Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Anord. betr. d. Verfahren vor d. Reichsentschädigungskommission vom 25. April 1915. 375 
mer der während des gegenwärtigen Krieges im feindlichen Ausland im Namen des 
Keichs beschlagnahmten Güter festzustellen, über die Entschädigungsansprüche der Eigen- 
ruer und anderer Berechtigter zu entscheiden und die Zahlung der Entschädigung zu 
u#nmossen“. Die Befugnis zur Vertretung des Reichs außerhalb dieses Verfahrens, 
“ csondere in Rechtsstreitigkeiten vor anderen Behörden, ist damit nicht ausgesprochen. 
kazn hätte es einer ausdrücklichen Ubertragung bedurft, wie sie in anderen dergleichen 
Fillen immer erfolgt. . *)½ 
* 6. Abweichend BreslK. 16 10, 11(OLG. Breslau). Die Legitimation der Reichs- 
enschödigungskommission, namens des Reichsfiskus aufzutreten, muß aus der Anordnung 
vom 25. April 1915 gefolgert werden. 
7. Eyck, JW. 15 612. Für das deutsche Wirtschaftsleben wird die Tätigkeit der 
Kommission vorwiegend dadurch bedeutsam werden, daß hier ein Weg gegeben ist, den 
deutschen Gläubigern solcher Angehörigen des feindlichen Auslandes, die durch die Be- 
schlagnahme betroffen sind, zu ihrem Rechte zu berhelfen. Sie sind als Beteiligte im Sinne 
des #5 anzusehen. Ihnen ist also in erster Linie zu empfehlen, sich mit ihren Ansprüchen 
sofort an die Kommission zu wenden. 
II. Besteht ein pfändbarer Rechtsanspruch auf Entschädigung? 
1. Bejahend. 
a) IW. 15 1038 (KG. IV). Die Annahme des LG., die von dem deutschen Reichs- 
fistus für beschlagnahmtes Metall zu zahlende Entschädigung begründe keinen Rechts- 
anspruch, ist unzutreffend, zum mindesten enthält das vorliegende Tatsachenmaterial 
nichts, was diese Annahme rechtfertigt. 
b) JW. 15 1041 (LG. Thorn). Es kann keine Rede davon sein, daß der Entschädi- 
gungsaanspruch erst durch die Entscheidung der Kommission entsteht. Diese hat rielmehr, 
wie alle Rechtssprüche, grundsätzlich deklaratorischen Charakter. 
ec) Katz, DJZ. 15 1077. Der Anspruch ist ein privatrechtlicher Anspruch auf Zahlung. 
Das Reichsgericht hat erst neuerdings seine ständige Rechtsprechung, nach welcher dem 
aus einem öffentlich-rechtlichen Akt erwachsenen privatrechtlichen Anspruch der Rechtsweg 
offen steht, bestätigt (JIW. 15 102429). Die Festsetzung der Entschädigung seitens der Reichs- 
entschädigungskommission schließt daher den Rechtsweg dem Grunde nach und in Höhe 
des abgelehnten Mehrbetrags nicht aus. Der Pfändung eines solchen Anspruchs steht 
weder aus dem BGB., noch aus der 8 PO . ein Hindernis entgegen. Drittschuldner des 
Anspruchs ist der enteignende Staat, hier das Deutsche Reich. Man wird für zulässig er- 
achten können, daß für die Zustellung des Pfändungsbeschlusses als Vertreter des Reiches 
die Reichsentschädigungskommission anzusehen ist, da nach der Anordnung des Reichs- 
kanzlers die Überweisung der festgestellten Entschädigungen dem Vorsitzenden der Kom- 
mission übertragen ist. Für die Pfändung des Anspruchs in Höhe des Betrages, der von 
der Reichsentschädigungskommission abgelehnt ist, wird die Zustellung des Pfändungs- 
beschlusses an den Reichskanzler, als Vertreter des Reichsfiskus zu erfolgen haben, da die 
Reichsentschädigungskommission den Reichskanzler nur insoweit vertritt, als sie selbst den 
Euntschädigungsbetrag feststellt. 
4)0 W. 15 1457 (LG. Breslau). Der Umstand, daß die Inanspruchnahme oder Be- 
schlagnahme von Gütern im feindlichen Auslande ein Staatshoheitsakt ist, der seine formelle 
und materielle Begründung im Völkerrecht findet und völkerrechtliche Ansprüche der 
Slägten gegeneinander begründet, schließt nicht aus, daß dadurch auch Ansprüche der Be- 
troffenen gegen den beschlagnehmenden Staat, sei es öffentlich-rechtlicher, sei es privat- 
kechtlicher Natur entstehen. Die Möglichkeit solcher Ansprüche aus staatlichen Handlungen 
bchnt lich nicht nur aus § 75 Einl. z. ALR., sondern auch aus den auf demselben Grundsatz 
eneede Gesetzen über die Enteignung von Grundeigentum, über die Anlegung von 
Fruen und Plätzen, über Beschränkung von Grundeigentum in der Umgebung von 
nt 3 n und dergleichen. Auch das in der Erinnerung erwähnte Gesetz vom 13. Juni 1873 
Rriegsleistungen steht grundsätzlich auf diesem Standpunkt, indem es für sämtliche
	        
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