386 F.Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegsw ohlfahrtspflege usw
bemessenem Maße gewährt werden, wenn es sich um Erhaltung des Viehs und
nicht um Mastung handelt. 10
26. Pflüge können aus der Vorentschädigung beschafft werden. Für Kraft
pflüge sind die besonderen Vorschußmittel der Landwirtschaftskammer in anspru r
zu nehmen. Vorentschädigungen für fehlende Geräte zur Frühjahrsbestelluch
können in Aussicht gestellt werden, damit die rechtzeitige Bestellung der Geräte
zum Frühjahr erfolgen kann. Auch für die zum Winterbetrieb nötigen Maschinen
und Anlagen, wie zum Dreschen, Getreidereinigen, Rübenschneiden, Milchverwerten.
können Vorentschädigungen gewährt werden.
27. Zur Anschaffung von Arbeitspferden, soweit diese nicht aus dem Pferde-
bestand der Landwirtschaftskammer entnommen werden können, sind in dringenden
Fällen Vorentschädigungen zulässig. Ebenso können zum Ankauf von Pflugochsen
zu angemessenen Preisen sowie zur Beschaffung der unbedingt erforderlichen
Sielen, Sättel, Wirtschaftswagen usw. Vorentschädigungen gewährt werden
28. Gewerbebetriebe, deren Wiederaufnahme gesichert ist, sind in ihren An.
lagen und durch Beschaffung der zur Eröffnung des Betriebes notwendigen ersten
Vorräte an Waren, Roh= und Betriebsstoffen aus Vorentschädigungemitteln
mööglichst schnell betriebsfähig zu machen.
29. Die ersten beiden Seiten des Vordrucks für Vorentschädigungen sollen
dazu dienen, eine Ubersicht über die Vermögensverhältnisse vor dem Kriege zu
geben, die übrigen sollen in überschläglicher Weise die Berechnung des Gesamt-
schadens und den Zweck der Vorentschädigung erkennen lassen.
Jür jede geschädigte Betriebsstelle eines Handels= oder Gewerbebetriebes
soll eine Gesamtanmeldung durch den Betriebsinhaber eingereicht werden, in welcher
sämtliche Kriegsschäden, die auf der Betriebsstelle entstanden sind, ausführlich
angemeldet werden, also auch die Schäden an solchen beweglichen Sachen, für welche
der Betriebsinhaber nicht erstattungsberechtigt ist (Vordruck A). Schäden am
unbeweglichen Eigentum hat jedoch nur der Eigentümer anzumelden.
30. Die Schadensanmeldung ist bei dem Landrat oder Oberbürgermeister
des Kreises einzureichen, in welchem sich die Betriebsstelle befindet. Ist in diesem
Kreise kein Kriegshilfsausschuß gebildet, so ist der Kriegshilfsausschuß zu Königs-
berg i. Pr. (Stadt) für die Begutachtung zuständig.
Hat ein Handels= oder Gewerbebetrieb mehrere Betriebsstellen (Zweignieder-
lassungen), so gilt als Schadensstelle im Sinne dieser Gesamtanmeldung die Haupt-
betriebsstelle, auch wenn diese nicht selbst durch den Krieg berührt ist. Die in den
Zweigniederlassungen entstandenen Kriegsschäden sind in Abt. IV und durch
Sonderanmeldung nach Vordruck B nachzuweisen.
31. Es ist stets genau anzugeben, welche Handelszweige oder welches Hand-
werk oder Gewerbe der Betrieb umfaßt, welchem Stand, Beruf oder Erwerbs-
zweig der Anmeldende angehört, sowie ob auch gleichzeitig Landwirtschaft betrieben
wird. Wenn die Landwirtschaft einen erheblicheren Umfang hat, ist neben dem Vor-
druck für Gewerbebetriebe auch der für landwirtschaftliche Betriebe aufgestellte
Sondervordruck 4 zu benutzen.
32. Geschädigte, die keinen Antrag auf Vorentschädigung stellen wollen, müssen
zur Klarstellung ihres Besitzstandes vor Kriegsausbruch Seite 1 und 2 des Vorent-
schädigungsvordrucks ausfüllen und in den Vordruck A für endgültige Schadens-
ermittelung hineinlegen. » »
Die Kriegshilfsausschüsse haben zu prüfen, welche Beweismittel genugen.
Wo es erforderlich ist, sind Sachverständige zuzuziehen. 4
33. Für sonstige Erwerbszweige kommen neben der Erhaltung des Haushalter
in der Regel nur Vorentschädigungen zur Anschaffung der nötigen Betriebemiie
— wie z. B. Möbel für Geschäftszimmer, Instrumente für Arzte und Zahnarzie,
Bücher usw. — in Frage.