Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. § 2. 9
§ 4. Gehört ein Prozeßbevollmächtigter, der nicht Rechtsanwalt ist, dem
aktiven Heere oder der aktven Marine an, so hat das Prozeßgericht auf An-
trag zu bewilligen, daß eine Zustellung, die nach §8§ 176, 178 der Zivilpro=
zeßordnung an ihn erfolgen müßte, an den Zustellungsbevollmächtigten, in Er-
mangelung eines solchen an den Gegner selbst erfolgen darf.
Die Entscheidung über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung
erlassen werden. Eine Anfechtung der die Zustellung bewilligenden Enischeidung
findet nicht statt. 6 » »
& 5. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft,
den Zeitpunkt des Außenkrafttretens bestimmt der Reichskanzler.
Literatur.
Schäffer, Die Bek. vom 22. Dezember 1915. JW. 16 91.
Tc) Sonstige Zustellungsfragen.
(Erläuterung ## bis 0 in Bd. 1, 38, 39.)
C. Fiege, JIW. 15 1285. 5 18 Abs. 2 VO. vom 21. März 1915 betreffend die Ge-
richtsverfassung für das unter deutscher Verwaltung stehende Gebiet von Russisch-Polen
ist durch V O. des Generalgouverneurs vom 8. September 1915 dahin geändert worden,
daß Gesuche um Rechtshilfe von Deutschland an den Präsidenten des Obergerichts gerichtet
werden können, nicht mehr, daß sie dahin zu richten sind.
F. Katz, JW. 15 1050. In den unter deutscher Verwaltung stehenden Gebiets-
teilen Russisch-Polens kann eine „Ersatzzustellung“ wirksam nicht vorgenommen werden,
da nach der am 21. März 1915 erlassenen und seit 1. April 1915 in Kraft getretenen Ver-
ordnung des Befehlshabers der gesamten deutschen Streitkräfte im Osten betreffend den
Strafprozeß, Zivilprozeß und das Verfahren in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
für das unter deutscher Verwaltung stehende Gebiet von Russisch-Polen, Abschnitt 1
„Allgemeines“ § 3b für das Verfahren vor sämtlichen Gerichten, abgesehen von den
Gemeindegerichten, in Zivilprozeßsachen die Vorschriften der deutschen Z PO. in ihrer
neuesten Fassung siunngemäße Anwendung finden, die sinngemäße Anwendung der die
deutschen Schutzgebiete als Ausland behandelnden Z PO. aber zu der Schlußfolgerung
führt, daß ebenso wie die Schutzgebiete, auch die unter kaiserlich deutscher Verwaltung
stehenden Gebietsteile Russisch-Polens für die Vornahme von Prozeßhandlungen, insbe-
sondere für die Bewirkung von Zustellungen, als Ausland zu behandeln sind.
. Fiege, JW. 15 1146. Die Ansicht von Katz (JW. 15 1050) ist in dieser All-
gemeinheit nicht richtig: Der Teil des Zartums Polen, der unter deutscher Zivilverwal-
tung steht, muß — wie Katz richtig betont — als Ausland angesehen werden. Maß-
gebend für Zustellungen in Prozessen vor deutschen Gerichten ist daher der § 199 ZPO.
Danach sind die Zustellungen in einem Rechtsstreit vor einem Gericht in Deutschland
durch Ersuchen der deutschen Zivilverwaltung vorzunehmen. Nach § 18 Abs. 2 der Ver-
ordnung des Oberbefehlshabers Ost vom 21. März 1915 betreffend die Gerichtsverfassung
für das unter deutscher Verwaltung stehende Gebiet von Russisch-Polen sind solche Er-
suchen an den Präsidenten des Obergerichts, jetzt in Warschau zu richten, der das Er-
forderliche zu veranlassen hat.
Die Frage, ob die Zustellung im Auslande richtig erfolgt sei, wird nach dem Recht
des Staates zu beurteilen sein, in dem die Zustellung geschieht. Für das unter deutscher
Verwaltung stehende Gebiet von Russisch-Polen gilt nach § 3 der Verordnung betreffend
den Strafprozeß, den Zivilprozeß usw. vom 21. März 1915 bei dem Obergericht und dem
Bezirksgericht sowie den Friedensgerichten die deutsche ZPO. vom 30. Januar 1877.
Nach diesen Vorschriften hat danach die Zustellung in Russisch-Polen zu erfolgen. Damit
findet aber auch der § 184 8 PO. Anwendung, allerdings nur für die Zustellungen, die
Aaber deutschen Behörden in Russisch-Polen ausgehen oder durch ihre Vermittlung
ehen.
. DIZ. 15 616 (KG. III). Der Antrag auf Bewilligung der öffentlichen Zu-