352 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege usr
v.
die gesetzliche Pflicht zur eigenen Tragung des Wochengeldes nicht abgenom
werden kann. men
Wegen dieser Wöchnerinnen sowie auch der Kontrolle halber zur Verhütung
berechtigter Doppelleistungen muß in allen einschlägigen Fällen die Verbindung zwischen
der Krankenkasse und der Kommission des Lieferungsverbandes hergestellt werden. 1
Demgemäß haben alle Wöchnerinnen, die Ehefrauen von Kriegsteilnehmern und
gleichzeitig selbst Kassenmitglieder sind, ihren Antrag auf die Reichswochenhilfe — schriftlia
oder mündlich zu Protokoll — bei der eigenen Krankenkasse zu stellen. Man hätte doran
denken können, diese Vorschrift auf solche Wöchnerinnen zu beschränken, denen wegen
ausreichender Dauer des Versicherungsverhältnisses ein Wochenhilfeanspruch schon auf
Grund des §F 195 der Reichsversicherungsordnung zusteht. Allein die Feststellun «
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ob die Voraussetzungen der letztgenannten Vorschrift gegeben sind, blieb besser und *
der Krankenkasse überlassen. Bei Befreiungen nach 88 418, 435 der Reichsversicherungs.
ordnung tritt an die Stelle der Kasse der leistungspflichtige Arbeitgeber, in den — de
nach wohl unbedeutenden — Fällen des § 6 der Bekanntmachung vom 28.
die See-Berufsgenossenschaft.
Ob die Kasse, der Arbeitgeber oder die See-Berufsgenossenschaft bereits mit der
Leistung ihrer Wochenhilfe begonnen haben oder nicht, macht keinen Unterschied. Bei.
läufig mag bemerkt werden — und diese Bemerkung bezieht sich auf alle Fälle der Wochen.
hilfe nach dieser Bekanntmachung —, daß es im eigenen Interesse der Wöchnerin ratsam
ist, den Antrag schon möglichst zeitig vor der herannahenden Entbindung zu stellen. Die
Prüfung des Antrags wird hier vielfach nicht so rasch vor sich gehen können wie da, wo bloß
die Kassenmitgliedschaft festzustellen ist. Es braucht dann hinterher nur noch Anzeige
von der erfolgten Entbindung erstattet zu werden, um unverzüglich in den Genuß der
Leistungen zu gelangen.
§6 gilt auch dann, wenn die selbstversicherte Wöchnerin die Mutter eines unehelichen
Kindes ist, also ein Anspruch aus § 3 in Frage steht.
Bei der Weitergabe des Antrags an die zuständige Kommission genügt die Angabe,
daß der Wöchnerin der Anspruch auf Wochenhilfe gegen die zur Weiterreichung verpflichtete
Stelle in dem durch die Bundesratsverordnungen vorgeschriebenen Umfang zusteht.
Denn zunächst handelt es sich nur darum, daß die Kommission die Verpflichtung des Reichs
auf Grund des vorliegenden Entwurfs anerkennt und die weitere Durchführung der Für.
sorge der Krankenkasse usw. überträgt. Die Höhe des reichsgesetzlichen Anspruchs der
Wöchnerin steht dann ohne weiteres fest. Der Unterschied dieser Höhe und derjenigen
der satzungsmäßigen Leistung braucht für den Lieferungsverband (und das durch ihn ver-
tretene Reich) erst später und nur insoweit festgestellt zu werden, als es sich um den det
Kasse etwa zu erstattenden Mehrbetrag an Wochengeld handelt.
Die im §X 7 erwähnten Kommissionen bestehen überall, auch wo keine besonderen
Lieferungsverbände gebildet sind und der Bundesstaat selbst deren Aufgaben übernommern
hat (5 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Februar 1888).
Zur besseren Übersicht werden hier die angezogenen 38 6 bis 8 des genannten Geseket
wiedergegeben: · »-
§6.JnjedemLieferungsverbandentfcheidetendgültigemeKommission jowohc
über die Unterstützungsbedürftigkeit der einzelnen Familien als auch unter Beache
der Vorschriften des § 5 über den Umfang und die Art der Unterstützungen. Es kon
mehrere Kommissionen für einen Lieferungsverband eingesetzt werden. us
Die Kommission ist berechtigt, Auskunft über die Verhältnisse der einz ger
Familien von den Gemeindebehörden zu erfordern, auch die letzteren zu ihren
handlungen zuzuziehen. ç
8 * wen.3 gesetzlich anerkannte torporative Vertrat
so sind rücksichtlich der Bildung, Zusammensetzung des Vorsitzes "de en gesin
nehmung der Geschäfte auch dieser Kommission die bestehenden gesetz ichen gandes
mungen maßgebend. Ist der hiernach eintretende Vorsitzende nicht von
t Zahl
Januar 1915