Verordn, betr. d. Umlegung v. Grundstücken in der Provinz Ostpreußen v. 11. Dez. 15. 397
Frontlänge, des Flächeninhalts und der Lage oder des Wertes des zugewiesenen
HFrundstücks. »» » ·
Grmsskfxf Antrag des Eigentümers ist der Umlegungsbeitrag bis zum Verkauf
oder zur Bebauung des Grundstücks gegen eine Verzinsung mit dreieinhalb vom
Hundert zu stunden. *
Sopeit im Falle der Verteilung von Umlegungsbeiträgen der Wert der
emäß §68 11 bis 14 erfolgten Zuweisung, abzüglich des Umlegungsbeitrages,
hinter dem Werte des eingeworfenen Grundstücks zurückbleiben würde, bleibt
der Eigentümer bei der Verteilung außer Betracht; das gleiche gilt von den nach
#16 zu entschädigenden Eigentümern.
§31. Soweit die Gesamtsumme der im 829 Abs.2 Nr. 1, 2 genannten Leistungen
den Gesamtbetrag der umlegungsfähigen Aufwendungen übersteigt, ist sie von der
Gemeinde an die Eigentümer zu erstatten. Die Erstattung erfolgt unter ent-
sprechender Anwendung der Vorschriften des § 30 Absf. 1.
8 32. Die im § 15, § 18 Abs. 1, 5 23 Abs. 3, J 29 Abs. 2 bezeichneten Anträge
müssen spätestens als Einwendung gegen den Verteilungsplan (§ 37) angebracht
(rden.
we 833. Die Beteiligten sollen ihre Ansprüche, sobald sich diese übersehen lassen,
möglichst schon vor der Kommission oder vor dem Bezirksausschusse geltend machen.
Wird dies unterlassen, so kann die Kommission oder der Bezirksausschuß den Be-
teiligten die durch die nachträgliche Geltendmachung entstehenden Kosten auferlegen.
4. Aufstellung und Festsetzung des Verteilungsplans.
§ 34. Unter Beobachtung der Vorschriften der §§ 10 bis 31, 33 hat die Kom-
mission einen Verteilungsplan nebst Karte aufzustellen.
Aus dieser Aufstellung muß der alte Besitzstand und die Neuverteilung hervor-
gehen. Dabei sind die einzelnen Grundstücke nach ihrer Größe und ihren Eigen-
tümern, die einzuziehenden und zu verlegenden öffentlichen Wege und die nach § 23
herzustellenden Zugänge und Wege, die nach § 25 Abs. 1, 2 zu treffenden Anord-
nungen und die nach den 8§ 11 bis 14, 16 bis 24 in Aussicht zu nehmenden Ent-
schädigungen sowie die nach § 15, § 18 Abs. 3, §§ 29, 30, 33 aufzuerlegenden Zu-
schüsse, Vergütungen und Umlegungsbeiträge aufzuführen. Auch muß in den
Fällen des § 12 Abs. 2, 5 17 Abs. 3 ersichtlich sein, in welcher Weise diesen Vor-
schriften genügt ist.
§ 35. Über Verteilungsplan und Karte (& 34) hat die Kommission mit den Be-
leiligten zu verhandeln.
Zu dem Verhandlungstermine sind die Beteiligten zu laden. Die Ladung der
Gemeinde, der Eigentümer und derjenigen, welche sich zur Teilnahme an dem
Verfahren gemeldet haben, geschieht durch Zustellung, die Ladung der übrigen
Beteiligten durch ortsübliche Bekanntmachung mit der Aufforderung, sich zu
melden und ihre Rechte geltend zu machen. Die Ladungen erfolgen unter dem
Hinweis auf den Inhalt der Bestimmungen der & 32, 33 und unter der Verwarnung,
daß beim Ausbleiben der Geladenen ohne deren Teilnahme über den Verteilungs-
plan, insbesondere über die Zuweisung der Grundstücke, die Festsetzung etwaiger
Geldentschädigungen, Zuschüsse, Vergütungen und Umlegungsbeiträge, über
die Auszahlung oder Hinterlegung der festgesetzten Geldentschädigungen und
über die nach § 25 zulässigen Anordnungen beschlossen werden würde.
un dem Termine darf jeder Beteiligte erscheinen und sein Interesse wahr-
nehmen. Nach Bedarf ist Termin an Ort und Stelle anzuberaumen.
der Ortspolizeibehörde muß Gelegenheit gegeben werden, in dem Verfahren
handorlsbolizeiliche Interesse wahrzunehmen. Sie ist insbesondere von dem Ver-
Tandlungstermine zu benachrichtigen und darf dazu einen Vertreter entsenden.
die Bestimmungen in dem Verteilungsplane, soweit sie das ortspolizeiliche In-