Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. § 2. 7 
oder eigentlichen Sinne und das sogenannte Vorverfahren keine Geltung, es sei denn, 
daß dies von den Parteien vereinbart oder von den Schiedsrichtern bestimmt ist, mit 
der einzigen Ausnahme, daß, soweit Vorschriften zwingenden Charakters in Frage 
kommen, die Schiedsrichter diese zu beachten haben, indem sie sich der Verurteilung 
zu einer hiernach verbotenen Handlung enthalten. 
o. Wassermann, JW. 15 951/52, Wassermann-Erlanger a. a. O. 19. Das 
KSchW G. bezieht sich nicht auf das schiedsgerichtliche Verfahren, da die prozessualen 
Normen über die Unterbrechung des Verfahrens auf die an die prozeßrechtlichen 
Vorschriften nicht gebundene Erledigung des Rechtsstreits vor dem Schiedsgericht nicht 
passen (R. 62, 24); überdies gewähren die 38 1041 Ziff. 3, 4 8PO. genügenden Schutz 
gegen Schädigungen des Kriegsteilnehmers. 
Anhang. Wegfall eines Schiedsrichters durch Kriegsteilnahme. 
a) Hallbauer, DJZ. 15 679. Wenn ein Schiedsrichter zum Heere eingezogen 
wird, liegt ein Fall von § 1031 oder von #s 1033 Ziff. 1 B PO. vor. 
b) Hartmann, LeipzZ#. 15 1294/95. Wer zum Heere oder zur Marine einberufen 
ist, ganz gleichgültig in welcher Dienststellung, hat schon in Friedenszeiten während der 
Dauer seiner Einberufung Soldat zu sein, — und weiter gar nichts. Daher liegt 
„Wegfall des Schiedsrichters“ unter allen Umständen dann vor, wenn der Betreffende 
während des Krieges in irgendeiner Eigenschaft zum Dienst im Heere oder in der 
Marine herangezogen wird. 
Tch) Teßmer, GruchotsBeitr. 59 1033. Der Schiedsvertrag tritt gemäß § 1033 
SZiff. 1 8#.O. außer Kraft, wenn ein in dem Vertrage ernannter Schiedsrichter ver- 
stirbt oder aus eisem anderen Grunde wegfällt. Als ein solcher Grund wird auch 
der Umstand zu erachten sein daß der Schiedsrichter im Auslande weilt oder Kriegs- 
teilnehmer und hierdurch #n der Ausübung des ihm übertragenen Amtes ver- 
hindert ist, da die Dauer des Kriegszustandes und der Behinderung nicht abzusehen 
ist. Daß die Festhaltung des Schiedsrichters im Auslande oder seine Einberufung 
zum Heeresdienst ihm ein Recht zur Niederlegung des Amtes und den Parteien einen 
Grund zur Kündigung des mit ihm geschlossenen Vertrages geben kann, bedarf keiner 
weiteren Begründung. Amtsniederlegung und Kündigung ziehen in Gemäßheit des § 1033 
Ziff. 1 8PO. ebenfalls die Hinfälligkeit des Schiedsvertrages nach sich. 
d) SchlHolst A. 15 190 (Kiel 1). Die Einziehung eines Schiedsrichters zum Heeres- 
dienst (der Schiedsrichter S. ist nach der Mobilmachung zunächst Bahnhofskommandant 
in Harburg gewesen und ist zurzeit dem Generalgouvernement in Brüssel zugeteilt, und 
zwar hat er sich als „Hauptmann der Reserve a. D.“ der Heeresverwaltung freiwillig zur 
Verfügung gestellt) ist als Wegfall desselben im Sinne des § 1031 8 PO. anzusehen. 
e) z. T. abweichend Bovensiepen, LeipzZ. 15 1084/85. Nicht ausnahmslos 
wird dem Schiedsrichter zufolge seiner Einberufung zu den Fahnen die Ausübung seines 
Amtes auf ungewisse Zeit unmöglich — dann würde er allerdings im Sinne des Gesetzes 
(5 1031 und 1033 Ziff. 1 ZPO.) aus einem anderen Grunde (als seinem Tod nämlich) 
wegfallen (vgl. auch v. Seuffert, 3 PO. (8) 1, 2 zu § 1031). Befindet er sich bei einem 
mobilen Truppenteil (6 2 Ziff. 1 KTöch-G.), so wird er allerdings in der Regel nicht in 
der Lage sein, den Pflichten seines Amtes auch nur einiger= maßen gewissenhaft nach- 
zukommen. Gehört der Schiedsrichter dagegen einer immobilen Truppe an, so wird er, 
wenn der Fall, der seiner Entscheidung als Schiedsrichter unterbreitet ist, nicht gar zu 
verwickelt liegt, wohl fast stets die nötige Zeit und Ruhe haben, seinem Amt als Schieds- 
richter nachzukommen. 
2. Konsular= und Schutzgebietsgerichte in Bd. 1, 31. 
3. Der Geheime Justizrat. 
JW. 15 802 (Geh. Justizrat II. Instanz). Die §§ 2 und 3 KeTSch G. finden nach 
den Eingangsworten des § 2 nur auf solche bürgerliche Rechtsstreitigkeiten Anwendung, 
  
  
   
  
    
  
     
     
   
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