Anweis. d preuß. Staatsministeriums über vorläufige Ermittl. v. Kriegsschäden usw. 381
Anweih. V.
grz der Regelung durch ein Spezialgesetz des Reiches vorbehalten ist, können
eur Beschädigten in Anrechnung auf die endgültige Entschädigung aus den durch
den Gesetz vom 10. November 1914 zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die
Resstellung des Staatshaushaltsetat für das Etatsjahr 1914 vom 3. Juni 1914
Sersetjamnmll. S. 173) bereitgestellten staatlichen Mitteln Vorentschädigungen nach
(nfgabe der folgenden Bestimmungen gewährt werden.
2 Die Vorents chädigung ist beschränkt auf das zur Fortführung des Haushaltes,
des landwirtschaftlichen und gewerblichen Betriebes oder sonstigen Erwerbszweiges
ind zur Beschaffung der hierzu erforderlichen Geräte, Betriebsmittel und Zu-
behörstücke notwendige Maß. . .
Die Vorentschädigung muß hinter dem vorläufig zu ermittelnden Gesamt-
betrage des Kriegsschadens zurückbleiben. Sie ist nicht auf einen bestimmten Bruch-
eil beschränkt. Den Geschädigten können als Vorentschädigung Abschlagzahlungen
auf die spätere endgültige Entschädigung so weit bewilligt werden, als sie deren
zu dem vorerwähnten Zweck bedürfen.
Die bereits geleisteten Vorschüsse sind auf die Vorentschädigung anzurechnen.
Die Vorentschädigung unterliegt der zwangsweisen Wiedereinziehung durch
den Staat, soweit ihr Betrag nicht oder nicht in vollem Umfange zu dem angegebenen
Zwecke verwendet wird, ferner wenn wissentlich oder grob fahrlässig falsche Angaben
don dem Antragsteller über Umfang und Entstehung des Schadens gemacht sind
oder noch gemacht werden, und wenn der Empfänger der Vorentschädigung ohne
wichtigen Grund innerhalb eines Jahres nach Friedensschluß die Heimat verläßt
oder seinen Betrieb aufgibt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der
Oberpräsident.
II. Verfahren.
3. Der Bewilligung einer Vorentschädigung hat — von dringenden Fällen
abgesehen — eine vorläufige Ermittelung des entstandenen Schadens vorherzu-
gehen (vgl. Ziffer 12).
Allgemeine Erwerbsschwierigkeiten, die mit dem Kriege, aber nicht mit dem
Einbruch feindlicher Truppen zusammenhängen, dürfen nicht berücksichtigt werden.
4. Die Geschädigten oder ihre Vertreter haben ihren Schaden auf dem vor-
geschriebenen Vordruck bei dem zuständigen Landrat — in Stadtkreisen bei dem
Oberbürgermeister — anzumelden. Zuständig ist in der Regel der Landrat (Ober-
bürgermeister), in dessen Bezirk das beschädigte unbewegliche Eigentum liegt oder
das beschädigte bewegliche Eigentum seinen gewöhnlichen Standort hatte. Un-
beschadet der Bestimmung Ziffer 30ff. kann, wo mehrere Landräte (Oberbürger-
meister) zuständig sind, durch den Oberpräsidenten eine Stelle mit der Bearbeitung
betraut werden. Auch sonst regelt in zweifelhaften Fällen der Oberpräsident die
Zuständigkeit. Die Zuständigkeit des Kriegshilfsausschusses Königsberg Stadt
wird besonders bestimmt.
Gleichzeitig haben die Geschädigten unter Benutzung des besonderen hierfür
vorgeschriebenen Vordrucks unter Klarlegung ihrer Einkommens= und Vermögens-
verhältnisse anzugeben, ob und in welcher Höhe sie die Gewährung einer Vor-
entschidigung beantragen. Der Oberpräsident kann für einzelne Teile der Provinz
einen Zeitpunkt bestimmen, bis zu dem Anträge auf Vorentschädigung angebracht
sein müssen. Die besonderen Vorschriften über die Ausfüllung der Vordrucke
unter Ziffer 29 bis 34 dieser Anweisung sind zu beachten.
Z Für alle beschädigten Sachen ist derjenige, der nach dem Gesetze die Gefahr
terun zufälligen Unterganges trägt, zur Anmeldung berechtigt; bei unter Eigentums-
vorbehalt abgetretenem Vieh und Maschinen derjenige, welcher sich das Eigentum
wöchalten hat. Die Vordrucke sind dieser Anweisung als Anlage beigefügt; sie
1 * von den Landratsämtern (Oberbürgermeistern) unentgeltlich verabfolgt.
deingenden Fällen kann, falls nicht sämtliche Unterlagen vorhanden sind, die