Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

372 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohl fahrtspf- 
"6 slege usw. 
im Sinne dieser Anordnung gelten die Eigentü 
sowie undere dinglich Verechtigte gentümer der beschlagnahmten Güter 
ie Kommission kann ferner Personen, die ein rechtliches # a 
daß der Eigentümer oder ein anderer dingli « qmseresse haben, 
als Beteiligte zulassen. nglich Berechtigter Entschädigung erhaält. 
86. Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. 
Der Vorsitzende kann den Beteiligten die Anwesenheit gestatten 
Die Kommission kann anordnen, daß mündlich verhandelt wird 
die Beteiligten zu den Verhandlungen erscheinen oder sich in der Ve u daß 
durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Anwalt vertrie hulle 
Aus besonderen Gründen kann sie auch einen anderen rechts= oder sachvert « lavm 
Vertreter zulassen. Zur mündlichen Verhandlung sind die Beteili bemsendige 
Beschlagnahmebehörde das zuständige Kriegsministerium zu laden gten, für die 
Die Ladung ergeht an die Beteiligten, deren Wohnort bekannt ist 
eingeschriebenen Brief, an Beteiligte, deren Wohnort nicht bekannt ist in zuh 
denen eine schriftliche Verständigung während des Krieges erschwert E 
rnbend ist, ziurch gaece Bekanntmachung in der Form einmaliger g 
rückung in den Reichsanzeiger. Der · « 
Sthung anortenn zeig Vorsitzende kann eine andere Art der 
Haben die Beteiligten sich in Berlin e ächti · 
erfolgå die Ladung an — 1 Iusielungsbevollmächtigte befelt so 
Sind die Beteiligten in dem zur mündlichen Verhandl 
Termine trotz rechtzeitiger Ladung nicht ateben erh Wolnssanbern zun 
in der Fach verhandelt und entschieden. gleichwoht 
.Zu der Verhandlung wird ein Protokollführer zugezogen, der dur 
. . » .- ch 
#nch an Eidesstatt zu treuer und gewissenhafter Führung seines Amtes 
§8. Die Verhandlung beginnt mit dem Vortrag des # rs 
die Entscheidung erfolgt unter Berücksichtigung des gesamten Seercherst! 
Die Unterlagen für die Entscheidung bilden die Ermittelungen, welche 
von deutschen Truppen oder Behörden sowie von den unter staatlicher Mit- 
wirkung errichteten oder staatlich beaufsichtigten Wirtschaftsorganisationen, ins- 
besondere Rohstoffgesellschaften, Abrechnungsstellen und deren Beauftragten über 
Auffindung, Beschaffenheit, Menge und Wert des Gutes sowie über Lager-, Be- 
sitz= und Eigentumsverhältnisse angestellt worden sind. 
Im übrigen kann die Kommission jederzeit von Amts wegen oder auf 
Antrag weitere Beweiserhebungen selbst vornehmen oder durch Ersuchen von 
Behörden oder durch eigene beauftragte Mitglieder vornehmen lassen. Das be- 
auftragte Mitglied soll bei Beweisaufnahme einen Protokollführer heranziehen, 
den es durch Handschlag an Eidesstatt zu treuer und gewissenhafter Ausführung 
seines Amtes verpflichtet. 
§ 10. Über jede Untersuchungshandlung soll ein Protokoll ausgenommen 
werden. Das Protokoll soll Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung 
der Beteiligten und der bei der Verhandlung mitwirkenden Personen sowie das 
Ergebnis der Verhandlung enthalten. 
Das Protokoll wird den beteiligten Personen, soweit es sie betrifft, behuf- 
Genehmigung vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt und soll von ihnen unter- 
schrieben werden. Wird das Protokoll genehmigt, so wird dies vermerkt. Wirt 
die Genehmigung versagt oder unterbleibt die Unterschrift, so soll der Grund 
angegeben werden. 
Das Protokoll soll von dem beauftragten Kommissionsmitglied und den 
Protokollführer unterschrieben werden. » 
§ 11. Der Reichskanzler und das zuständige Kriegsministerium konnen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.