Verordn. betr. d. Umlegung v. Grundstücken in der Provinz Ostpreußen v. 11. Dez. 15. 401
8. Zustellungen,
47. Auf die von der Kommission zu bewirkenden Zustellungen finden die
Vorschriften des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli
1883 (Gesetzsamml. S. 195 ff.) und die zu dessen Ausführung erlassenen Bestim-
mungen über die Zustellung von Beschlüssen des Bezirksausschusses entsprechende
Anwendung.
9. Besondere Vorschriften.
§48. Die nach dem Verteilungsplan an die Gemeinde zulleistenden Zahlungen
unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren durch die Gemeinde.
Die Zuschüsse (3 15), Vergütungen (6 18 Abs. 3) und Umlegungsbeiträge (8 29,
30, 45, § 46 Abs. 2) haben die Eigenschaft gemeiner Lasten.
" § 49. Ist die Zuschuß-, Vergütungs= oder Beitragspflicht erloschen, so hat der
Magistrat das Grundbuchamt um Löschung des darauf bezüglichen Vermerkes
zu ersuchen.
Dritter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
8 50. Werden die im § 27 bezeichneten Vereinbarungen in rechtsverbindlicher
Form getroffen und erachtet der Bezirksausschuß im Falle des § 27 Abs. 2 die
daselbst im Satz 2 bezeichneten Voraussetzungen für gegeben, so hat er das Ver-
fahren durch Beschluß einzustellen, sofern der Magistrat und eine nach § 3 Abs. 1
Nr. 2 zu bestimmende Mehrheit der Eigentümer die Einstellung beantragen.
§ 51. Der Bezirksausschuß kann ferner auf Antrag des Magistrats das Ver-
fahren durch Beschluß einstellen, wenn nach Lage der Verhältnisse, insbesondere
mit Rücksicht auf erhobene Entschädigungsansprüche oder auf die drohende Er-
hebung von solchen Ansprüchen, begründete Besorgnis vorhanden ist, daß die
Durchführung des Umlegungsverfahrens unwirtschaftlich oder für die Gemeinde
mit unverhältnismäßiger Belastung verbunden sein würde, oder wenn sich die
Durchführung des Verfahrens auch außer den Fällen des § 50 als entbehrlich
erweist. Vor der Beschlußfassung soll den sonstigen Beteiligten, soweit sie an dem
Verfahren teilgenommen haben, Gelegenheit gegeben werden, sich zu dem An-
trage zu äußern. Der Antrag ist nur bis zum Erlasse des Festsetzungbeschlusses
38 Abs. 2) zulässig. Im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 hat die Gemeinde den Eigen-
tümern die ihnen entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen.
§ 52. Wird in den Fällen der §§ 50, 51 das Verfahren eingestellt, so hat auf
Ersuchen der Kommission das Grundbuchamt den Umlegungsvermerk zu löschen.
§ 53. Nachdem der Baupolizeibehörde von der in Aussicht genommenen Um-
legung Mitteilung gemacht worden ist (5 4), darf sie die Genehmigung zur Er-
richtung von Bauten auf Grundstücken, für welche die Umlegung beantragt ist,
nicht erteilen, ohne zuvor dem Magistrat Gelegenheit zur Außerung gegeben zu
haben. Sie kann die Genehmigung versagen oder an Bedingungen knüpfen,
wenn durch den Bau die Umlegung erschwert werden würde.
wus= Entschädigung wird wegen dieser Beschränkung der Baufreiheit nicht
gewährt.
§ 54. Die Kosten des Verfahrens trägt die Gemeinde unbeschadet der Vor-
schriften der s§ 5, 6, 33.
betreff der Kosten, Gebühren und Stempel finden im übrigen, soweit
nicht in diesem Gesetz ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften des § 43 des Ge-
setzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 Anwendung.
3 55. Soweit Aufwendungen der Gemeinde, denen die Umlegungsfähigkeit
sehlt (5 29 Abs. 1) oder die, obwohl umlegungsfähig (I 29 Abs. 2, § 45, § 46 Abs. 2),
wegen des Mangels einer gesetzlichen Voraussetzung nicht umgelegt werden können,
oder die Kosten des Verfahrens (6 54 Abs. 1) als Lasten der Gemeinde aufzubringen
Güthe u. Schlegelberger, Kriegsbuch. Bd. 2. 26