Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. 8 2. 11
den Vergünstigungen der Kriegsschutzgesetze nicht ausgeschlossen sein, sollen
nicht Vermögenswerte der Vernichtung nur um deswillen preisgegeben werden, weil sie
in der durchaus gebräuchlichen Form einer Kapitalvereinigung angelegt worden sind.
'. DJZ. 15 826 (Darmstadt II). Das O##. braucht im vorliegenden Fall die
grundsätzliche Frage, ob das KTSch G. auch auf juristische Personen anzuwenden ist, für die
G. m. b. H. nicht wiederholt zu prüfen, da nach den Umständen eine analoge An-
wendung sich empfiehlt. Der einzige Geschäftsführer der G. m. b. H. steht im Felde.
Er ist gleichzeitig Liquidator einer Firma, die sämtliche Geschäftsanteile der G. m. b. H.
besitzt. Eine andere Vertretung i. S. des 3. Abschn. des Ges. über die G. m. b. H. ist
sonach nicht zu beschaffen; ein Antrag aus der BRBek. v. 14. Jan. 1915 auf Bestellung
eines Vertreters ist nicht gestellt. Der Fall ist somit dem Falle der Kriegsteilnahme einer
physischen Person gleich zu achten und analog dem § 3 . u. O. die beantragte Aussetzung
des Verfahrens anzuordnen, um so mehr, als der Kl. sich den Umständen nach nicht auf
offenbare Unbilligkeit der Maßregel berufen kann.
x. Wassermann-Erlanger a. a. O. 14, 15. Um schwere wirtschaftliche Schädi-
gungen, insbesonder kleinerer und weniger kapitalkräftiger juristischer Personen zu ver-
meiden, ist die Anwendung des KTSch G. auf juristische Personen, jedenfalls dann not-
wendig, wenn sämtliche Vertreter Kriegsteilnehmer sind. Daß der Gesetzgeber juristis che Per-
sonen nicht unter das Gesetz stellen wollte, steht einer ausdehnenden Auslegung nicht im Wege.
b) Verneinend (Erläuterung c bis & in Bd. 1, 42—46).
10. Neukamp, Pos Monschr. 15 107. Die Praxis läßt überwiegend und mit Recht
die Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens dann zu, wenn alle oder einzelne
vertretungsberechtigte Mitglieder der offenen Handelsgesellschaft Kriegsteilnehmer sind.
Ist dagegen ein zur Vertretung der offenen Handelsgesellschaft nicht berechtigtes Mit-
glied zu den Fahnen einberufen, so liegt ein Bedürfnis für eine Unterbrechung oder Aus-
setzung des Verfahrens nicht vor. Das gleiche gilt, wenn ein Geschäftsführer
einer G. m. b. H. oder ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft zum
mobilen Truppenteil einberufen ist, da für diese juristischen Personen
durch die Vorschriften der 88 29, 48 BGB. in solchem Fall ausreichend
Fürsorge getroffen ist.
ga. Recht 15 286 (Stuttgart III). Die §§ 2, 3 KTöch G. beziehen sich nur auf
natürliche Personen. Sic können auf juristische Personen oder deren gesetzliche Vertreter
nicht entsprechend angewandt werden. Dies ergibt sich mit voller Sicherheit aus § 9
Kech G.
88. OL G. 30 363/64 (Dresden III). Mit der überwiegend vertretenen
Ansicht ist das KTöch G. ebenso wie § 247 B PO. auf natürliche Personen zu
beschränken. Ob das Gesetz bei juristischen Personen dann entsprechend anzuwenden
sei, wenn keine Möglichkeit besteht, an Stelle der durch Kriegsdienst verhinderten Ver-
treter andere gesetzliche Vertreter der juristischen Person zu bestellen, kann dahingestellt
bleiben, denn dieser Fall liegt nicht vor. Die Tatsache, daß der verhinderte Vertreter
sich erst einarbeiten müßte, ist jedenfalls kein Grund für eine derartige entsprechende An-
wendung des Gesetzes. Auch eine natürliche Person, die den Rechtsstreit durch einen
Vertreter hat führen lassen, kann im Falle der Behinderung dieses Vertreters daraus, daß
er allein über den Rechtsstreit unterrichtet ist, kein Aussetzungsrecht herleiten.
7 7. LeipzZ. 15 1324 (Breslau VI). Aus § 9 KTSch G. ergibt sich, daß eine Aus-
setzung nicht stattfindet, wenn eine juristische Person (Stadtgemeinde) Partei ist.
0% Els Loth IZ. 15 153 (Colmar I). Die Bestimmungen des KSch G. be-
ziehen sich ihrem Wortlaut nach nur auf natürliche, nicht auf juristische Per-
sonen. Jür juristische Personen besteht auch während des Krieges nicht das gleiche
Schutzbedürfnis, wie für natürliche Personen. Denn wenn der Vertreter einer juristischen
Person im Felde steht, so wird sich in der Regel die Bestellung eines anderen gesetz-
lichen Vertreters auch während der Kriegszeit unschwer bewirken lassen. Sollte dies
aber in besonderen Fällen nicht möglich sein, so bietet der § 29 Be#., der auch auf die