Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. § 2. 7
oder eigentlichen Sinne und das sogenannte Vorverfahren keine Geltung, es sei denn,
daß dies von den Parteien vereinbart oder von den Schiedsrichtern bestimmt ist, mit
der einzigen Ausnahme, daß, soweit Vorschriften zwingenden Charakters in Frage
kommen, die Schiedsrichter diese zu beachten haben, indem sie sich der Verurteilung
zu einer hiernach verbotenen Handlung enthalten.
o. Wassermann, JW. 15 951/52, Wassermann-Erlanger a. a. O. 19. Das
KSchW G. bezieht sich nicht auf das schiedsgerichtliche Verfahren, da die prozessualen
Normen über die Unterbrechung des Verfahrens auf die an die prozeßrechtlichen
Vorschriften nicht gebundene Erledigung des Rechtsstreits vor dem Schiedsgericht nicht
passen (R. 62, 24); überdies gewähren die 38 1041 Ziff. 3, 4 8PO. genügenden Schutz
gegen Schädigungen des Kriegsteilnehmers.
Anhang. Wegfall eines Schiedsrichters durch Kriegsteilnahme.
a) Hallbauer, DJZ. 15 679. Wenn ein Schiedsrichter zum Heere eingezogen
wird, liegt ein Fall von § 1031 oder von #s 1033 Ziff. 1 B PO. vor.
b) Hartmann, LeipzZ#. 15 1294/95. Wer zum Heere oder zur Marine einberufen
ist, ganz gleichgültig in welcher Dienststellung, hat schon in Friedenszeiten während der
Dauer seiner Einberufung Soldat zu sein, — und weiter gar nichts. Daher liegt
„Wegfall des Schiedsrichters“ unter allen Umständen dann vor, wenn der Betreffende
während des Krieges in irgendeiner Eigenschaft zum Dienst im Heere oder in der
Marine herangezogen wird.
Tch) Teßmer, GruchotsBeitr. 59 1033. Der Schiedsvertrag tritt gemäß § 1033
SZiff. 1 8#.O. außer Kraft, wenn ein in dem Vertrage ernannter Schiedsrichter ver-
stirbt oder aus eisem anderen Grunde wegfällt. Als ein solcher Grund wird auch
der Umstand zu erachten sein daß der Schiedsrichter im Auslande weilt oder Kriegs-
teilnehmer und hierdurch #n der Ausübung des ihm übertragenen Amtes ver-
hindert ist, da die Dauer des Kriegszustandes und der Behinderung nicht abzusehen
ist. Daß die Festhaltung des Schiedsrichters im Auslande oder seine Einberufung
zum Heeresdienst ihm ein Recht zur Niederlegung des Amtes und den Parteien einen
Grund zur Kündigung des mit ihm geschlossenen Vertrages geben kann, bedarf keiner
weiteren Begründung. Amtsniederlegung und Kündigung ziehen in Gemäßheit des § 1033
Ziff. 1 8PO. ebenfalls die Hinfälligkeit des Schiedsvertrages nach sich.
d) SchlHolst A. 15 190 (Kiel 1). Die Einziehung eines Schiedsrichters zum Heeres-
dienst (der Schiedsrichter S. ist nach der Mobilmachung zunächst Bahnhofskommandant
in Harburg gewesen und ist zurzeit dem Generalgouvernement in Brüssel zugeteilt, und
zwar hat er sich als „Hauptmann der Reserve a. D.“ der Heeresverwaltung freiwillig zur
Verfügung gestellt) ist als Wegfall desselben im Sinne des § 1031 8 PO. anzusehen.
e) z. T. abweichend Bovensiepen, LeipzZ. 15 1084/85. Nicht ausnahmslos
wird dem Schiedsrichter zufolge seiner Einberufung zu den Fahnen die Ausübung seines
Amtes auf ungewisse Zeit unmöglich — dann würde er allerdings im Sinne des Gesetzes
(5 1031 und 1033 Ziff. 1 ZPO.) aus einem anderen Grunde (als seinem Tod nämlich)
wegfallen (vgl. auch v. Seuffert, 3 PO. (8) 1, 2 zu § 1031). Befindet er sich bei einem
mobilen Truppenteil (6 2 Ziff. 1 KTöch-G.), so wird er allerdings in der Regel nicht in
der Lage sein, den Pflichten seines Amtes auch nur einiger= maßen gewissenhaft nach-
zukommen. Gehört der Schiedsrichter dagegen einer immobilen Truppe an, so wird er,
wenn der Fall, der seiner Entscheidung als Schiedsrichter unterbreitet ist, nicht gar zu
verwickelt liegt, wohl fast stets die nötige Zeit und Ruhe haben, seinem Amt als Schieds-
richter nachzukommen.
2. Konsular= und Schutzgebietsgerichte in Bd. 1, 31.
3. Der Geheime Justizrat.
JW. 15 802 (Geh. Justizrat II. Instanz). Die §§ 2 und 3 KeTSch G. finden nach
den Eingangsworten des § 2 nur auf solche bürgerliche Rechtsstreitigkeiten Anwendung,
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