Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

8 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer. 
welche bei den ordentlichen Gerichten anhängig sind oder anhängig waren. Zu den 
ordentlichen Gerichten ist jedoch der mit dem Kammergericht verbundene Geheime Justiz- 
rat nicht zu rechnen. Er ist vielmehr ein besonderes Gericht (Sondergericht). Von den 
bei den Sondergerichten anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind aber durch die 
Vorschriften des § 2 Abs. 2, 10 KTTSch G. nur die vor den dort ausdrücklich bezeichneten 
Sondergerichten anhängigen den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstellt. Zu ihnen 
gehört der Geheime Justizrat nicht. 
(Abschnitt III in Bd. 1, 31.) 
IV. Die Anhängigkeit des Rechtstreits. 
1. Ist die Erhebung der Klage zulässig? 
a) Bejahend (Erläuterung c bis in Bd. 1, 31—36). 
0. DJB. 15 1241, OLG. 31 379, LeipzZ. 15 1602 (Hamburg FS.). Es besteht 
kein Rechtsgrund, über die Wortfassung des § 2 K#Sch G. hinausgehend auch bei noch 
nicht anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Ansetzung eines Verhandlungster- 
mins abzulehnen und dadurch einen Gläubiger zu hindern, eine Rechtshängigkeit seines 
Anspruchs herbeizuführen, obschon er hieran auch dann ein Interesse haben kann, wenn 
in der Folgezeit die Abgabe einer Entscheidung solange dem Richter verboten ist, wie der 
Beklagte zu den Kriegsteilnehmern gehört. Ebenso im Ergebnis bayRpfl8. 16 17 
(Bamberg) und für das Mahnverfahren Sächs A. 15 460 (Dresden V). 
b) Verneinend zu vgl. Bd. 1, 36. 
.2. Die Art der Zustellung der Klage. 
a) Die Zulässigkeit der Ersatzzustellung nach den gewöhnlichen Vor- 
schriften zu vgl. Bd. 1, 37, 38. 
b) Die Zustellung an Rechtsanwälte und andere Prozeßbevollmäch- 
tigte. 
(Vgl. hierzu Bd. 1, 37, 38, ferner RGStr. DIZ. 15 615, LG. Hannover JIW. 15 
1273, LG. Breslau JIW. 16 64, AG. Magdeburg Naumb AK. 15 61). 
Bekanntmachung, betr. das Verfahren bei Zustellungen. 
Vom 22, Dezember 1915, (RG#l. 833.) 
Der Bundesrat hat folgende Verordnung erlassen: 
§# 1. Zustellungen an einen Rechtsanwalt, der als Unteroffizier oder 
Gemeiner dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehört, können außer 
auf dem im § 172 der Zivilprozeßordnung vorgeschriebenen Wege auch nach 
den sonstigen Vorschriften der Zivilprozeßordnung erfolgen. 
Eine Zustellung, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung, aber nach 
dem 31. Juli 1914 vorgenommen worden ist, gilt als wirksam erfolgt, wenn 
sie bei Anwendnung des Abs. 1 wirksam sein würde. 
§ 2. Ist im Falle des § 1 Abs. 2 durch die Zustellung eine Frist in 
Lauf gesetzt worden, gegen deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift Wieder- 
einsetzung in den vorigen Stand erteilt werden kann, so ist auf Antrag die 
Wiedereinsetzung zu erteilen, wenn nach freier Überzeugung des Gerichts die 
Einlegung eines Rechtsmittels oder eine sonstige Handlung im Vertrauen auf 
die Unwirksamkeit der Zustellung unterlassen worden ist. 
Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer einmonatigen Frist, von dem 
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung an gerechnet, beantragt werden. 
§ 3. Ist im Falle des § 1 Abs. 2 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens 
dieser Verordnung eine weitere Zustellung vorgenommen worden, die nach den 
bisherigen Vorschriften wirksam ist, so gilt die Emlegung eines Rechtsmittels 
oder eine sonstige Handlung als nicht verspätet, wenn die vorgeschriebene Frist, 
von der weiteren Zustellung an gerechnet, eingehalten worden ist.
	        
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