Anord, betr. d. Verfahren vor d. Reichsentschädigungskommission vom 25. April 1915. 377
auf dem freien Entgegenkommen des Reiches, das sich in keiner Art, zu einer generellen
Entschädigung verpflichtet hat. Die Reichsentschädigungskommission ist auch vom Reichs-
anzler eingesetzt worden, um im Einzelfall den Entschädigungswillen des Reiches zu bilden
und zum Ausdruck zu bringen. Der Entschädigungsbeschluß ist nicht etwa eine auf Grund
der materiellen Rechtslage gegebene Deklaration, sondern ein konstitutiver Verwaltungs-
akt; er schafft erst die Rechtslage, die dem Geschädigten zu einer Entschädigung verhilft,
der Entschädigungsbeschluß selbst fällt in den Bereich hoheitsrechtlicher Aufgaben. Solange
der Beschluß nicht vorliegt, fehlt das Vermittlungsglied zwischen dem Beschlagnahmetat-
bestand und der zukünftigen Forderung, eine Hof snung ist da, nicht ein Recht, das Gegen-
stand einer Übertragung und Pfändung sein könnte. Es fehlt zur Verpfändung und zur
Pfändung aber auch noch die Möglichkeit, eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung zu
erfüllen, die Anzeige an den Schuldner (8 1289 BeG.) und das Zahlungsverbot an den
Drittschuldner (§ 829 ZPO.). Das Reich ist nicht Schuldner vor dem Entschädigungs-
schlusse.
besch JW. 15 1458 (LG. Königsberg). Die Beschlagnahme von Gütern während des
Krieges im feindlichen Ausland durch das Reich ist ein besonderer im Völkerrecht be-
gründeter Akt der Staatshoheit. Ansprüche aus solchen Akten entstehen nur für die zur
Nölkerrechtsgemeinschaft gehörenden Staaten, nicht aber für deren Bürger, da nur die
ersteren, nicht aber die letzteren Subjekte des Völkerrechts sind. Gewährt das Deutsche
Feich den im feindlichen Ausland von der Beschlagnahme betroffenen Ausländern dennoch
eine Entschädigung, so geschieht dies aus einer Liberalität. Ein klagbarer Anspruch würde
also auch aus einer derartigen Entschließung des Deutschen Reichs für die Geschädigten
nicht begründet werden. Der gepfändete Anspruch ist somit keine zivilrechtlich verfolgbare
und pfändbare Forderung im Sinne der 828 ff. Z PO., so daß der angefochtene Pfän-
dungsbeschluß zu Unrecht erlassen worden ist.
d) JW. 15 1456/57 (LG. I Berlin). Die Handlung, aus der hier nach dem Vor-
trage der Gläubigerin die Forderung auf Entschädigung entstanden sein soll, stellt sich dar
als im Feindesland erfolgende Entziehung des Eigentums für die Zwecke der Heeres-
verwaltung durch eine Verfügung der zuständigen Militärbehörde. Sie bildet also ein
Seitenstück zu der Enteignung des Friedensrechts. Diese Maßnahme geht über die sämt-
lichen einschlägigen Bestimmungen des Haag. Abk. vom 18. Oktober 1907 (RGl. 10 107)
hinaus; die Bestimmungen der diesem beigefügten Ordnung der Gesetze und Gebräuche
des Landkriegs (Art. 48ff., insbesondere Art. 53 Abs. 2) treffen diesen Fall nicht; er ent-
springt dem Notrecht, auf das ein kriegführender Staat nicht verzichten kann (val. Katz,
in JW. 15 1072). Ein Rechtsanspruch auf Entschädigung für die durch solchen Akt be-
kroffene Privatperson ist aber nur soweit gegeben, als er im geltenden Recht seine gesetz-
iche Grundlage hat. Als solche scheiden zunächst die für das Inland geltenden Enteignungs-
gtke us die Albrigens kach * uten zriesgenhehcunger nicht elel Gol-
V. 2, . Ebensowenig kann aber für diesen dem Kriegszustand an—
gehörigen Tatbestand, bei dem der kriegführende Staat gerade als solcher gegen den
fremden Staat, nicht aber als dessen Vertreter handelt, der in der Entscheidung in IW.
15 1040 herangezogene Art. 545 des in Russisch-Polen geltenden Code eivil verwertet
werden. Als einzige positive Rechtsgrundlage könnte nur der, noch im ersten Haag. Abk.
bon 29. Juli 1899 (RE Bl. 01 423) fehlende und daher auch nicht als ungeschriebenes
Anrct zu erachtende, Art. 3 des Haager Abkommens in Betracht kommen: „Die
begebenere, welche die Bestimmungen der bezeichneten Ordnung verletzen sollte, ist
3 à nfalls zum Schadensersatz verpflichtet. Sie ist für alle Handlungen verantwort-
ich, ie von den zu ihrer bewaffneten Macht gehörenden Personen begangen werden.“
* eine solche Verletzung liegt hier, wie dargelegt, an sich vor. Es kann nun aber auf
Sosherugen, 5P du diese Bestimmung tatsächlich, wie Katz a. a. O. annimmt, wirklich
söofffen wirdeer ieherigen Eigentümer selbst gegen den enteignenden Staat ge-
sollten: dagegen spricht immerhin die sonstige Regelung der Entschädigungs-
ensprüche im Abkommen, die als eine rein völkerrechtliche zwischen den beteiligten