Nerordn. betr. d. Umlegung v. Grundstücken in der Provinz Ostpreußen v. 11. Dez. 15. 393
lorderliche Gelände bei der Verteilung vorweg auszuscheiden und der Gemeinde
r dem sonstigen Wegeunterhaltungspflichtigen zu überweisen. Durch die Über—
onung werden die Gemeinde und die sonstigen Wegeunterhaltungspflichtigen
wehdie Einwerfung der öffentlichen Wege und Plätze abgefunden.
¾. Die Restmasse wird unter die Eigentümer verteilt.
11. Den Beteiligten (557 Abs. 2 bis 4 und 7) ist vollständige Entschädigung
ach Maßgabe der Vorschriften der § 12 bis 21 zu gewähren.
n — 12. Die Verteilung der im 8 10 Abs. 3 bezeichneten Restmasse hat nach
zweckmäßigkeit und Billigkeit zu erfolgen, und zwar tunlichst so, daß die Gesamt-
lache nach dem Verhältnisse verteilt wird, in welchem die Eigentümer bei der
süheren Gesamtfläche beteiligt waren. Dabei sollen tunlichst die Grundstücke
scchwinkiig zu den Straßen und Plätzen gelegt und in der örtlichen Lage, in der
sie vor der Umlegung besessen wurden, den Eigentümern zugewiesen werden.
Insbesondere sollen bebaute Grundstücke sowie Grundstücke, die einen nach § 14
besonders zu ersetzenden Wert haben, soweit sie nicht in Straßen oder Plätze fallen,
und vorbehaltlich der etwa erforderlichen anderweitigen Begrenzung tunlichst den
bizherigen Eigentümern belassen werden. " 6
Ist das eingeworfene Grundstück in seinen Teilen verschieden belastet oder
sind verschieden belastete Grundstücke desselben Eigentümers in die Masse einge-
worfen, so ist für jeden der bezeichneten Teile oder für jedes Grundstück oder für
jede Mehrheit von Grundstücken, welche in gleicher Weise belastet sind, mindestens
ein neues Grundstück auszuweisen.
Bei Grundstücken, die sich im gemeinschaftlichen Eigentum oder in gemein-
schaftlicher Benutzung mehrerer Beteiligten befinden, ist tunlichst einem jeden
Beteiligten ein seinen bisherigen Teilnahmerechten entsprechender besonderer
Anteil zum alleinigen freien Eigentume zu überweisen, so daß die bisherige Eigen-
tums= oder Benutzungsgemeinschaft aufhört.
§ 13. Für das zu Straßen und Plätzen über den Flächeninhalt der einge-
worfenen öffentlichen Wege und Plätze hinaus erforderliche Gelände ist den Eigen-
tümern Entschädigung in Geld zu gewähren, und zwar im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 1,
soweit dieses Gelände 35 vom Hundert, im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 2, soweit es
40 vom Hundert der von den Eigentümern eingeworfenen Grundfläche übersteigt.
Die Entschädigung ist als Bruchteil des Gesamtwerts des zu den Straßen
und Plätzen bestimmten Geländes zu berechnen.
§ 14. Außer dem Anspruch auf Landzuweisung haben die Eigentümer ferner
Anspruch auf Entschädigung in Geld:
1. für entzogene Gebäude, sonstige Bestandteile und Zubehörstücke des ein-
geworfenen Grundstücks;
2. für den Verlust des Wertes, der dem eingeworfenen Grundstücke vermöge
besonderer natürlicher Eigenschaften oder vermöge darauf gemachter
Verwendungen zukommt, soweit nicht auf dem zugewiesenen Grund-
stück entsprechender Ersatz geboten wird;
3. für den Verlust des auf die Benutzung der Gebäude oder die besondere
Beschaffenheit oder Benutzung des Grundstücks begründeten Gewerbes
(Fabriken, Handelsgärtnereien, Baumschulen, Ton= und Lehmgruben
und dergleichen).
Eine Werterhöhung, die mit Rücksicht auf die in Aussicht stehende oder ein-
geleitete Umlegung eintritt, bleibt hierbei außer Betracht.
Wb #15. Ist das eingeworfene Grundstück mit Rechten belastet, die nach § 42
abs. 1, 2 erlöschen und für die nach § 20 Entschädigung geleistet werden muß,
lobunn die Kommission dem Eigentümer die Zahlung eines Geldbetrages bis zur
diie des Minderwertes auferlegen, den das eingeworfene Grundstück infolge der
astun für ihn hatte (Zuschuß).