Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Anweis. d preuß. Staatsministeriums über vorläufige Ermittl. v. Kriegsschäden usw. 381 
Anweih. V. 
grz der Regelung durch ein Spezialgesetz des Reiches vorbehalten ist, können 
eur Beschädigten in Anrechnung auf die endgültige Entschädigung aus den durch 
den Gesetz vom 10. November 1914 zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die 
Resstellung des Staatshaushaltsetat für das Etatsjahr 1914 vom 3. Juni 1914 
Sersetjamnmll. S. 173) bereitgestellten staatlichen Mitteln Vorentschädigungen nach 
(nfgabe der folgenden Bestimmungen gewährt werden. 
2 Die Vorents chädigung ist beschränkt auf das zur Fortführung des Haushaltes, 
des landwirtschaftlichen und gewerblichen Betriebes oder sonstigen Erwerbszweiges 
ind zur Beschaffung der hierzu erforderlichen Geräte, Betriebsmittel und Zu- 
behörstücke notwendige Maß. . . 
Die Vorentschädigung muß hinter dem vorläufig zu ermittelnden Gesamt- 
betrage des Kriegsschadens zurückbleiben. Sie ist nicht auf einen bestimmten Bruch- 
eil beschränkt. Den Geschädigten können als Vorentschädigung Abschlagzahlungen 
auf die spätere endgültige Entschädigung so weit bewilligt werden, als sie deren 
zu dem vorerwähnten Zweck bedürfen. 
Die bereits geleisteten Vorschüsse sind auf die Vorentschädigung anzurechnen. 
Die Vorentschädigung unterliegt der zwangsweisen Wiedereinziehung durch 
den Staat, soweit ihr Betrag nicht oder nicht in vollem Umfange zu dem angegebenen 
Zwecke verwendet wird, ferner wenn wissentlich oder grob fahrlässig falsche Angaben 
don dem Antragsteller über Umfang und Entstehung des Schadens gemacht sind 
oder noch gemacht werden, und wenn der Empfänger der Vorentschädigung ohne 
wichtigen Grund innerhalb eines Jahres nach Friedensschluß die Heimat verläßt 
oder seinen Betrieb aufgibt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der 
Oberpräsident. 
II. Verfahren. 
3. Der Bewilligung einer Vorentschädigung hat — von dringenden Fällen 
abgesehen — eine vorläufige Ermittelung des entstandenen Schadens vorherzu- 
gehen (vgl. Ziffer 12). 
Allgemeine Erwerbsschwierigkeiten, die mit dem Kriege, aber nicht mit dem 
Einbruch feindlicher Truppen zusammenhängen, dürfen nicht berücksichtigt werden. 
4. Die Geschädigten oder ihre Vertreter haben ihren Schaden auf dem vor- 
geschriebenen Vordruck bei dem zuständigen Landrat — in Stadtkreisen bei dem 
Oberbürgermeister — anzumelden. Zuständig ist in der Regel der Landrat (Ober- 
bürgermeister), in dessen Bezirk das beschädigte unbewegliche Eigentum liegt oder 
das beschädigte bewegliche Eigentum seinen gewöhnlichen Standort hatte. Un- 
beschadet der Bestimmung Ziffer 30ff. kann, wo mehrere Landräte (Oberbürger- 
meister) zuständig sind, durch den Oberpräsidenten eine Stelle mit der Bearbeitung 
betraut werden. Auch sonst regelt in zweifelhaften Fällen der Oberpräsident die 
Zuständigkeit. Die Zuständigkeit des Kriegshilfsausschusses Königsberg Stadt 
wird besonders bestimmt. 
Gleichzeitig haben die Geschädigten unter Benutzung des besonderen hierfür 
vorgeschriebenen Vordrucks unter Klarlegung ihrer Einkommens= und Vermögens- 
verhältnisse anzugeben, ob und in welcher Höhe sie die Gewährung einer Vor- 
entschidigung beantragen. Der Oberpräsident kann für einzelne Teile der Provinz 
einen Zeitpunkt bestimmen, bis zu dem Anträge auf Vorentschädigung angebracht 
sein müssen. Die besonderen Vorschriften über die Ausfüllung der Vordrucke 
unter Ziffer 29 bis 34 dieser Anweisung sind zu beachten. 
Z Für alle beschädigten Sachen ist derjenige, der nach dem Gesetze die Gefahr 
terun zufälligen Unterganges trägt, zur Anmeldung berechtigt; bei unter Eigentums- 
vorbehalt abgetretenem Vieh und Maschinen derjenige, welcher sich das Eigentum 
wöchalten hat. Die Vordrucke sind dieser Anweisung als Anlage beigefügt; sie 
1 * von den Landratsämtern (Oberbürgermeistern) unentgeltlich verabfolgt. 
deingenden Fällen kann, falls nicht sämtliche Unterlagen vorhanden sind, die
	        
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