Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

402 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrts pflege usw 
sind, dürfen die Eigentümer des Umlegungsgebiets nicht in besonderem Maf 
sei es im Wege der Mehrbelastung oder der Beitragsleistung ganz, oder teilwesse 
herangezogen werden. e 
§ 56. Die in diesem Gesetze vorgeschriebenen Fristen sind Ausschlußfristen 
8 57. Beteiligte im Sinne der # 4 bis 6 sind außer der Gemeinde die Eigen- 
tümer, die Hypotheken-, Grundschuld= und Rentenschuldgläubiger und diejenigen, 
welchen an einem umzulegenden Grundstücke der Nießbrauch oder ein Erbbau- 
recht zusteht. « 
Als Beteiligte im Sinne der 88 11ff. gelten außer der Gemeinde, den Eigen- 
tümern und dem Vertreter und Verwalter (5 28): 
1. diejenigen, für welche ein Recht in dem Grundbuch eingetragen oder durch 
Eintragung gesichert ist; 
2. diejenigen, welchen sonst ein Recht an einem umzulegenden Grundstück 
oder an einem das Grundstück belastenden Rechte zusteht, die Mieter oder 
Pächter, denen das Grundstück auf Grund des Miet= oder Pachtrechts 
überlassen ist, und im Falle der Zwangsversteigerung oder Zwangsver- 
waltung der betreibende Gläubiger. 
Der Eigenbesitzer steht im Sinne dieses Gesetzes dem Eigentümer gleich. 
Beteiligte, deren Recht im Grundbuche nicht eingetragen ist, haben auf Ver- 
langen der Gemeinde, eines Eigentümers, der Kommission oder der Behörde, 
vor welcher sonst das Verfahren schwebt, ihr Recht glaubhaft zu machen; vor er- 
folgter Glaubhaftmachung können sie von der Teilnahme an dem Verfahren aus- 
geschlossen werden. 
Die Umlegungskommission ist befugt, das Grundbuchamt um die Berichtigung 
des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers zu ersuchen und den Eigen- 
tümer zur Beibringung der nach ihrem Ermessen zum Nachweise des Eigentums 
erforderlichen Urkunden durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Die einzelne Strafe 
darf den Betrag von 300 Mark nicht übersteigen. 
Kriegsteilnehmern (§2 des Gesetzes vom 4. August 1914, Reichs Gesetzbl. S. 328) 
oder sonst wegen des Krieges aus der Provinz verzogenen und nicht zurückgekehrten 
Personen, die ohne Vertreter sind, kann der Regierungspräsident einen geeigneten 
Vertreter bestellen, der die Rechte und Verpflichtungen des Kriegsteilnehmers 
oder dieser Personen im Umlegungsverfahren wahrzunehmen hat. Die Bestellung 
des Vertreters soll dem Vertretenen wenn möglich unverzüglich mitgeteilt werden. 
Der Vertretene kann dem Vertreter die Vertretungsbefugnis entziehen, sobald 
er einen anderen Vertreter bestellt. Soweit durch die Bestellung eines Vertreters 
besondere Kosten entstehen, sind sie als Kosten des Verfahrens anzusehen. 
Ist wegen eines Rechtes, welches den Anspruch auf Beteiligung an dem Ver- 
fahren begründen würde, ein Rechtsstreit anhängig, so gelten beide Parteien als 
Beteiligte. 
§ 58. Sovweit in diesem Gesetze der Magistrat erwähnt wird, tritt an seine 
Stelle, sofern es sich um Landgemeinden handelt, der Gemeindevorstand. 
 
	        
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