392 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege usw
Zweiter Abschnitt.
Das Umlegungsverfahren.
1. Einleitungsverfügung. Umlegungskommission.
8 8. Sobald der Oberpräsident es für festgestellt erachtet, daß eine oder mehrere
Umlegungen zustandekommen werden, verfügt er, und zwar für jedes Umlegungs=
gebiet (§ 2) besonders, die Einleitung des Verfahrens und ernennt zu seiner Durhh-
führung eine Kommission. Er kann eine Kommission mit mehreren Umlegun
beauftragen.
Dieser Kommission haben als Mitglieder anzugehören:
1. und 2. zwei Kommissare des Oberpräsidenten, von denen mindestens einer
ein zum Richteramte befähigter Rechtsverständiger sein muß.
Ferner haben der Kommission anzugehören wenigstens je
13. ein Bausachverständiger,
4. ein geprüfter Landmesser,
5. ein höherer Verwaltungsbeamter,
6. ein Sachverständiger für die Bewertung der Grundstücke.
Der Oberpräsident ernennt sämtliche Mitglieder der Kommissionen und für
jedes einen Stellvertreter. Ferner bestimmt er den Vorsitzenden und seinen Stell-
vertreter. Mitglieder des Magistrats können nicht Mitglieder der Kommissionen
sein. Der Oberpräsident und die Regierungspräsidenten sind berechtigt, den Kom-
missionssitzungen persönlich oder durch Stellvertreter beizuwohnen.
Soweit die Mitglieder nicht staatlich angestellte Beamte sind, demnach ihre
Bezüge nach Maßgabe der für sie geltenden Bestimmungen erhalten, haben sie
Anspruch auf Ersatz der baren Auslagen und auf Gebühren nach Maßgabe der
für Sachverständige in gerichtlichen Angelegenheiten bestehenden Vorschriften.
Die Kommission ist, unbeschadet der Bestimmung im § 36 Abs. 2, beschluß-
fähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Beschlußfassung eingeladen und der Vor-
sitzende oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend
sind; sie beschließt nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
Die Kommission wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden
vertreten. «
Die Urkunden der Kommission sind öffentliche. Ihre Protokolle und der
Verteilungsplan haben die Kraft gerichtlicher Urkunden.
Die Einleitung des Verfahrens und die Ernennung der Kommission sind
in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzumachen.
2. Umlegungsvermerk.
§#9.] Auf Ersuchen der Kommission hat das Grundbuchamt in die Grundbücher
der umzulegenden Grundstücke einzutragen, daß das Umlegungsverfahren ei-
geleitet ist Umlegungsvermerk). *
Von dem Inhalte der Grundbücher soll sich die Kommission zuverlässige
Kenntnis verschaffen; erforderlichenfalls hat sie zu diesem Zwecke bei dem Grund-
buchamte die Erteilung von Abschriften zu beantragen. Auch wenn beglaubigte
Abschriften erteilt werden, sind nur bare Auslagen zu berechnen.
Die nach der Eintragung des Umlegungsvermerkes erfolgenden Eintragungen
hat das Grundbuchamt der Kommission von Amts wegen bekanntzumachen.
3. Umlegungsgrundsätze. 6
8 10. Die zur Umlegung bestimmten Grundstücke sind in eine Masse zu ver
einigen. In die Masse sind insbesondere auch die vorhandenen öffentlichen Wege
und Plätze einzuwerfen. .
Von der Gesamtmasse ist das zu den öffentlichen Straßen und Pläten ei
gen