Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Anord, betr. d. Verfahren vor d. Reichsentschädigungskommission vom 25. April 1915. 373 
sets von dem Stande der Sache durch Akteneinsicht Kenntnis nehmen, zu den 
9 rhandlungen Vertreter entsenden und Anträge stellen. 
Der Vorsitzende der Kommission benachrichtigt den Reichskanzler und das 
zuständige Kriegsministerium von anstehenden wichtigen Verhandlungen. 
Den übrigen Beteiligten kann der Vorsitzende die Akteneinsicht nach seinem 
= n gestatten. 6# * 
Ereessen n Die Kommission kann den Beteiligten aufgeben, binnen einer be- 
timmten Frist die Tatsachen und Beweismittel, auf die sich ihre Ansprüche 
füben. in einem Schriftsatze niederzulegen und Urkunden sowie andere Beweis- 
mittel vorzulegen oder Zeugen zu gestellen. Die Frist soll nicht weniger als 
ine Woche und nicht mehr als zwei Monate betragen. 
" Die Kommission kann fordern, daß der Schriftsatz von einem mit schrift- 
licher Vollmacht versehenen, bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt 
unterschrieben ist, wenn dies zur sachlichen Förderung der Angelegenheit angezeigt 
int. 
usche, Versäumnis der Frist kann die Kommission nach Lage der Sache ohne 
Berücksichtigung der nicht beigebrachten Beweismittel entscheiden. 
13. Die Kommission ist nach freiem Ermessen in den ihr geeignet 
sceinenden Fällen befugt, ohne weitere Erhebungen auf Grund ihrer Geschäfts- 
erfahrung zu entscheiden. *5½5 
§s 14. Die Verhandlungssprache ist deutsch, Eingaben und Schriftsätze, 
die nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, haben nur dann Anspruch auf 
Berücksichtigung, wenn ihnen eine beglaubigte deutsche Ubersetzung beigefügt ist; 
das gleiche gilt für beigefügte Urkunden und sonstige Schriftstücke. 
* 15. Der Vorsitzende kann anberaumte Termine verlegen, Verhandlungen 
vertagen und Termine zur Verkündung der Entscheidung anberaumen. 
§ 16. Bei der Abstimmung stellt der Vorsitzende die Fragen und sammelt 
die Stimmen. Bilden sich in Beziehung auf Summen, über die zu entscheiden 
ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden 
die für die größte Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst geringere 
abgegebenen solange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergibt. 
Der Berichterstatter stimmt zuerst, der Vorsitzende zuletzt ab. Im übrigen 
stimmt das jüngere Mitglied vor dem älteren ab. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
§ 17. Die Entscheidung erfolgt durch Beschluß im Namen des Reichs. 
Der Beschluß ist auszufertigen; er enthält die Namen der Kommissions- 
mitglieder, welche bei der Entscheidung mitgewirkt haben, und ist von dem 
Vorsitzenden und einem Beisitzer zu unterschreiben. 
Er wird mit der Eingangsformel 
„Im Namen des Reichs“ 
  
ausgefertigt. 
§ 18. Der Vorsitzende hat die Überweisung der festgestellten Entschädi- 
zungen -7 die Beteiligten binnen 2 Wochen nach Ergehen der Entscheidung zu 
ranlassen. 
Af deutsche und neutrale Beteiligte erfolgt die Überweisung durch Zahlung 
bei einer Reichskasse auf Anweisung des Vorsitzenden. Die Regelung der Uber- 
welsung an Angehörige feindlicher Staaten bleibt vorbehalten. 
* 19. Der Verfahren ist grundsätzlich gebühren= und kostenfrei. Den 
Btteiligten können jedoch die Kosten der von ihnen veranlaßten Beweisaufnahmen 
r oder teilweise auferlegt werden, wenn der angetretene Beweis nicht oder 
vur teilweise erbracht worden ist. Auch kann die Erhebung von den Beteiligten 
Kantragter Beweise von einem Kostenvorschuß abhängig gemacht werden, dessen 
Höhe der Vorsitzende bestimmt; der Betrag kann nachträglich erhöht werden.
	        
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