betr. d. Verfahren vor d. Reichsentschädigungskommission vom 25. April 1915. 371
VI. Kriegsschädenersatz.
J. Kriegsschäden im Ausland.
Anordnung des Reichskanzlers, betreffend das Verfahren vor
der Reichsentschädigungskommission. Vom 25. April 1915.
(Reichsanz. Nr. 96.)
81. Die Reichsentschädigungskommission erhält die Aufgabe, die Eigen-
tümer der während des gegenwärtigen Krieges im feindlichen Ausland im Namen
des Reichs beschlagnahmten Güter festzustellen, über die Entschädigungsansprüche
der Eigentümer und anderer Berechtigter zu entscheiden und die Zahlung der
Entschädigungen zu veranlassen. Sie darf mit Zustimmung der Beschlagnahme-
behörde statt der Entschädigung die Rückgabe des Gutes anordnen. Sie ent-
scheidet ferner, inwieweit der Auszahlung der Entschädigung gesetzliche Zahlungs-
verbote entgegenstehen. "
Die Entscheidung darf auf die Höhe des Anspruchs beschränkt werden, wenn
die Aufklärung der Rechtsverhältnisse erhebliche Schwierigkeiten bereitet, oder die
Entschädigung von mehreren Beteiligten beansprucht und eine Einigung zwischen
ihnen nicht erreicht wird. In diesem Falle darf die Kommission anordnen, daß
der Betrag der Entschädigung unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme bei
der Reichsbank hinterlegt wird.
§2. Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern, von denen drei rechts-
kundig und zwei Kaufleute sein müssen. Rechtskundig im Sinne dieser Ver-
ordnung sind diejenigen Personen, welche die Befähigung zum Richteramt oder
zum höheren Verwaltungsdienst im Reiche oder in einem Bundesstaate haben
oder Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule sind. Im Bedarfsfall
kann die Kommission durch Ernennung weiterer rechts= oder handelskundiger
Mitglieder verstärkt werden.
Der Vorsitzende soll zum Richteramt befähigt sein. Er darf nur von einem
rechtskundigen Mitglied vertreten werden.
Die Kommission entscheidet in der Besetzung mit mindestens drei und
hochstens fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Die Zahl der Bei-
sitzer bestimmt der Vorsitzende.
§5 3. Der Vorsitzende, die Beisitzer und Vertreter werden vom Reichs-
kie ernannt und abberufen. Das Amt als Mitglied der Kommission ist ein
renamt.
Die Mitglieder sind vor ihrem Amtsantritt durch Handschlag an Eidesstatt
zu treuer und gewissenhafter Führung ihres Amtes zu verpflichten.
Die Verpflichtung des Vorsitzenden erfolgt durch einen vom Reichskanzler
ernannten höheren Reichsbeamten, die Verpflichtung der übrigen Mitglieder
durch den Vorsitzenden. Die Mitglieder der Kommission sind zur Amts-
verschwiegenheit verpflichtet.
§s 4. Die Kommission erläßt ihre Geschäftsordnung unter Zustimmung
des Reichskanzlers.
Der Reichskanzler beaufsichtigt die Geschäftsführung.
Die Anordnungen für das Geschäfts-, Kanzlei= und Unterbeamtenpersonal,
für Geschäftsräume und Geschäftsbedürfnisse trifft der Vorsitzende.
Amtssitz der Kommission ist Berlin. Sie darf in wichtigen Fällen an
eeeren Orten Sitzungen abhalten, wenn dies zur schleunigen oder sachgemäßen
cdigung erforderlich erscheint.
tundno- Die Entscheidung erfolgt im Beschlußverfahren ohne mündliche Ver-
Vor der Entscheidung sollen die Beteiligten gehört werden. Als Beteiligte
24°
Anord.