356 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspfleg eur
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der, daß eine Beihilfe, die erst nach Ablauf des Wochenbetts und der Stillzeit gewi.
wird, den eigentlichen Zweck der Wochenhilfe überhaupt nicht mehr erfüllen kun ährt
nämlich, der Wöchnerin bei und gleich nach der Entbindung die nötige Hilfe und der näl den
den Mutter in den ersten und am meisten gefährdeten Lebenstagen des Söugun hren—
erforderlichen Nähr= und Stärkungsmittel zu beschaffen. gs die
Dieser Grund ist auch jetzt noch als durchschlagend erachtet worden.
Wenn gleichwohl jenen Wünschen in gewissen Grenzen entgegengekommen wi
sorechtfertigen dies lediglich die durch den Krieg geschaffenen außerordentlichen Verhälnsnr
Daß indessen eine nachträgliche Leistung aus dem oben bereits angeführten Grume,
nicht mehr den Charakter einer Wochenhilfe trage, wurde auch in der Kommission be:
Reichstags nicht verkannt. Es muß genügen, wenn bedürftige Wöchnerinnen durch au.
gemessene Unterstützung aus einer Notlage befreit werden, in der sie sich noch zurze v
infolge der Entbindung und ihrer Nachwirkungen befinden.
Hiervon gehen die Vorschriften des zweiten Abschnittes aus.
In Frage kann dabei nur die Wochenhilfe aus Reichsmitteln kommen, die sich auf die
Teilnahme des Vaters des Kindes am Kriegs= usw. Dienst gründet. Für eine Ausdehnung
auf selbstversicherte Wöchnerinnen, die nicht Ehefrauen von Kriegsteilnehmern sind, liegt
kein ausreichender Anlaß vor. Es würde zudem damit eine Belastung der Krankenkasfen
verbunden sein, die ihnen neben ihren sonstigen beträchtlichen Aufwendungen zurzeit nicht
zugemutet werden kann.
Die Unterstützung wird je nach den Umständen des Falles nach billigem Ermesser
der Kommission höher oder niedriger zu bemessen sein. Weil es sich um eine solche Er.
messensfrage handelt, soll hier stets die Kommission selbst, nicht ihr Vorsitzender allei,
die Entscheidung treffen. Bei der Entscheidung sowohl über die Zubilligung überhaupt
als auch über deren Höhe ist auf andere Zuwendungen Rücksicht zu nehmen, die der Wöch-
nerin bereits infolge des gleichen Anlasses aus öffentlichen Mitteln gewährt sind. Soi ist
vielfach bei den Unterstützungen, welche die Gemeinden unter Beihilfe von Reichsmitteln
leisten, gerade der Umstand maßgebend gewesen, daß einer Wöchnerin die Kriegswochen-
hilfe infolge des späteren Inkrafttretens der Bundesratsverordnungen entgangen ist. Es
müßte zu einer unberechtigten Bevorzugung einzelner Wöchnerinnen führen, wenn ein
solcher Vorgang hier nicht mit in Rechnung gezogen würde.
Die Bekanntmachung sieht eine Höchstgrenze, und zwar nach zwei Richtungen hin,
vor. Einmal ist es selbstverständlich, daß die Wöchnerin auf diesem Wege nicht mehr er-
halten darf, als ihr bei regelrechtem Bezuge der ganzen Wochenhilfe zugeflossen wäre.
Deshalb darf, wenn die Bezugszeit für Wochen= und Stillgeld noch läuft, nur der Aussail
der früheren Zeit berücksichtigt werden. Ist beispielsweise eine Wöchnerin zwei Wochen
vor dem 3. Dezember 1914 entbunden worden, die unter die Bekanntmachung vom ge-
nannten Tage fällt, keine Hilfeleistung wegen Schwangerschaftsbeschwerden gebrauch
hat und auch nicht selbst stillt, so sind ihr von der Wochenhilfe nur 25 + 14 = 39 M. ent
gangen. Soviel also darf die Unterstützung höchstens betragen. 6
Außerdem ist sodann nach billigem Ermessen ein für alle Fälle geltender Höchstsaf
von 50 M. bestimmt worden.
Der Antrag auf diese Unterstützung soll in der gleichen Weise eingereicht werden
wie der Antrag auf die Wochenhilfe selbst, d. h. in der Regel unmittelbar bei der Kommissio
für selbstversicherte oder befreite Wöchnerinnen dagegen durch Vermittlung der Kranken
kasse, der See-Berufsgenossenschaft oder des Arbeitsgebers. Der Zweck der letzteren Maf
nahme ist der, der Kommission Aufklärung über die Leistungen an Wochenhilfe zu ber
schaffen, welche die Wöchnerin von anderer Seite schon bezogen hat oder noch bediehe
wird. Denn dies muß naturgemäß von Einfluß auf die Frage sein, ob und zu welche
Betrag eine Unterstützung bewilligt werden soll. Hierbei kommt es auf das an, was 5rn
der Kassensatzung zu leisten ist. Dies gilt auch für Befreite; denn die Wochenhilfe, de
Arbeitgeber ihnen geben muß, richtet sich nach der Satzung derjenigen Kasse, von dete
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