Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

380 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspfen euj 
ge usw. 
5. Die Kommission wird mit schleuniger Begutachtung der bei Gewäh 
einer staatlichen Vorentschädigung zu beachtenden Grundsätze rung 
Innehaltung der im Abschnitt II dieser Anweisung gegebenen Ver 
stimmungen betraut. "O 
Ihr liegt ferner ob, sich über die Feststellung der Kriegsschäden di 
Regelung des Festsetzungsverfahrens und über wirtschaftliche Maßnah ie 
zur Erhaltung der Lebensfähigkeit der Provinz Ostpreußen 
zu äußern. Die Erteilung bestimmter Aufträge im Rahmen * 
Aufgaben bleibt den beteiligten Ressortministern vorbehalten * 
Berichte der Kommission sind an den Minister des Innern zu riten- 
Abschriften für den Vizepräsidenten des Staatsministeriums und den 
Finanzminister sind diesen in allen Fällen unmittelbar einzureichen " 
Soweit an der Entscheidung einer Angelegenheit andere Ressortz 
beteiligt sind, ist den zuständigen Ressortministern ebenfalls unmittelbar 
Bericht zu erstatten, und daß dies geschehen, in dem Bericht an den 
Minister des Innern zu vermerken. 
II. Vorentschädigung. Vorbehaltlich reichsgesetzlicher Bestimmungen gemäß 
§ 35 des Kriegsleistungsgesetzes vom 13. Juli 1873 wegen endgültiger 
Erstattung des Schadens, der durch den Krieg an beweglichem und un- 
beweglichem Eigentum entstanden ist, und in Anrechnung auf diese soll 
aus bereiten staatlichen Mitteln den durch den Einfall feindlicher Truppen 
durch Beschießung oder andere auf Anordnung militärischer Befehlshaber 
getroffene kriegerische Maßnahmen in ihrer wirtschaftlichen Existenz be- 
drohten Einwohnern der vom Kriege berührten Landesteile eine Vor- 
entschädigung gewährt werden, durch welche sie zur Fortführung ihres 
Haushaltes, ihres landwirtschaftlichen und gewerblichen Betriebes oder 
sonstigen Erwerbszweiges und zur Beschaffung der hierzu erforderlichen 
Geräte und Inventarstücke notdürftig instand gesetzt werden, soweit ihnen 
solche nicht in natura geliefert werden können. Die Vorentschädigung, die 
der Regel nach auf einen Bruchteil des entstandenen Kriegsschadens zu 
beschränken ist, unterliegt der zwangsweisen Wiedereinziehung durch den 
Staat im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens, soweit ihr Betrag 
von dem Geschädigten nicht oder nicht im vollen Umfange zu dem an- 
gegebenen Zwecke verwendet wird. Die Bestimmung über das Verfahren 
bei Festsetzung der Vorentschädigung bleibt weiterer Verfügung vorbehalten. 
III. Kriegshilfsausschüsse. Die Bildung örtlicher Kommissionen zur Feststellung 
der Kriegsschäden und zur Begutachtung der vorläufig zu gewährenden 
Vorentschädigung (Kriegshilfsausschüsse) erfolgt auf Anordnung der Minister 
des Innern und der Finanzen. 
c) Anweisung des preußischen Staatsministeriums über die vor- 
läufige Ermittlung von Kriegsschäden und die Gewährung einer 
staatlichen Vorentschädigung in den durch den Krieg unmittelbar 
berührten Landesteilen, vom 18. Januar 1915. (Ml. 143) 
I. Allgemeines. 
In weiterer Ausführung des Staatsministerialbeschlusses vom 29. September 
v. Js. wird hiermit nach Anhörung der Kriegshilfskommission für die Provinz 
Ostpreußen folgendes bestimmt: Z weg- 
1. Für Schäden, die in der Provinz Ostpreußen durch den Krieg an bewen 
lichem und unbeweglichem Eigentum entstanden sind, deren endgültige Vergi ant 
aber nach Höhe und Umfang gemäß § 35 des Kriegsleistungsgesetzes vom 18.8
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.