394 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege usw
Der Zuschuß ist an die Gemeinde zu zahlen. Dem Eigentümer ist jedoch auf
Antrag bis zum Verkauf oder zur Bebauung des Grundstücks gegen eine if
zinsung mit dreieinhalb vom Hundert Stundung zu gewähren. el
§16. Soweit der Wert der auf Grund der §§ 11 bis 14 erfolgten Zuweisun
etwa hinter dem Werte des eingeworfenen Grundstücks zurückbleiben sollte haben
die Eigentümer Anspruch auf weitere Entschädigung in Geld. den
Eine Werterhöhung, die das eingeworfene Grundstück mit Rücksicht auf die i
Aussicht stehende oder eingeleitete Umlegung erfährt, bleibt hierbei außer Be bugu
Das zugewiesene Grundstück wird nach dem Werte geschätzt, den es *
der Umlegung in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem es auf Grund der Wer.
weisungserklärung übereignet wird (§8 40 bis 42). «
§ 17. Eingeworfene Grundstücke, deren Flächeninhalt so gering ist, daß sie
einzeln nur durch Grundstücke, die zur Bebauung ungeeignet wären, ersetzt werden
könnten, sind, wenn sie demselben Eigentümer gehören, zusammenzulegen.
Gehören sie verschiedenen Eigentümern, so sind sie mit deren Einverständnie
in der Weise zu gemeinschaftlichen Grundstücken zu vereinigen, daß an ihrer Stelle
bebauungsfähige Grundstücke zugewiesen werden können; die Zuweisung erfolgt
unter Bezeichnung des Anteilsverhältnisses als Miteigentum. Die Kommission
hat auf die Herbeiführung des Einverständnisses hinzuwirken.
Sind die Grundstücke, welche vereinigt werden (Abs. 2), verschieden belastet
und haben die Belastungen auf das zuzuweisende Grundstück überzugehen 42)
so findet die Vorschrift des § 12 Abs. 2 entsprechende Anwendung. *2
§ 18. Wird das im § 17 Abs. 2 bezeichnete Einverständnis nicht erzielt, so ist
für das eingeworfene Grundstück die vollständige Entschädigung lediglich in Geld
zu gewähren:
1. auf Antrag des Magistrats, wenn der Flächeninhalt des Grundstücks so
gering ist, daß es nur durch ein zur Bebauung ungeeignetes Grundstüc
ersetzt werden könnte, und wenn in diesem Falle der Zweck des Umlegungs-
verfahrens vereitelt oder wesentlich beeinträchtigt werden würde;
2. auf Antrag des Eigentümers, wenn der Flächeninhalt infolge der Um-
legung so verringert werden würde, daß das zuzuweisende Grundstück
zur Bebauung nicht mehr geeignet ist.
Auf die Bemessung der Entschädigung findet die Vorschrift des § 16 Abf. 3
mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Entschädigungssumme
um den Betrag gekürzt wird, der dem Eigentümer sonst als Umlegungsbeitrag
zur Last gefallen wäre.
Teile der Restmasse (§ 10 Abs. 3), welche dem im Abs. 1 bezeichneten Grund-
stück entsprechen würden (& 12), können von der Aufteilung an sämtliche Eigentümer
ausgeschlossen und gegen Entschädigung ganz oder teilweise auch mehreren Eigen-
tümern oder einem Eigentümer mit deren Zustimmung zugeteilt werden. Die
Entschädigung ist den Eigentümern, an welchen die Zuleitung erfolgt, aufzuerlegen
(Vergütung). Die Vorschrift des § 16 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
§ 19. Über das Vorhanvensein der Bebauungsfähigkeit (88 17, 18) entscheidet
die Kommission nach Anhörung der Baupolizeibehörde. **m-
8 20. Beteiligten, deren Rechte am Grundstück erlöschen E 42 Abs. 2 Satz 3
in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3) oder durch Anordnung der Kommission ver
ändert werden (I525 Abs. 1, 2), sowie Mietern oder Pächtern, deren Rechte gemaͤb
§ 42 Abs. 4 erlöschen, ist der Schaden, den sie durch die Umlegung erleiden, besonder
zu ersetzen, soweit der Ersatz nicht in den nach den §§ 14, 16, 18, 31 gewährten
Entschädigungen einbegriffen ist. .
§ 21. Im übrigen finden auf die Entschädigungen, soweit nicht durch diese
Gesetz Bestimmung getroffen ist, die Vorschriften der & 7 bis 11, 13 des Gesche
über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 2