376 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspfl
slege usw.
Leistungen auf Grund dieses Gesetzes eine Entschädigungspfli
Ebenso verneint § 35 des Gesetzes einen solchen n“ aalicht nen crrpnet E 2 Ziff. 2).
voraus und behält nur über Umfang, Höhe und Verfahren weitere Hlett ihn bielmehr
(ogl. auch die Verordnung vom 24. Juni 1915 über die Sicherstellun estimmungen vor
Die Entscheidung in JW. 15 372 kann hier nicht herangezogen werden on Kriegsbedarf.
anderen Sachverhalt betrifft, nämlich nicht Entschädigungen für Bei 4 sie einen gan
deutsche Behörden, sondern für vom Feinde verursachte Beschädi schlagnahme dur
setzt auch die Anordnung des Reichskanzlers vom 25. April 1915 Ans nen- Schließlich
sie der Kommission die Aufgabe zuweist über „Entschädigungsans üche voraus, indem
Auf diese Fragen kommt es aber hier überhaupt nicht an. Heamiewei . 51 entscheiden“
spruch aus Beschlagnahmen, oder wie es in dem Pfändungsbeschl tatsächlich ein An.
sitionen“ oder vertraglicher Übernahme entstanden ist, war beim Gilale beit,
beschlusses und ist auch jetzt nicht zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich viel es Pfändungs.
ob der zu pfändende Anspruch, für den Fall, daß er besteht, pfändbar men nur darauf,
Pfändungsbeschlusses enthält somit keinen Eingriff in die Befugnis d ist de t tlaß des
diplomatischen Instanzen, über das Bestehen oder Entstehen der Ans er militärischen oder
nahmen zu ents cheiden .. . Die Pfändbarkeit einer dem Grunde nach aus Beschlag.
wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß ihre Höhe noch festzustellen 5ê) Jorderung
auch die Forderungen aus Beschlagnahmen im feindlichen Auslande ist Hiernach Iind
sehen, ohne daß es, wie bereits ausgeführt, einer Prüfung ihres Beseehere vor anzu.
" e) Schäffer, IW. 15 1500. Dem Katzschen Standpunkt ist beizupflicht edürfte.
erhält das Landkriegsabkommen von 1916 in Art. 6 für das Verhältnis d een Einmal
nicht ratifiziert haben, ausdrücklich das alte von allen am Kriege beteili n « Nkthw die es
fizierte Abkommen von 1899 aufrecht, und dieses spricht bereits die *. aüchten ral.
zur Erhaltung der Okkupationsarmee beschlagnahmten Privatgüter aus o ! ct ur de
dings eine Schadensersatzpflicht für die Verletzung des Reglements w-wühen Ps all n
Dann aber bilden beide Ersatzpflichten auch unabhängig von ihrer vertra li cht aufstell
legung Bestandteile des geltenden Völkergewohnheitsrechts, und schließlich he- chen Ader
Reich selbst in zahlreichen Erlassen während des jetzigen Krieges sich auf das ##et euncche
über den Landkrieg gestützt (vgl. 3z. B. die gemeinsame Verordnung des General auvernenn
von Belgien und des Befehlshabers der VI. Armee vom 8. November 1915 *
erlegung einer Kriegskontribution an die belgische Bevölkerung (Verordnungsblatt -
Belgien Nr. * Bescheid des Generalkommissars für die Banken in Belgien, IW. 15 2
un 2 urch die Wirksamkeit des Abkommens, auch soweit es ihm ungünstig ist, anerkannt.
a) IW. 15 1038 (Posen). Eine Forderung auch im weitesten Sinne ist für die Anef.
schuldner nicht vorhanden. Die Forderung nher bielen une wsalnge *mö#
ris cher Gewalt in besetztem feindlichem Gebiet, nämlich aus der Beschlagnahme von Leder-
vorräten für militärische Zwecke seitens des Ortskommandanten in Kalisch nach der Se-
setzung des Gebiets durch das deutsche Heer. Eine gesetzliche Bestimmung, daß aus einer
aus der Staatshoheit des kriegführenden Staates herzuführenden Kriegshandlung gegen-
über dem mittelbar oder unmittelbar hiervon betroffenen Angehörigen des feindlichen
Staates für diesen private Rechte gegen den in seine Rechte eingreifenden Staat emssteben
können, ist nicht gegeben, und es wäre nur zu prüfen, ob etwa völkerrechtliche Abmachungen
in diesem Falle solche privaten Rechte begründen. Dies wird verneint. In gleichem Sime
hat sich gegen die Zulässigkeit einer Pfändung im Falle der Beschlagnahme übrigens auch
ein Beschluß des HansO#G. in Hamburg vom 27. April 1915 (Br. S. III 65/1915 010)
ausgesprochen (vgl. aber a. M. Freudenthal in Nr. 215 des Berliner Tageblattes vom
26. April 1915, ferner Handelskammer in Oppeln Nr.28 der Zeitschr. „Handel und er#
werbe“ vom 1. Mai 1915 und die Anordnung des stellvertretenden Generalkommandos
des 5. Armeekorps vom 14. September 1914 II Nr. 905.— alle ohne nähere Begründung
der streitigen Frage).
b) Beer, DJ3. 15 1175/76. Gegenüber den Einzelpersonen beruht die Entschädigert
„Requi.