Nerordn. betr. d. Umlegung v. Grundstücken in der Provinz Ostpreußen v. 11. Dez. 15. 395
mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Gemeinde als Unternehmer
gilt 22. Sofern der Bebauungsplan für das Umlegungsgebiet oder Teile von
ihm bereits festgestellt ist, darf er während des Umlegungsverfahrens ohne
Zustimmung der Kommission nicht abgeändert werden. Die Kommission kann
sedoch zur leichteren Durchführung der Umlegung bei dem Magistrat beantragen,
daß der Bebauungsplan in dem nach dem Gesetze, betreffend die Anlegung und
Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften,
vom 2. Juli 1875 (Gesetzsamml. S. 561) vorgeschriebenen Verfahren geändert wird.
Falls ein Bebauungsplan für das Umlegungsgebiet bei der Einleitung des
Umlegungsverfahrens noch nicht endgültig festgestellt ist, hat diese Feststellung
nach Anhörung der Umlegungskommission möglichst bald, jedenfalls aber zu er-
folgen, bevor die Feststellung des Verteilungsplans (§ 38 Abs. 2) stattfindet.
§ 23. Die Kommission bestimmt nach Anhörung der Straßenbaupolizeibe-
hörde, innerhalb welcher Zeit die Straßen und Plätze des Umlegungsgebiets für
den öffentlichen Verkehr und den Anbau fertig herzustellen sind. Dabei kann für
diese Zwecke eine nur vorläufige Herstellung zugelassen und als ausreichend an-
erkannt werden. Die Frist kann für verschiedene Teile des Umlegungsgebiets
verschieden bemessen werden. Nach Ablauf der Frist kann die Bauerlaubnis aus
dem Grunde, daß die Herstellung noch nicht erfolgt ist, nicht versagt werden.
Soweit die geplanten Straßen und Plätze bis zum Tage der Umlegung nicht
hergestellt werden und die Grundstücke nach diesem Zeitpunkte zu ihrer Benutzung
vorläufige Zugänge oder Wege erfordern, können vorhandene öffentliche Wege,
die zur Einziehung oder Verlegung bestimmt sind, einstweilen noch aufrechterhalten
werden. Soweit dies nicht geschieht, ist die Herstellung der vorläufigen Zugänge
und Wege der Gemeinde aufzuerlegen.
Auf Antrag der Gemeinde unterbleibt die Auferlegung, und es ist den be-
teiligten Eigentümern lediglich Entschädigung in Geld zu gewähren, wenn die
Herstellung unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde. Diese Bestimmung
findet keine Anwendung, wenn ohne die Herstellung die Zugänglichkeit eines be-
bauten oder gewerblich benutzten Grundstücks, das im Besitze des Eigentümers
verbleibt, beeinträchtigt werden würde.
§ 24. Die nach den §§ 13, 14, 16 bis 23 erforderlichen Aufwendungen liegen
der Gemeinde ob.
§ 25. Zur Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens kann die Kom-
mission bestehende Grunddienstbarkeiten aufrechterhalten oder verändern oder
neue Grunddienstbarkeiten auferlegen.
Andere Rechte an Grundstücken, die nach § 42 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung
mit Abs. 1 Satz 3 erlöschen würden, kann die Kommission, vorbehaltlich etwaiger
Ersatzansprüche (6 20), auf das zugewiesene Grundstück übertragen, sofern sie auf
diesem ohne erhebliche Beeinträchtigung des Berechtigten ausgeübt werden können
und mit den Zwecken des Umlegungsverfahrens nicht in Widerspruch stehen.
Soweit erforderlich, hat die Kommission auch die auf den Grundstücken haf-
lenden oder mit Rücksicht auf den Grundbesitz zu entrichtenden öffentlichen Lasten
anderweit zu verteilen.
826. Die Kommission hat die Bestimmungen im Verteilungsplane, namentlich
über die Art der Grundstücksverteilung (§ 12), tunlichst im Einvernehmen mit
den Beteiligten zu treffen und insbesondere auch auf das Zustandekommen von
Vereinbarungen hinzuwirken, durch welche die Gewährung von Geldentschädigungen
moglichst eingeschränkt oder entbehrlich gemacht wird.
Sie hat ferner darauf zu achten, daß sich das Verfahren gegen die wirklichen
Berechtigten richtet.