Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Anweis. d. preuß. Staatsministeriums über vorläufige Ermittl. v. Kriegsschäden usv. 383 
der Vorentschädigung ist die Kriegslage zu berücksichtigen. In zweifelhaften 
fei ist die Entscheidung des Oberpräsidenten einzuholen. 
gãllen Die Anweisung der Vorentschädigung auf Grund der gemäß Ziffer 8 
dieser Anweisung erfolgten Festsetzung erfolgt durch den Landrat — in Stadt- 
durch den Oberbürgermeister. 
  
feisen Auszahlung bewilligter Vorentschädigungsbeträge erfolgt durch die 
vom Finanzminister zu bestimmenden Zahlstellen. Weitere Anweisung hierüber 
und über die Gerrechung urr bereits vorschußweise angewiesenen Beträge bleibt 
inanzminister vorbehalten. 
dem dn als angängig und zweckmäßig hat die Vorentschädigung — gegebenen- 
falls unter Vermittllung der Landwirtschafts-, Handels= oder Handwerkskammer — 
in Natur durch Lieferung von Zubehörstücken, Waren, Rohmaterial usw. zu erfolgen. 
Die erforderlichen allgemeinen Anordnungen und die Vereinbarungen mit den 
beteiligten Körperschaften trifft der Oberpräsident nach Anhörung der Kriegs- 
hilfskommission. Sie bedürfen der Genehmigung der beteiligten Ressortminister 
und des Finanzministers. Wo Lieferung in Natur nicht möglich ist, erhält der Ge- 
schädigte in der Regel eine Bescheinigung des Landrats (Oberbürgermeisters), 
daß kechnungen W*sWS bezelchneten Anschaffungen bis zur festgesetzten Höhe aus 
Staatsmitteln beza " 
Die Anweisung erfolgt innerhalb dieser Grenze nach Vorlage der vom Ge- 
schddigten auf ihre Richtigkeit zu bescheinigenden Rechnungen an die Forderungs- 
erechtigten. 
1 50 Barmittel zur Bezahlung von Angestellten und Arbeitern und zur Zahlung 
von Zinsen, letztere nur in Beträgen unter 100 M., können, wenn sich aus der 
Person des Empfängers keine Bedenken ergeben und wenn sie im Verhältnis 
zum Gesamtschaden gering sind, an den Beschädigten angewiesen werden, ebenso 
Beträge zur Bezahlung von Rechnungen, deren Gesamtbetrag 1000 M. nicht 
übersteigt. Der Landrat — Oberbürgermeister — kann die Vorlage der Quittungen 
innerhalb bestimmter Frist anordnen. 
11. Zahlungen für fortlaufende Bedürfnisse — wie für Lebensmittel und Löhne 
— dürfen nur in Monats= oder Vierteljahresbeträgen, dem nachzuweisenden 
alsbaldigen Bedarf entsprechend, geleistet werden. 
12. In dringenden Fällen können die Landräte (Oberbürgermeister) Vor- 
schüsse auf die Vorentschädigung auch vor Abschluß der vorläufigen Schadens- 
ermittelung, und, soweit die Festsetzung der Vorentschädigung dem Regierungs- 
präsidenten zusteht, auch vor dieser anweisen. 
Solche Vorschüsse dürfen höchstens bis zu der voraussichtlich zu erwartenden 
Vorentschädigung bewilligt werden. 
13. Wo die Verhältnisse ganz einfach liegen und der Gesamtschaden des ein- 
zelnen Geschädigten 500 M. nicht übersteigt, ist die Schadensanmeldung und die 
bor iufige gchadeneermitelung für eine Ortschaft nach dem vereinfachten Vor- 
druck 3 vorzunehmen. 
Die Abschätzung kann durch einen vom Landrat (Oberbürgermeister) bestellten 
Kommissar unter Zuziehung des Gemeinde-(Guts-vorstehers erfolgen. 
Adiesen Fällen genügt eine formlose Anmeldung bei dem Gemeinde-(Guts-) 
Fmseberdr den Antrag auf Vornahme der Abschätzung dem zuständigen Kriegs- 
ausschuß einzureichen hat. 
14. Die Regierungspräsidenten haben die Gleichmäßigkeit der vorläufigen 
Cchadensermittelung und der Festsetzung der Vorentschädigung in ihren Bezirken 
zu überwachen und Fälle von grundsätzlicher Bedeutung dem Oberpräsidenten 
zur Entscheidung vorzulegen. 
nästdd Die Aussicht über das gesamte Vorentschädigungsgeschäft führt der Ober- 
dent. Ihm steht die Kriegshilfskommission beratend zur Seite. Der Ober-
	        
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