geek. betr. Ausdehnung der Wochenhilfe während des Krieges vom 23. April 1915. 361
Lutzung beschlossen hat. Demnach wird man nicht fehlgehen, die Weitergabe des Antrags
tübns der Kassen und der anderen Antragsteller nach & 7 in allen Fällen an die Kommission
l friegsunterstützenden Lieferungsverbandes zu fordern. Ebenso Krause, 2 49.
Liebrecht a. a. O. 18. Nach einer Entscheidung des Reichsversicherungsamts ist
die Zugehörigkeit der Wöchnerinnen zur Kasse zur Zeit der Entbindung nicht Voraus-
etung für deren Verpflichtung die Wochenhilfe zu gewähren, sofern die Wöchnerin nur
i letzten Jahre sechs Monate einer Krankenkasse angehört hat. Wenn daher der Antrag
auf Wochenhilfe, den die Wöchnerin nach § 9 Abs. 1 bei dem Lieferungsverband stellt,
Sie ausdrückliche Erklärung enthalten soll, daß die Wöchnerin keiner Krankenkasse angehört,
so muf folgerichtig auch an sie die Frage gerichtet werden — das 8 der Verordnung vom
3. Dezember 1914 in Frage kommen könnte —, ob sie während des letzten Jahres sechs
Monate lang gegen Krankheit versichert war. Hingegen ist es für den Anspruch der un-
hhelichen Wöchnerinnen unerheblich, ob der Kindesvater einer Krankenkasse angehört
gat, da aus einer solchen Zugehörigkeit ein Anspruch auf Wochenhilfe gegen seine Kasse
niemals gefolgert werden kann. § 1 der Verordnung vom 3. Dezember 1914 spricht nicht
von einer Zugehörigkeit des Vaters des Kindes, sondern nur von einer solchen des Ehe-
mannes der Wöchnerin zur Kasse.
11.
1. Liebrecht a. a. O. 19. Wenn auch die Kommission nach § 11 endgültig entscheidet,
so ist eine Beschwerde doch zulässig, soweit die Entscheidung gesetzwidrig ist. Auch die mit
der Ausführung der Entscheidung betrauten Verwaltungsbeamten werden die Kom-
mission auf rechtliche Mängel hinweisen und auf die Abänderung eines Beschlusses hin-
wirken können. Soweit den Kommissionen die Eigenschaft von Verwaltungsdeputationen
gemäß & 7 des Gesetzes betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst einge-
tretener Mannschaften innewohnt, ist als Beschwerdeinstanz der Magistrat, im übrigen
aber der Regierungspräsident als Aufsichtsbehörde über den Lieferungsverband anzusehen.
2. Weymann a. a. O. 421. Trotz Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses kann die
Leistung verweigert werden, wenn die Festsetzung erschlichen ist. Eine Klage auf Grund
des Festsetzungsbeschlusses ist unzulässig. Auch Liebrecht a. a. O. 19 erklärt eine Zivil-
klage für ausgeschlossen.
8 12.
Krause, MfAV. 15 514. Soweit die nach der älteren WochenhilfeBek. Zahlungs-—
pflichtige den Wöchnerinnen über die Leistungen der Bek. vom 23. April 1915 hinaus-
gehende Leistungen zu machen haben, bleiben sie unberührt. Sie ruhen also auch nicht.
Gewährt sie der Zahlungspflichtige nicht, so ist der Anspruch stets in dem durch die RVO.
vorgeschriebenen Verfahren gegen den betreffenden Zahlungspflichtigen zu verfolgen.
Anders hinsichtlich der neueren Leistungen. Die Wöchnerin hat zwar kein Anfechtungsrecht
gegenüber der Ablehnung ihres Antrages aus §§ 6, 7. Hat aber die Kommission durch Be-
scheid antragsgemäß die Wochenhilfe bewilligt, so hat sie, solange der Bewilligungs-
beschluß noch nicht zurückgenommen ist, gegen den Lieferungsverband einen Rechts-
amspruch auf die fälligen einzelnen, im Rahmen von 88 4,12 sich haltenden Leistungen, den
lie im Falle der Zahlungsverweigerung im Wege des ordentlichen Zivilprozesses verfolgen
muß. Sie hat also nicht die Wahl, ob sie nach den älteren Vorschriften den Lieferungsver-
band in Anspruch nehmen will, sondern hat für die während des Ruhens der nach der
elteren VO. fällig gewordenen Ansprüche nur den gewöhnlichen Klageweg gegen den
Lieferungsverband.
16—19.
Einmalige Unterstützung.
1. Liebrecht a. a. O. 19. Die einmalige Unterstützung kann auch für Entbindungs-
alle zugebilligt werden, in denen die Wochenhilfe aus Reichsmitteln nur teilweise
gewährt wird, weil die Bundesratsverordnungen nicht schon seit Kriegsbeginn in Kraft