Verordn. betr. d. Umlegung v. Grundstücken in der Provinz Ostpreußen v. 11. Dez. 15. 399
Gegen Beteiligte, denen die Überweisungserklärung zuzustellen ist (s 40
Abf. 1, 4), endet diese Frist aber jedenfalls erst zwei Monate nach erfolgter Zu-
felkiog- für den Fall des § 13 ein Vertreter und Verwalter bestellt (§ 28), so ist
die #age von diesem gegen die Gemeinde und von der Gemeinde gegen den Ver-
rreter und Verwalter zu erheben; in den übrigen Fällen ist sie von den Eigen-
tümern und den im § 57 Abs. 2 Nr. 1, 2 genannten Beteiligten gegen die Ge-
zeinde und von der Gemeinde gegen die vorbezeichneten Beteiligten zu erheben.
n In den Fällen des § 15 finden die vorstehenden Vorschriften mit der Maß-
Anwendung, daß der Rechtsweg nur dem belasteten Eigentümer zusteht.
6. Ausführung des Verteilungsplans.
g 40. Die Ausführung des Verteilungsplans wird durch die Beschreitung des
Rechtswegs nicht aufgehalten. Sie erfolgt durch eine von dem Bezirksausschusse
durch endgültigen Beschluß zu erlassende Überweisungserklärung. In dieser ist
der Tag, an welchem die Rechtsänderungen hinsichtlich der umzulegenden Grund-
stücke eintreten sollen (Tag der Umlegung) zu bezeichnen.
Der Tag der Umlegung ist so zu bestimmen, daß zwischen dem Tage der Be-
kanntmachung der Überweisungserklärung und dem Tage der Umlegung ein
zeitraum von mindestens einer Woche liegt.
Die Überweisungserklärung kann entweder mit dem Beschluß über die gegen.
den Plan erhobenen Einwendungen oder mit der Festsetzung des Verteilungs-
plans (s 38 Abf 1, 2 und 3) oder mit beiden gleichzeitig erlassen und mit ihnen
verbunden werden. "
Außer dem Magistrat, den Eigentümern und dem Vertreter und Verwalter
6& 28 ist die Überweisungserklärung den sonstigen Beteiligten, hinsichtlich deren
in dem Verteilungsplan eine Bestimmung getroffen ist oder die an dem Verfahren
teigenommen haben, zuzustellen. Der Magistrat hat die ÜUberweisungserklärung.
ohne Verzug in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.
§ 41. Mit der öffentlichen Bekanntmachung der ÜUberweisungserklärung
erlangt die Gemeinde das Recht, die nach dem Verteilungsplan etwa noch herzu-
stellenden vorläufigen Zugänge und Wege (§ 23 Abs. 2) anzulegen.
§ 42. Ist die Überweisungserklärung ortsüblich bekanntgemacht, so wird mit
dem Tage der Umlegung der Inhalt des Verteilungsplans wirksam. Die bisherigen
Eigentumsrechte an den eingeworfenen Grundstücken erlöschen. Zugleich werden
die eingeworfenen Grundstücke von allen privatrechtlichen Belastungen und Be-
schränkungen frei, insbesondere hören sie auf, Fideikommiß oder Stammgut zu
sein oder im Lehn= oder Leihverbande zu stehen.
Die Gemeinde oder der sonstige Wegeunterhaltungspflichtige wird Eigen-
lümer des nach § 10 Abs. 2 zu den öffentlichen Straßen und Plätzen zugewiesenen
Geländes. Soweit für ein eingeworfenes Grundstück nach § 12 Landzuweisung
gewährt wird, tritt das zugewiesene Grundstück in Ansehung des Eigentums und
der übrigen im Abs. 1 Satz 3 bezeichneten privatrechtlichen Beziehungen an seine
Stelle. Von dem übergang auf das zugewiesene Grundstück sind jedoch ausge-
schlossen: das Erbbaurecht, die Dienstbarkeiten, die Wiederkaufs= und Vorkaufs-
echte und die nicht lediglich in Geld-, Natural= oder persönlichen Leistungen be-
stehenden Reallasten, soweit in dem Verteilungsplane nicht ein anderes bestimmt ist.
Die auf Grund der Vorschriften der §§ 14, 16, § 18 Abs. 1, 2, 8 23, 31, 39
Prgesetten Geldentschädigungen treten hinsichtlich der in dem vorhergehenden
Haße, bezeichneten rechtlichen Beziehungen an die Stelle des eingeworfenen
Tundstücks. Das gleiche gilt, wenn in den Fällen der & 14, 16, § 18 Abs. 1, 2,
Ges, 31 die Festsetzung auf einer Vereinbarung (5 36 Abs. 1 Satz 2) beruht.
Miet= und Pachtverhältnisse, auf Grund deren das eingeworfene Grund-
gabe