Kommission ist berechtigt, Auskunft über die Verhältnisse der einz ger 
Familien von den Gemeindebehörden zu erfordern, auch die letzteren zu ihren 
handlungen zuzuziehen. ç 
8 * wen.3 gesetzlich anerkannte torporative Vertrat 
so sind rücksichtlich der Bildung, Zusammensetzung des Vorsitzes "de en gesin 
nehmung der Geschäfte auch dieser Kommission die bestehenden gesetz ichen gandes 
mungen maßgebend. Ist der hiernach eintretende Vorsitzende nicht von 
t Zahl 
Januar 1915
	        
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