366 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspfeg uf
« eusw.
e) Bekanntmachung, betreffend die Unterstützung von Familien
in den Dienst eingetretener Mannschaften.
Vom 21. Januar 1916. (RGBl. 55.)
Der Bundesrat hat. .. zur Ergänzung des Gesetzes, betreffend die Unterstützung
von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften vom -Februor 1888
(Familienunterstützungsgesetz), folgende Verordnung erlassen: ünguft 1914
§ 1. Unterstützungen nach dem Familienunterstützungsgesetz und den Vor-
schriften dieser Verordnung erhalten im Falle der Bedürftigkeit außer de
Familien der im § 1 des Gesetzes aufgeführten Mannschaften die Familien. n
a) der Mannschaften, die sich in Erfüllung ihrer gesetzlichen aktiven Dienst-
pflicht befinden, «
b)derFreiwilligenaufKriegsdauer(Kriegsfreiwilligen,§98,2der Wehk-
ordnung), «
c)derReichsangehörigen,dieanderRückkehrausdemAuslandinfolge feind—
licher Maßnahmen verhindert oder vom Feinde verschleppt worden sind
§ 2. Auf die nach § 1 des Familienunterstützungsgesetzes und § 1 dieser
Verordnung zu gewährenden Unterstützungen haben außer den im § 2 des
Familienunterstützungsgesetzes bezeichneten Personen Anspruch: "
a) elternlose Enkel,
b) Stiefeltern, Stiefgeschwister, Stiefkinder,
xc) die schuldlos geschiedene Ehefrau, der nach § 1578 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs der Ehemann den Unterhalt zu gewähren verpflichtet ist,
d) uneheliche, mit in die Ehe gebrachte Kinder der Ehefrau, auch wenn
der Ehemann nicht der Vater ist,
e) Pflegeeltern und Pflegekinder.
Elternlose Enkel über 15 Jahre sowie die im Abs. 1 unter b, d und e
aufgeführten Personen haben den Anspruch indessen nur, wenn sie von dem
Eingetretenen unterhalten wurden oder das Unterhaltsbedürfnis erst nach er-
folgtem Diensteintritte hervorgetreten ist.
Anspruch auf Unterstützung nach Abs. le besteht nur, wenn das Pflege-
verhältnis bereits vor Beginn des gegenwärtigen Krieges bestanden hat und
kein Entgelt gezahlt wird. Der Anspruch ruht, solange den hiernach Berechtigten
ein Anspruch auf Grund anderer Bestimmungen des Familienunterstützungs-
gesetzes oder dieser Verordnung zusteht.
§ 3. Bedürftigkeit gemäß § 1 des Familienunterstützungsgesetzes und §1
dieser Verordnung ist anzunehmen und wenigstens der Mindestsatz zu zahlen.
wenn nach der letzten Steuerveranlagung das Einkommen des in den Dientt
Eingetretenen und seiner Familie
in den Orten der Tarifklasse E 1000 Mark oder weniger
in den Orten der Tarifklassen CO und D 1200 Mark oder weniger,
in den Orten der Tarifklassen A und B 1500 Mark oder weniger
beträgt. »
Sind die tatsächlichen Einnahmen der Unterstützungsberechtigten gegenüber
der Steuerveranlagung wesentlich niedriger oder höher oder besteht keine Steur-
veranlagung, so hat der Lieferungsverband das Jahreseinkommen selbsian
festzustellen. Dies gilt nach näherer Bestimmung der Landeszentralbehör 7
auch für die Bundesstaaten, in denen Einkommensteuer nicht erhoben wird;
Elsaß-Lothringen gilt in dieser Hinsicht als Bundesstaat. anst Ein-
Ein Anspruch besteht in der Regel nicht, wenn der in den Dienst ier
getretene mit seiner Familie am Einkommen keinen Ausfall erleidet, oder w