380 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspfen euj
ge usw.
5. Die Kommission wird mit schleuniger Begutachtung der bei Gewäh
einer staatlichen Vorentschädigung zu beachtenden Grundsätze rung
Innehaltung der im Abschnitt II dieser Anweisung gegebenen Ver
stimmungen betraut. "O
Ihr liegt ferner ob, sich über die Feststellung der Kriegsschäden di
Regelung des Festsetzungsverfahrens und über wirtschaftliche Maßnah ie
zur Erhaltung der Lebensfähigkeit der Provinz Ostpreußen
zu äußern. Die Erteilung bestimmter Aufträge im Rahmen *
Aufgaben bleibt den beteiligten Ressortministern vorbehalten *
Berichte der Kommission sind an den Minister des Innern zu riten-
Abschriften für den Vizepräsidenten des Staatsministeriums und den
Finanzminister sind diesen in allen Fällen unmittelbar einzureichen "
Soweit an der Entscheidung einer Angelegenheit andere Ressortz
beteiligt sind, ist den zuständigen Ressortministern ebenfalls unmittelbar
Bericht zu erstatten, und daß dies geschehen, in dem Bericht an den
Minister des Innern zu vermerken.
II. Vorentschädigung. Vorbehaltlich reichsgesetzlicher Bestimmungen gemäß
§ 35 des Kriegsleistungsgesetzes vom 13. Juli 1873 wegen endgültiger
Erstattung des Schadens, der durch den Krieg an beweglichem und un-
beweglichem Eigentum entstanden ist, und in Anrechnung auf diese soll
aus bereiten staatlichen Mitteln den durch den Einfall feindlicher Truppen
durch Beschießung oder andere auf Anordnung militärischer Befehlshaber
getroffene kriegerische Maßnahmen in ihrer wirtschaftlichen Existenz be-
drohten Einwohnern der vom Kriege berührten Landesteile eine Vor-
entschädigung gewährt werden, durch welche sie zur Fortführung ihres
Haushaltes, ihres landwirtschaftlichen und gewerblichen Betriebes oder
sonstigen Erwerbszweiges und zur Beschaffung der hierzu erforderlichen
Geräte und Inventarstücke notdürftig instand gesetzt werden, soweit ihnen
solche nicht in natura geliefert werden können. Die Vorentschädigung, die
der Regel nach auf einen Bruchteil des entstandenen Kriegsschadens zu
beschränken ist, unterliegt der zwangsweisen Wiedereinziehung durch den
Staat im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens, soweit ihr Betrag
von dem Geschädigten nicht oder nicht im vollen Umfange zu dem an-
gegebenen Zwecke verwendet wird. Die Bestimmung über das Verfahren
bei Festsetzung der Vorentschädigung bleibt weiterer Verfügung vorbehalten.
III. Kriegshilfsausschüsse. Die Bildung örtlicher Kommissionen zur Feststellung
der Kriegsschäden und zur Begutachtung der vorläufig zu gewährenden
Vorentschädigung (Kriegshilfsausschüsse) erfolgt auf Anordnung der Minister
des Innern und der Finanzen.
c) Anweisung des preußischen Staatsministeriums über die vor-
läufige Ermittlung von Kriegsschäden und die Gewährung einer
staatlichen Vorentschädigung in den durch den Krieg unmittelbar
berührten Landesteilen, vom 18. Januar 1915. (Ml. 143)
I. Allgemeines.
In weiterer Ausführung des Staatsministerialbeschlusses vom 29. September
v. Js. wird hiermit nach Anhörung der Kriegshilfskommission für die Provinz
Ostpreußen folgendes bestimmt: Z weg-
1. Für Schäden, die in der Provinz Ostpreußen durch den Krieg an bewen
lichem und unbeweglichem Eigentum entstanden sind, deren endgültige Vergi ant
aber nach Höhe und Umfang gemäß § 35 des Kriegsleistungsgesetzes vom 18.8