Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

378 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege us 
I#k 
Staaten gemeint ist (vgl. JW. 15 1038), und der JIW. 15 1038 herangezogene u 
daß dann der im Inland vom Krieg derartig Betroffene schlechter stehen würde 
im Ausland Enteignete. Jedenfalls läßt sich Art. 3 zur Begründung der Forderung nict 
heranziehen, da das Abkommen im gegenwärtigen Kriege nicht in Geltung steht, weil ni 
alle kriegtührenden Vertragsparteien sind (Art. 2 das.; vgl. Rl. 10 375; JW 15 1 
Auch daraus, daß für die Entschädigungsfrage vom Reichskanzler das Versahre 
vor der Reichsentschädigungskommission geschaffen worden ist, konnte und sollte nicht en 
rechtlich noch nicht begründeter Anspruch auf Enteignungsentschädigung neu geschaff 1 
werden (vgl. Katz a. a. O.). sen 
Demnach handelt es sich bei der gepfändeten Forderung bisher lediglich um einen 
Anspruch der künftig möglichenfalls auf einer noch zu schaffenden Rechtsgrundlage en. 
stehen kann, ähnlich dem nach § 35 KriegslG. vom 13. Juni 1873 gesetzlich zu schaffenden 
(bgl. JW. 15 732). Als ein solcher Anspruch ist er aber, wie auch das OL#G. Posen in der 
IW. 15 1037 mitgeteilten Entscheidung annimmt, kein geeigneter Gegenstand der Pfändung. 
mstand, 
als der 
III. Rechtshilfe gegenüber der Reichsentschädigungskommission. 
Pr. Allg. Verfügung vom 1. Juni 1915 über die der Reichs- 
entschädigungskommission zu leistende Rechtshilfe. (I##l. 110) 
Die Reichsentschädigungskommission hat die Aufgabe, die Eigentümer der 
während des gegenwärtigen Krieges im feindlichen Ausland im Namen des 
Reichs beschlagnahmten Güter festzustellen, über die Entschädigungsansprüche der 
Eigentümer und anderer Berechtigter zu entscheiden und die Zahlung der Ent- 
schädigungen zu veranlassen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Anordnung des Reichs- 
kanzlers vom 25. April 1915, betreffend das Verfahren vor der Reichsentschädi- 
gungskommission; Erste Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich 
Preußischen Staatsanzeiger vom 26. April 1915 Nr. 96). Sie kann von 
Amts wegen oder auf Antrag Beweiserhebungen durch Ersuchen von Behörden 
vornehmen lassen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 daselbst). 
Die Amtsgerichte werden veranlaßt, den Ersuchen der Reichsentschädigungs- 
kommission um Beweiserhebungen, insbesondere um Vernehmung von Zeugen 
und Sachverständigen sowie um deren Vereidigung, zu entsprechen. Uber den 
Eingang und die Erledigung von Ersuchungsschreiben sind besondere Listen zu 
führen, in denen die gezahlten Zeugen= und Sachverständigengebühren zu ver- 
merken sind. Gerichtskosten sind nicht anzusetzen. 
2. Kriegsschäden im Inland. 
a) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einsetzung einer Kriegs- 
hilfskommission für die Provinz Ostpreußen vom 24. Sep- 
tember 1914. (Wiederaufbau der Provinz Ostpreußen, Heft 5 S. 10.) 
Auf den Bericht des Staatsministeriums vom 21. d. M. will Ich, nachdem 
der Feind durch die Waffenerfolge unseres tapferen Heeres aus dem Lande ver— 
trieben ist, in Billigung der Mir unterbreiteten Vorschläge zur Linderung der 
Meiner treuen Provinz Ostpreußen durch den Einfall russischer Truppen ver 
ursachten Not genehmigen, daß unverzüglich die zur Feststellung der Kriegsschäden 
erforderlichen Maßnahmen getroffen und mit Hilfe der von Meinem Finanz- 
minister bereit gestellten Mittel den geschädigten Bewohnern der Prooinz einst- 
weilen die Führung ihres Haushalts, Wirtschafts= und Gewerbebetriebes er- 
möglicht werde. Zur Beratung der Staatsbehörden bei der Erfüllung brese 
Aufgabe will Ich ferner die Einsetzung einer Kriegshilfskommission für O4% 
Provinz Ostpreußen unter dem Vorsitze des Oberpräsidenten in Königsberg 9
	        
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