362 BV. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräste. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege usw
sind. Für eine im November 1914 stattgehabte Entbindung, für welche die Wö
von seiten einer Kasse vom 3. Dezember 1914 ab Wochenhilfe erhalten hat, ka
ebenso die einmalige Unterstützung in Frage kommen, wie für eine Entbindung, wel
etwa bereits im August 1914 erfolgt und für welche Wochenhilfe nicht geleistet war uas-
seit dem Entbindungstage sowohl die acht-, als auch die zwölfwöchentliche Frist für Woche #"
und Stillgeld bis zum 3. Dezember bereits verstrichen war. Immer aber muß die En-.
bindung nach Kriegsbeginn, also nach dem 1. August 1914 stattgefunden haben.
2. Liebrecht a. a. O. 19. Eine einmalige Unterstützung kommt nach § 16 nicht
in Frage, wenn für den Fall der Zurückbeziehung der Geltung der Verordnungen
auf den Tag der vor ihrem Inkrafttreten stattgehabten Entbindung bis zu dem Tage,
an welchem unter dieser Annahme die acht= bzw. zwölfwöchentliche Frist für Gewährung
des Wochen= und Stillgeldes abgelaufen wäre, der Eintritt des Mannes in die Kriegsdienste
überhaupt noch nicht stattgefunden hat, beispielsweise also, wenn eine Wöchnerin, welche
nach der Bundesratsverordnung vom 23. April 1915 zu Wochenhilfe berechtigt war, am
1. April entbunden worden ist, der Ehemann jedoch erst im Juli 1915 in die Kriegsdienste
eintrat.
3. Liebrecht a. a. O. 19. Ist die Entbindung auf Kosten der Armenverwaltung
oder einer Wohltätigkeitsanstalt erfolgt, so entfällt die Grundlage für die Gewährung
als einmalige Unterstützung, wenn das Kind in eine Säuglingsfürsorgestelle auf.
genommen wird.
4. Krause 2 80. 5 18 Abs. 2 gibt nur Beispiele und stellt nicht etwa eine Rechts.-
vermutung auf.
5. Lüdge, Pr Verw Bl. 37 142. Unehelichen Wöchnerinnen, die selbst Mitglieder
von Krankenkassen sind und nach § 8 VO. vom 3. Dezember 1914 Anspruch auf die
Leistungen haben, die nach der Kassensatzung an den Beträgen der Kriegswochenhilfe
noch fehlen, kann eine einmalige Unterstützung nicht zugebilligt werden. Ihnen ist zwar
dadurch, daß die Bek. vom 3. Dezember 1914 nicht schon seit Kriegsbeginn in Kraft is,
tatsächlich ein Ausfall entstanden. § 16 VO. vom 23. April 1915 spricht aber von Wochen.
hilfe aus Reichsmitteln, während die Krankenkassen nach §8 VO. vom 3. Dezember 1911
die Mehrleistungen aus eigenen Mitteln zu gewähren haben. Erst durch die Bestimmung
im § 14 VO. vom 23. April 1915 werden diese Mehrleistungen mit Wirkung vom 24 April
1915 ab in Wochenhilfe aus Reichsmitteln umgewandelt.
8 21.
Bek. des Reichskanzlers vom 13. September 1915 (Zentral Bl. 373); Pr Minrl.
vom 16. Oktober 1915, HMl. 15, 346.
8 22.
Liebrecht a. a. O. 19. Nach Abs. 3 gilt § 10 der Bekanntmachung vom 28. Januar
1915 entsprechend. Danach erhalten Wöchnerinnen, die vor dem Eintritt ihrer Ehe-
männer in die Kriegsdienste entbunden worden sind, erst vom Tage dieses Eintritts ab
Wochen= und Stillgeld abzüglich der zwischen dem Tage der Niederkunft und dem Tage
des Eintritts liegenden Zeit. Es kann zweifelhaft sein, ob diese Bestimmung entsprechend
auch auf uneheliche Wöchnerinnen Anwendung findet, wenn der Vater des Kindes erst
nach der Entbindung in die Kriegsdienste eingetreten ist. Man wird dies bejahen müssen,
weil erst von diesem Tage an das Kind frühestens die Kriegsunterstützung erhalten kann,
was wiederum die Voraussetzung für die Gewährung der Wochenhilfe überhaupt gemäß
5 3 der Verordnung vom 23. April 1915 bildet.
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nn also
7. Bekanntmachung, betreffend den Ausschank und Lerkeäl
von Branntwein oder Spiritus. Vom 26. März 1915. (RGBl. 183.
Wortlaut in Bd. 1, 859.