Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

G. ʒ. Änd. d. G. btr. Unterst. v. Fam. in d. Diensteing. Mannsch. v. 28.2.88, v. 30. Sept. 15. 365 
3. a) Kürske, Pr Verw Bl. 36 527. Auch bei Krankenpflege-, Geburtshilfe= und Todes- 
„Ilen, vornehmlich aber auch bei geschlossener Pflege, haben die Lieferungsverbände 
60 amilien so zu unterstützen, daß die öffentliche Armenpflege nicht in Anspruch genommen 
braucht. 
zu e e PrVerw l. 36 633. Die Leistungen der geschlossenen Armenpflege 
eohen über die der Lieferungsverbände hinaus. Daß der Gesetzgeber nicht an Leistungen, 
5° sie die geschlossene Armenpflege bewirkt, gedacht hat, ergibt sich aus § 10 Abs. 1, wo- 
dee bewilligten Unterstützungen in halbmomatlichen Raten vorauszuzahlen sind“. 
nach 4 Kürf ke a. a. O. Bezog die Familie schon vor dem Kriege eine laufende Armen- 
nerstützung so ist diese während des Krieges auch nicht anteilsweise weiterzugewähren. 
5. Perker a. a. O. 634. Tritt an die Stelle der bis zum Kriegsausbruch gewährten 
Armenpflege bei Personen, die auf Grund des § 14 UWG. in der Aufenthaltsgemeinde 
den Unterstützungswohnsitz noch nicht erworben haben, die Kriegsfürsorge, so geht 
der Unterstützungswohnsitz nach Ablauf eines Jahres seit Beginn der Kriegsfürsorge, 
falls der Aufenthalt des Unterstützten in dem ursprünglich eingetretenen Lieferungs- 
verbande so lange dauert, auf den Ortsarmenverband der Aufenthaltsgemeinde, andernfalls 
auf den zuständigen Landarmenverband über (soweit es sich nicht um Ehefrauen oder 
cheliche oder diesen gleichstehende Kinder in den Fällen handelt, in denen sie den UW. des 
Vaters teilen, 35 12, 24 UWG). Es treten also armenrechtliche Verschiebungen ein, die 
namentlich bei dauernder geschlossener Armenpflege für den zur Unterstützung nach Beendi- 
gung des Krieges verpflichteten Armenverband erhebliche Lasten zur Folge haben können, 
welche bei Fortgewährung der Armenunterstützung niemals eingetreten wären. Es bedarf 
gesetzlicher Regelung. 
b) Gesetz, betr. Anderung des Gesetzes, betr. die Unterstützung 
von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften, vom 
28. Februar 1888. (Reichs-Gesetzbl. S. 59.) 
Vom 30. September 1915. (Rl. 629.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
1. Im § 10 Abs. 5 des Gesetzes, bereffend die Unterstützung der Familien 
in den Dienst eingetretener Mannschaften, vom 28. Februar 1888 
Geich 4. August 1914 
eichs-Gesetzdl. S. 59). « 
Eeiche-Gesetzbl. S. 22) ist der Satz 2 zu streichen. 
2. Als Abs. 6 ist einzufügen: 
Die Familienunterstützung wird während dreier Monate über den 
Zeitpunkt hinaus, von dem an die Hinterbliebenen auf Grund des Ge- 
setzes vom 17. Mai 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 224) zu zahlenden Hinter- 
bliebenenbezüge zuständig sind, weitergewährt. Etwa darüber hinaus 
gezahlte Familienunterstützungen gelten als Vorschußzahlungen auf die 
Hinterbliebenenbezüge und sind bei deren Auszahlung einzubehalten. 
Urkundlich usw. 
 
	        
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