Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

386 F.Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegsw ohlfahrtspflege usw 
bemessenem Maße gewährt werden, wenn es sich um Erhaltung des Viehs und 
nicht um Mastung handelt. 10 
26. Pflüge können aus der Vorentschädigung beschafft werden. Für Kraft 
pflüge sind die besonderen Vorschußmittel der Landwirtschaftskammer in anspru r 
zu nehmen. Vorentschädigungen für fehlende Geräte zur Frühjahrsbestelluch 
können in Aussicht gestellt werden, damit die rechtzeitige Bestellung der Geräte 
zum Frühjahr erfolgen kann. Auch für die zum Winterbetrieb nötigen Maschinen 
und Anlagen, wie zum Dreschen, Getreidereinigen, Rübenschneiden, Milchverwerten. 
können Vorentschädigungen gewährt werden. 
27. Zur Anschaffung von Arbeitspferden, soweit diese nicht aus dem Pferde- 
bestand der Landwirtschaftskammer entnommen werden können, sind in dringenden 
Fällen Vorentschädigungen zulässig. Ebenso können zum Ankauf von Pflugochsen 
zu angemessenen Preisen sowie zur Beschaffung der unbedingt erforderlichen 
Sielen, Sättel, Wirtschaftswagen usw. Vorentschädigungen gewährt werden 
28. Gewerbebetriebe, deren Wiederaufnahme gesichert ist, sind in ihren An. 
lagen und durch Beschaffung der zur Eröffnung des Betriebes notwendigen ersten 
Vorräte an Waren, Roh= und Betriebsstoffen aus Vorentschädigungemitteln 
mööglichst schnell betriebsfähig zu machen. 
29. Die ersten beiden Seiten des Vordrucks für Vorentschädigungen sollen 
dazu dienen, eine Ubersicht über die Vermögensverhältnisse vor dem Kriege zu 
geben, die übrigen sollen in überschläglicher Weise die Berechnung des Gesamt- 
schadens und den Zweck der Vorentschädigung erkennen lassen. 
Jür jede geschädigte Betriebsstelle eines Handels= oder Gewerbebetriebes 
soll eine Gesamtanmeldung durch den Betriebsinhaber eingereicht werden, in welcher 
sämtliche Kriegsschäden, die auf der Betriebsstelle entstanden sind, ausführlich 
angemeldet werden, also auch die Schäden an solchen beweglichen Sachen, für welche 
der Betriebsinhaber nicht erstattungsberechtigt ist (Vordruck A). Schäden am 
unbeweglichen Eigentum hat jedoch nur der Eigentümer anzumelden. 
30. Die Schadensanmeldung ist bei dem Landrat oder Oberbürgermeister 
des Kreises einzureichen, in welchem sich die Betriebsstelle befindet. Ist in diesem 
Kreise kein Kriegshilfsausschuß gebildet, so ist der Kriegshilfsausschuß zu Königs- 
berg i. Pr. (Stadt) für die Begutachtung zuständig. 
Hat ein Handels= oder Gewerbebetrieb mehrere Betriebsstellen (Zweignieder- 
lassungen), so gilt als Schadensstelle im Sinne dieser Gesamtanmeldung die Haupt- 
betriebsstelle, auch wenn diese nicht selbst durch den Krieg berührt ist. Die in den 
Zweigniederlassungen entstandenen Kriegsschäden sind in Abt. IV und durch 
Sonderanmeldung nach Vordruck B nachzuweisen. 
31. Es ist stets genau anzugeben, welche Handelszweige oder welches Hand- 
werk oder Gewerbe der Betrieb umfaßt, welchem Stand, Beruf oder Erwerbs- 
zweig der Anmeldende angehört, sowie ob auch gleichzeitig Landwirtschaft betrieben 
wird. Wenn die Landwirtschaft einen erheblicheren Umfang hat, ist neben dem Vor- 
druck für Gewerbebetriebe auch der für landwirtschaftliche Betriebe aufgestellte 
Sondervordruck 4 zu benutzen. 
32. Geschädigte, die keinen Antrag auf Vorentschädigung stellen wollen, müssen 
zur Klarstellung ihres Besitzstandes vor Kriegsausbruch Seite 1 und 2 des Vorent- 
schädigungsvordrucks ausfüllen und in den Vordruck A für endgültige Schadens- 
ermittelung hineinlegen. » » 
Die Kriegshilfsausschüsse haben zu prüfen, welche Beweismittel genugen. 
Wo es erforderlich ist, sind Sachverständige zuzuziehen. 4 
33. Für sonstige Erwerbszweige kommen neben der Erhaltung des Haushalter 
in der Regel nur Vorentschädigungen zur Anschaffung der nötigen Betriebemiie 
— wie z. B. Möbel für Geschäftszimmer, Instrumente für Arzte und Zahnarzie, 
Bücher usw. — in Frage.
	        
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