Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Anweis. d. preuß. Staatsministeriums über vorläufige Ermittl. v. Kriegsschäden usw. 385 
den Zeitpunkt, bis zu welchem überhaupt Hypothekenzinsen aus der Vorentschädi- 
ung gezahlt werden dürfen. " 
3 15. Es ist darauf zu achten, daß bei Vorentschädigungen die im Juni 1914 
fällig gewesenen und die laufenden Zinsen der öffentlichen Kreditinstitute, Steuern, 
Fenten, Beiträge für öffentliche Genossenschaften und ähnliche Forderungen 
des Staats, der Kommunalverbände, der öffentlichen Verbände und öffentlichen 
Berufsvertretungen angemeldet. und berücksichtigt werden. 
Fällige Versicherungsprämien sind ebenfalls zu berücksichtigen. 
19. Bei der Schätzung von Brand= und Trümmerschäden ist der Neubauwert 
der Gebäude unter Berücksichtigung der vor Ausbruch des Krieges im Juli 1914 
üblichen Baustoffpreise und Löhne festzustellen. 
Der Berechnung des Schadens ist der so ermittelte Bauwert unter Abzug 
eines dem Zustande des Gebäudes, insbesondere dem Alter und der Abnutzung 
entsprechenden Betrages zugrunde zu legen. . " 
Wegen der rechtlichen Bedeutung der Schätzung wird auf Ziffer 7 dieser An- 
weisung verwiesen. " *1ä 
20. Zahlungen für den Wiederaufbau von Gebäuden erfolgen — soweit dieser 
nicht durch besondere Anordnung der beteiligten Ressortminister geregelt wird — 
gegen Vorlage der vom Beschädigten auf ihre Richtigkeit zu bescheinigenden Rech- 
nungen. Dem Oberpräsidenten bleibt die Anordnung weiterer Kontrollmaß- 
nahmen überlassen. 
Vor Zahlung einer Vorentschädigung hat der Beschädigte seine Ansprüche 
gegen den Versicherungsunternehmer, bei dem er für die beschädigten Gebäude 
Versicherung gegen Feuerschaden genommen hat, an den Staat oder eine von dem 
Oberpräsidenten bezeichnete Stelle abzutreten. Der Vordruck für den Antrag 
auf Vorentschädigung enthält die hierfür vorgeschriebene, vom Beschädigten aus- 
zufüllende Erklärung. Zahlungen zur Errichtung von Notbauten bedürfen der 
Genehmigung des Oberpräsidenten, der nach Anhörung der Kriegshilfskommission 
darüber weitere Anordnungen erlassen kann. 
21. Soweit die Abschätzung nicht durch Sachverständige gemäß Ziffer 6 dieser 
Anweisung erfolgen kann, ist sie durch Aufstellung von Schätzungsnormen gemäß 
ziffer 15 dieser Anweisung zu erleichtern. 
Vor der Auszahlung der Vorentschädigung hat der Geschädigte — vgl. Vordruck 
— seine Ansprüche gegen den Versicherungsunternehmer, bei dem er für seine 
beweglichen Sachen Versicherung genommen hat, an den Staat oder eine von dem 
Oberpräsidenten bezeichnete Stelle in der Höhe der Beträge abzutreten, die ihm 
von diesem als Vergütung für Kriegsschäden an beweglichen Sachen sofort oder 
in Zukunft gezahlt werden. 
22. Für Wiederherstellung kleinerer Schäden an Röhrenentwässerung und 
sonstigen Bodenverbesserungsanlagen können Vorentschädigungen gewährt werden, 
wenn bei Aufschub die Anlage oder die Wirtschaft erheblich leiden würde. 
23. Vorentschädigungen zur Anschaffung von Rindvieh bedürfen der Genehmi- 
gung des Oberpräsidenten, soweit diese nicht durch Vermittelung der Landwirt- 
schaftskammer erfolgen soll. 
24. Zuchtschweine, Ferkel und Läufer zu Mastzwecken können durch Vermit- 
lg der Landwirtschaftskammer oder auf anderem Wege aus Vorentschädi- 
gungsmitteln angeschafft werden. Vorentschädigungen zum Ankauf von Füllen 
sind nur ausnahmsweise mit Genehmigung des Oberpräsidenten zulässig. 
st 8 Beihilfen zum Ankauf von Rauhfutter können nur dann aus der Vorent- 
guchchung gegeben werden, wenn es sich um Haltung von Pferden, wertvollem 
sah material oder für den Haushalt unbedingt nötiger Milchkühe handelt. Aus- 
wen bedürfen der Genehmigung des Oberpräsidenten. 
Vorentschädigung für Beschaffung von Kraftfutter kann nur in vorsichtig 
the u. Schlegelberger, Kriegebuch. Bd. 2. 25 
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