Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

384 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege ui 
sw. 
präsident kann nach Anhörung der Kriegshilfskommission oder ihrer Abteil 
einheitliche Schätzungsnormen festsetzen, welche die Kriegshilfsausschüsse e ng 
Begutachtung zugrunde zu legen haben. hrer 
Wegen der rechtlichen Bedeutung solcher Normen für die endgültige Schadens 
festsetzung wird auf Ziffer 7 dieser Anweisung verwiesen. Der Oberpräsidan 
ist ermächtigt, die Vordrucke für die Schadensanmeldung durch Aufnahme 1 
Schätzungsnormen zu ergänzen. 
III. Besondere Bestimmungen 
16. Die Vorentschädigung ist auf das für Fortführung des Haushaltes Er- 
haltung der Gesundheit und Fortsetzung der Erziehung der Haushaltsangehörigen 
nötige Maß zu beschränken. * 
Darüber hinausgehende Anschaffungen dürfen aus der Vorentschädigun 
nicht bezahlt werden. Anschaffung an Nahrungsmitteln, Kleidung, Brennstofen 
usw. dürfen nur insoweit bezahlt werden, als sie zur Fortführung des Haushaltes 
erforderlich sind. Wo genügendes Einkommen und genügende Erwerbsmöglichteit 
fehlt, können ausnahmsweise die zum Lebensunterhalt erforderlichen Beträge 
in Monatsraten an die Beschädigten gezahlt werden. Bei fortbestehender Ver- 
pflichtung zur Zahlung der Miete und Leistungsunfähigkeit des Beschädigten 
kann die Miete aus der Vorentschädigung gezahlt werden. 
- Vorentschädigung zur Fortführung des Haushats erhalten Geschädigte, 
welche 
a) außerhalb ihres Wohnortes auf Staatskosten untergebracht sind, während 
der Dauer dieser Unterbringung, oder 
b) eine ihnen angebotene oder zuteil gewordene staatliche Unterbringung 
ohne triftigen Grund abgelehnt oder aufgegeben haben. 
17. Schuldverbindlichkeiten, die schon vor dem Einbruch des Feindes bestanden, 
dürfen in der Regel aus der Vorentschädigung nicht bezahlt werden. Ausnahmen 
sind zulässig, soweit es sich um Schulden handelt 
a) für Anschaffungen von Vieh, Saat, Kunstdünger, Wirtschaftsgeräte 
für die Frühjahrsbestellung und Ernte 1914, bei denen die Zahlung aus 
den Erträgen der Ernte üblich ist, 
b) für Anschaffungen von Vorräten, Rohstoffen usw. in kaufmännischen 
und gewerblichen Betrieben, deren richtige Verwertung durch den Krieg 
nicht möglich wurde und deren Bezahlung sonst aus dieser Verwertung 
hätte stattfinden müssen. 
Auf eine tunlichst umfangreiche Inanspruchnahme der Kriegskredu- 
bank ist hinzuwirken. · 
Die zu a und b erwähnten Zahlungen bedürfen der Genehmigung 
des Oberpräsidenten. 
Die Zahlung von Hypothekenzinsen aus der Vorentschädigung ist zulässig, 
soweit die Hhpotheken drei Viertel des Verkehrswertes des beschädigten Grund 
stückes nicht übersteigen und die Zinsen seit dem 1. Juli d. Is. aufgelaufen oder 
fällig geworden sind. Zinsen mündelsicherer Hypotheken im Betrage von höchsten- 
einer Halbjahresrate, die im Juni 1914 fällig waren, können bei der Vorentschädigung 
berücksichtigt werden, soweit nicht die Säumnis auf Vermögensverfall des Schuldnets 
zurückzuführen ist. 
Die Zahlung von Zinsen für bestehenden Personalkredit darf in der Rege 
nur erfolgen, soweit sie seit dem 1. Juli 1914 aufgelaufen sind. 
Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Oberpräsidenten. 
Die Zahlungen erfolgen unmittelbar an die Forderungsberechtigten. 4. 
Die Minister des Innern, der Finanzen und für Landwirtschaft bestmme 
 
	        
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