400 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege usi
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stück dem Mieter oder Pächter überlassen war, erlöschen, sofern nicht ihr Ge
stand dem Vermieter oder Verpächter ungeschmälert verbleibt und in dem #
teilungsplane nicht ein anderes bestimmt ist. ul Ver—
8 43. Auf Ersuchen der Kommission hat das Grundbuchamt die Rechtsänd
rungen, die nach den Bestimmungen des Verteilungsplans und dieses Gese ⅜
hinsichtlich der im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesi 4 [
Rechte eintreten, in das Grundbuch einzutragen und den Umlegungsvermen)
zu löschen sowie in das Grundbuch ferner einzutragen, daß das Grundstück in Ge-
mähheit der Vorschriften des § 15 Abs. 2 und des § 18 Abf. 3 zuschuß= oder ver.
gütungspflichtig und in Gemäßheit der §§ 29, 45 beitragspflichtig ist. Mit dem Er-
suchen sind dem Grundbuchamte die vorgeschriebenen Katasterbuchauszüge vorzu.
legen.
Das Ersuchen ist ohne Verzug zu stellen und muß die zu bewirkenden Ein-
tragungen genau bezeichnen.
§ 44. Die Vorschriften der 65 37, 38, 47 bis 49 des Gesetzes über die Enteig-
nung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 und der Artikel 35 bis 41 des Aus-
führungsgesetzes zum Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangs.
verwaltung vom 23. September 1899 (Gesetzsamml. S. 291), betreffend die Hinter-
legung sowie die Behandlung der Geldentschädigungen in dem Falle, daß Grund-
stücke Fideikommiß oder Stammgut sind oder im Lehn= oder Leihverbande stehen
oder mit Reallasten, Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden belastet sind,
finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß an Stelle des Eigentümers
des Grundstücks auch die Umlegungskommission im Falle des § 49 des erstgenannten
Gesetzes die Vermittlung der Auseinandersetzungsbehörden in Anspruch zu nehmen
berechtigt ist.
7. Nachtragsverteilungsplan.
§ 45. Erhöht sich der Aufwand der Gemeinde (5 29 Abs. 2) infolge des Aus-
ganges erhobener Rechtsstreitigkeiten, so ist der Mehrbetrag auf den Antrag der
Gemeinde durch die Kommission auf die Eigentümer nachträglich zu verteilen.
Der Antrag ist spätestens innerhalb eines Monats nach endgültiger Beendigung
des letzten anhängigen Rechtsstreits zu stellen.
Ermäßigt sich der Aufwand aus dem im Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Anlasse,
so ist der Minderbetrag den Eigentümern im Verhältnis ihrer Beiträge zugute
zu rechnen oder zu erstatten. Wird hierüber eine Einigung nicht erzielt, so hai
der Magistrat bei der Kommission die Aufstellung eines nachträglichen Verteilung:
plans zu beantragen. Der Antrag kann auch von einem Eigentümer gestellt werden.
Die nach § 23 Abs. 2 entstehenden Aufwendungen können, soweit sie nicht
bereits nach den §§ 29, 30, 34 ff. verteilt sind, in dem nachträglichen Verteilunge-
plane berücksichtigt werden. »
AufdennachträglichenVerteilungsplanfindendieVorschriftender§§1ls,
29, 30, 34 bis 38 entsprechende Anwendung.
§ 46. Soweit der Wert der auf Grund der g88 11ff. erfolgten Zuweisungen
abzüglich des Umlegungsbeitrags (§5 45) den im § 16 Abs. 1, 2 bezeichneten Wert
des eingeworfenen Grundstücks nicht mehr erreichen würde, kann der Eigentümer
von der Gemeinde im Rechtswege die Nichterhebung des Umlegungsbeitrage
oder die Erstattung des gezahlten Betrags beanspruchen. Die Klage ist binnen
drei Monaten von dem Tage ab zulässig, an welchem der Umlegungsbeitrag end—
gültig feststeht. », m«
Die nach Abs. 1 nicht einziehbaren Umlegungsbeiträge können in einem **.s3
träglichen Verteilungsplan anderweitig verteilt werden. Die Vorschriften de-
&45 Abs. 1, 4 finden Anwendung.