Anweis. d. preuß. Staatsministeriums über vorläufige Ermittl. v. Kriegsschäden usw. 387
Vorentschädigungen über 3000 M. bedürfen der Genehmigung des Ober-
äsidenten. #
vrasi Die in den Vordrucken und in den Anmerkungen angewandten Bezeich-
nungen für geschädigte Handels= oder Gewerbetreibende beziehen sich in ent—
sprechendem Sinne auch auf die geschädigten freien Berufe: es ist also
« Betrieb gleich Beruf, Stand,
Betriebsinhaber gleich Anmeldender, Geschädigter dieses Berufs oder
Standes,
Betriebsstelle gleich Haushalt, Wohnung, Geschäftsraum des Geschädigten
Ben.
zu sehe (ogl. Anmerkung 1 des Vordrucks).
35. Die Fürsorge für solche Personen, welche genötigt waren, ihren Wohnsitz
en verlassen und sich an ihrem Aufenthaltsorte keinen ausreichenden Erwerb ver-
chaffen können, insbesondere Angehörige freier Berufe, bleibt besonderen Maß-
nahmen der Minister des Innern und der Finanzen vorbehalten.?
IV. Gültigkeit dieser Anweisung für Westpreußen.
36. Auf die vorläufige Kriegsschadenermittelung und die Gewährung von
Vorentschädigungen in den vom Kriege unmittelbar berührten Landesteilen
der Provinz Westpreußen finden die vorstehenden Vorschriften mit der Maßgabe
Anwendung, daß an die Stelle der Kriegshilfskommission der Provinzialausschuß
nitt, zu dessen auf diese Angelegenheiten sich erstreckenden Beratungen die Re-
gierungspräsidenten zuzuziehen sind.
d) Ministerial-Verfügung vom 20. August 1915, betr. die
vorläufige Ermittelung von Kriegsschäden und die Gewährung
einer staatlichen Vorentschädigung in den durch den Krieg
unmittelbar berührten Landesteilen. (MBl. 149.)
In weiterer Ausführung des Staatsministerialbeschlusses vom 29. September
1914 wird zu Ziffer 19 der Anweisung über die vorläufige Ermittelung von Kriegs-
schäden und die Gewährung einer staatlichen Vorentschädigung in den durch den
Krieg unmittelbar berührten Landesteilen vom 18. Januar 1915 (vorabgedr.)
folgendes über die Gewährung von Vorentschädigungen für Brand= und Trümmer-
schäden bestimmt:
1. Über die allgemeinen Voraussetzungen, unter welchen Vorentschädigungen
zum Zwecke des Wiederaufbaues zerstörter oder beschädigter Gebäude bewilligt
herden können, entscheidet der Oberpräsident nach Anhörung der Kriegshilfskom-
mison.
2. Bei der Berechnung des Schadens ist dem nach Ziffer 19 Absatz 1 und 2
der Anweisung vom 18. Januar 1915 ermittelten Betrage ein Zuschlag hinzu-
zusetzen, welcher nach dem amtlichen Gutachten eines vereidigten Sachverständigen
der Steigerung der Baukosten durch die Erhöhung der Löhne und der Preise der
Baumaterialien gegenüber den Kosten eines Neubaues oder der Wiederherstellung
im Juli 1914 entspricht.
. Dieser Zuschlag ist dem Beschädigten — vorbehaltlich der Anrechnung auf
die endgültige Entschädigung — ohne Verpflichtung zur Rückzahlung als Vorent-
schädigung zu bewilligen.
3. Sofern durch baupolizeiliche Anforderungen eine Erhöhung der Baukosten
Einzelfalle bedingt wird, kann dem Beschädigten ein Zuschlag bis zur Hälfte
ber hierdurch entstehenden Mehrkosten ohne Verpflichtung der Rückzahlung eben-
salls als Vorentschädigung bewilligt werden.
Der Oberpräsident kann in Ausnahmefällen, in welchen sonst die Wieder-
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