· —· « .x-
370 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspiiegent
daß die Frage, ob den Berufstrachten und Abzeichen der Krankenpfle
gesetzlicher Schutz gegen mißbräuchliche Derwendung zu gewähren sei,
muß, und daß ein solcher Schutz nicht nur den Interessen der Kranken
dienen, sondern in erster Linie der öffentlichen Gesundheitspflege
würde.
Diese Auffassung ist auch in der Resolution zum Ausdruck gelangt, die der BReiche
tag gelegentlich der Beratung des Reichshaushaltsetats für das Bechnungsjah *r*°
zum Etat des Reichsamts des Innern — Kapitel : Titel 1 — gefaßt hat. 19
Der vorliegende Gesetzentwurf trägt dem Rechnung. Er dient zugleich der Absich
den Krankenpflegegenossenschaften, die sich in schwerer Seit mit aufopferungspallt
Hingabe in den Dienst des Daterlandes gestellt haben, den Zeweis der dankbarken
und Anerkennung zu geben. en
Der Entwurf stellt im § 1 das unbefugte Tragen von in Deutschland staatlich
anerkannten Trachten und Abzeichen für Zetätigung in der Krankenpflege unter Strafe
Soweit in einem Bundesstaat die Zefugnis zu einer solchen staatlichen Anerkennuna
fehlen sollte, wird sie durch diese Zestimmung begründet. Der § 2 hat den Sweck, Um-
gehungen, die zur Straffreiheit führen könnten, tunlichst auszuschließen. Er bat sein
Vorbild im z s des Gesetzes zum Schutze des Genfer Neutralitätszeichens vom 22. März
1902 (RGBlI. 125).
Den Bundesstaaten verbleibt der Erlaß der Ausführungsvorschriften, insbesondere
darüber, nach welchen Grundsätzen die staatliche Anerkennung einer Tracht oder eine-
Abzeichens zu erfolgen hat. Zur HBerbeiführung der gebotenen Einheitlichkeit ist ei
Dereinbarung zwischen den Bundesregierungen in Aussicht genommen.
geverbände ein
bejaht werden
pflegeverbände
hugute kommen
Literatur.
Chuchul, Schutz der Schwesterntracht. DStrafr. 15 236. — Rasch, Mißbrauch
von Schwesterntracht. DJZ. 14 1291. — Liepmann, Das Gesetz, betr. den Schutz von
Berufstrachten usw. vom 7. September 1915. Ru Wirtsch 15 229.
§ 1.
Liepmann a. a. O. 232, 233. Die staatliche Anerkennung hängt von den
Landesregierungen ab. Als bereits jetzt staatlich anerkannt haben zu gelten die „Dienst-
tracht“ der Rote-Kreuz-Schwestern, die diesen wohl als der bisher einzigen weltlichen
Organisation in Preußen durch Königlichen Erlaß verliehen worden ist; dann aber auch
wohl Trachten der protestantischen wie katholischen, der Krankenpflege obliegenden
Orden und Ritterorden, deren Statuten, Ordensregeln und Observanzen — damit also
auch Trachten — durch §§ 1180, 1291 II 11 ALR. anerkannt worden sind.
83.
Liepmann a. a. O. 232. Die Straffestsetzung ist die nämliche wie in § 3%
REStGB. und im Gesetz vom 22. März 1902; es werden auch im allgemeinen die gleichen
Auslegungsfolgerungen gelten. Also ist die Strafe verwirkt, gleichgültig, in welcher Absicht
die Übertretung begangen wurde. Sie liegt aber nur bei mangelnder Befugnis vor, t
demnach ausgeschlossen, wenn ein zum Tragen der Tracht an sich Berechtigter #
zu einer Zeit oder bei einer Gelegenheit anlegt, wo er dies nach seiner Dienft
anweisung nicht darf. Einer solchen Übertretung, die z. B. vorliegt, wenn e
Helferin vom Roten Kreuz, die nach dem Erlaß vom 16. März 1912 die Tracht nur bei
Dienstleistungen zu tragen berechtigt ist, sie auch sonst anlegt, ist nur im Disziplinarwege
entgegenzutreten. Dagegen ist zur Strafbarkeit nicht erforderlich, daß das Tragen zu El.
werbszwecken geschieht. Auch wird Tragen in der Offentlichkeit nicht für die Sttal
barkeit erforderlich sein. Dagegen wäre wohl die Strafbarkeit auszuschließen, wenn“
kennbar gemacht ist, daß das Tragen nicht ernstlich gemeint sei.