360 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege us
eusw.
gleich nach der Geburt versagt werden müßte. Voraussetzung würde meine
allerdings sein, daß die Verpflichtung des Vaters zur Gewährung des u
das Kind im Falle seines Lebens oder Weiterlebens sich ohne Schwierigk
feststellen läßt (§ 3 a. a. O.).
5. Liebrecht a. a. O. 17. Die Wochenhilfe für ein uneheliches Kind eines Kriege
teilnehmers kann erst geleistet werden, wenn es tatsächlich bereits unterstützt 5
also nicht schon, wenn die Vaterschaft des Einberufenen im Sinne des § 2 des eirso
vom 28. Februar 1888 festgestellt ist. Diese Bestimmung hat zweierlei Nachteile in 0
folge, insofern als einer Wöchnerin das Wochengeld für zwei Wochen vor der Entbindu 4.
nicht gezahlt werden kann und andererseits die Beschlußfassung über die Gewährune
der Kriegsunterstützung an das Kind gerade diejenigen Wochen in Anspruch nimm ¾v
welchen die uneheliche Wöchnerin des Geldes aus der Wochenhilfe am dringendsten bedan,
Es braucht aber andererseits die Wochenhilfe (das Stillgeld selbstverständlich) *
mit dem Tage, an welchem etwa das uneheliche Kind verstirbt, abgesetzt zu werden denn
die Wochenhilfe dient nicht sowohl der Pflege des Kindes, als vielmehr auch der Kräftigung
der Wöchnerin.
6. Liebrecht a. a. O.18. Die Beihilfe bis zum Betragevon 10 M. für Hebammen.
dienste und ärztliche Behandlung, welche bei Schwangerschaftsbeschwerden erforderlich
werden, ist allein zu gewähren, wenn der Fall einer Fehlgeburt vorliegt. Man kann
nicht zur Begründung einer gegenteiligen Ansicht an einer zu engen Auslegung der Worte
„Wöchnerin“ und „Wochenhilfe“ haften. Bei einer Totgeburt eines ausgetragenen
Kindes, also, bei einem nach § 23 des Personenstandsgesetzes in die Sterberegister einge.
tragenen Geburtsfalle findet jedoch die Wochenhilfe in Gestalt der Gewährung des En.
bindungsbeitrages, des Wochengeldes und der Beihilfe volle Anwendung.
Daß die Wochenhilfe insgesamt oder auch nur das Wochengeld bei der Geburt von
Zwillingen und Drillingen in doppeltem und dreifachem Betrage zu gewähren wäre,
sagt die Verordnung nicht.
85.
1. Weymann a. a. O. 420. Der Anspruch auf Wochenhilfe ist vererblich ohne Rück.
sicht darauf, ob die Wöchnerin ihn erhoben hat. Das liegt im Interesse des Kindes.
Die Rechtsprechung wird jedoch der Vererblichkeit auf beliebige Testamentserben und
entfernte Verwandte entgegenzutreten haben.
2. Liebrecht a. a. O. 18. Ob und in welchem Umfange im Falle des Todes dei
Wöchnerin ein Erbrecht auf die Bezüge der Wochenhilfe besteht, sagt keine der Bundes
ratsverordnungen. Erben, welche die Hebammen= und ärztlichen Kosten aus eigene
Mitteln zahlen, wird ein Anspruch auf den Entbindungskostenbeitrag und die „Beihilfe
zustehen. Das Wochengeld wird, da es auch zum Wohle des Kindes gezahlt wird, demjenige
ausgehändigt werden können, welcher aus eigenen Mitteln für die Ernährung und Pfleg
des Säuglings sorgt. Das Stillgeld kommt selbstverständlich in Fortfall.
8 7.
1. Liebrecht a. a. O. 18. Nach 87 hat die Krankenkasse den bei ihr eingereichten Antra
auf Wochenhilfe an den Lieferungsverband abzugeben, in dessen Bezirk der gewöhn
liche Aufenthalt der Wöchnerin liegt, während nach § 13 die Wochenhilfe durch die
jenigen Stellen ausgezahlt wird, welche die Unterstützungen nach dem Gesetze vom 28.51
bruar 1888 zu zahlen haben. Hierin kann eine von dem Gesetzgeber offenbar nicht gewollt
Inkongruenz liegen. Nach § 4 des Gesetzes vom 28. Februar 1888 bleibt der erstmalg z
Zahlung von Familienunterstützung verpflichtete Lieferungsverband auch bei einer
Aufenthaltswechsel des Unterstützungsempfängers weiterhin zahlungspflichtig Es
also der Lieferungsverband, in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthaltsort der Wochner
zur Zeit der Entbindung liegt, nicht stets derjenige, von welchem sie die Kriegeun,
stützung empfängt. Wille der Bundesratsverordnung ist aber fraglos, daß über de
währung der Wochenhilfe der Lieferungsverband entscheidet, welcher die Kriegsur
8 Erachtens
nterhalts für
eiten alsbald