364 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfa hrtspflege uj
w.
b) Ist die Feststellung der Verpflichtung erforderlich?
a. Bejahend zu vgl. Bd. 1, 864.
6. Verneinend (Erläuterung ga bis )) in Bd. 1, 864).
66. Brunn „Pr Verw Bl. 36 547. Es genügt Anerkenntnis in ir
Diese Anerkenntnis kann auch vor der Entbindung erfolgen.
ce. Jäger, Vorm BBl. 17 149. Eine gerichtliche Verurteilung zur Anerkennu
der Vaterschaft ist nicht notwendig. Es genügt Anerkennung durch schlüssiges V erhalten
(Unterabschnitt c bis f in Bd. 1, 865.)
28) Jäger a. a. O. 149. Die Notwendigkeit von Ermittlungen über Anerkennung der
Vaterschaft kann leicht dazu führen, daß entgegen der Absicht des Gesetzes die Wöchnerin
in der Zeit wirtschaftlicher Notlage und eines durch ihre und des Kindes Ansprüche ge.
steigerten Unterhaltsbedürfnisses keine Beihilfe empfängt, sondern erstlängere geit nachher
wenn sie bereits wieder einem Erwerb nachzugehen in der Lage ist, eine verhältnismäßig
große Summe auf einmal in die Hand bekommt und daß dann diese Summe oft nicht
mehr den Zwecken des Unterhalts von Mutter und Kind sowie der Deckung der durch das
Wochenbett erwachsenen Aufwendungen dient.
(Abschnitt III in Bd. 1, 865, 866.)
gendeiner Form.
IV. Hõhe der Unterstützung.
(Erläuterung 1 bis 3 in Bd. 1, 866.)
4. D. N. VI 114. Mit Rücksicht auf die außerordentliche Steigerung fast aller Lebens-
mittel und die Verteuerung der Kleidung und Brennstoffe sind die Mindestsätze für die
Monate November bis einschließlich April — und zwar auf 15 M. für die Ehefrau und auf
7,50 M. für die sonstigen unterstützungsberechtigten Personen — erhöht worden. Den
Lieferungsverbänden ist zur Pflicht gemacht, die Erhöhung der Mindestsätze in keinem
Falle zu einer Herabsetzung der von ihnen gewährten Zuschüsse zu benutzen, diese vielmehr
den Empfangsberechtigten in voller Höhe zugute kommen zu lassen.
V. Unpfändbarkeit der Unterstützungen.
1. Staatssekretär des Innern (mitgeteilt von Rosenstock, Pr Verw Bl. 36 533
Nach dem Zweck des Gesetzes stellen sich die Unterstützungen als Beiträge zum Unterhalt
dar. Sie sind daher den auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden Unterhaltsforderungen
(5 850 Nr. 2 ZPO.) gleichzustellen, mithin unpfändbar. Aus der Unpfändbarkeit des
Unterstützungsanspruchs ergibt sich ohne weiteres, daß er der Aufrechnung nicht unter-
liegt und nicht abgetreten werden kann.
2. Helms, Pr Verw Bl. 36 236, 535. Die Unpfändbarkeit und der Aufrechnungs-
schutz sind richtiger aus dem Fehlen eines eigentlichen Rechtsanspruchs (im Sinne eines
subjektiven ösfentlichen Rechts) herzuleiten.
VI. Kriegsfürsorge und Armenpflege.
1. BAp. (Entsch. 49 29, Pr Verw Bl. 36 471). Die Unterstützungen der Familien
der Kriegsteilnehmer, soweit sie aus Anlaß der Einberufung gewährt werden müssen,
können niemals als Armenunterstützung angesehen werden. Dies gilt auch von den Unter-
stützungen, die auf Grund des Familienunterstützungsgesetzes von den Lieferungsverbänden
gewährt worden sind, wie von denjenigen Unterstützungen, die von anderer Seite hüder
gewährt werden müssen, weil die in erster Linie dazu verpflichteten Lieferungsverbände
versagt haben (ebenso Erl. des Pr M. des Innern vom 3. Februar 1915, Bay V., *
15 722, Kürske, Pr Verw Bl. 36 527, Markull das. 522, Liebrecht das. 583, 615,
2. BAb., PrVerw Bl. 37 2. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Einberufunt
des unterhaltspflichtigen Familienhauptes die alleinige Ursache der Unterstutzung.
bedürftigkeit der Familie des Kriegsteilnehmers gewesen ist.